Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Urteil vom 20.05.2026 – 4 LD 264/25
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Normenkette
- BeamtStG § 47 Abs 1 BremDG § 13 Abs 1 BremDG § 13 Abs 2 S 1
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - vom 19.09.2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
gez. Dr. Maierhöfer gez. Lange gez. Schröder
Tatbestand
Die Klägerin will im Wege der Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erreichen.
Der geborene Beklagte ist ledig und hat eine bereits volljährige Tochter. Nach einer Ausbildung zum Handelsfachpacker und einer weiteren Ausbildung als Koch ging der Beklagte verschiedenen Tätigkeiten als Koch/Küchenleiter nach. Ab 1999 war der Beklagte im Justizvollzugsdienst des Landes als Koch tätig. Seit dem steht er nach seiner Versetzung im Dienst der Klägerin. Dort wurde er zunächst mehrere Jahre als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 8) in der als Koch eingesetzt. Im Anschluss an eine Abordnung zum wurde er mit Wirkung vom zum Senator für Inneres auf die Funktion (Geschäftsstelle beim ) versetzt und nach Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Allgemeine Dienste, zum Verwaltungshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) ernannt. Dort umfasst der Aufgabenbereich des Beklagten nach dem Geschäftsverteilungsplan die Verteilung der Ein- und Ausgangspost, Dienstsiegelverwaltung, Materialbeschaffung und -verwaltung, Rechnungsbearbeitung, Koordination der Datenmüllentsorgung und des Einlasses Dritter außerhalb der Öffnungszeiten, allgemeine Telefonauskünfte, Betreuung des Funktionspostfaches „ “ sowie die Zahlstellenverwaltung, insbesondere die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Zahlstellen, Buchung von Einnahmen und Ausgaben, Anfertigung von Tages- und Monatsabschlüssen. Bei den eingenommenen und zu verwaltenden Geldern der Zahlstellenverwaltung handelt es sich um Gebühren, die von Kundinnen und Kunden bei persönlichen Terminen im zu entrichten sind. Hintergrund der Versetzung an das war eine amtsärztliche Stellungnahme, wonach eine Erkrankung die Arbeit in ausschließe. Der Beklagte ist weder vorbestraft noch disziplinarisch vorbelastet. Bei dem Beklagten liegt seit 2018/2019 eine Spielsucht vor.
Mit E-Mail vom 30.05.2023 wandte sich der Beklagte mit dem Betreff „Abschied wegen Diebstahl“ an die Leiterin des Referats und teilte mit, er werde nicht mehr zum Dienst erscheinen. Er sei in einer Spirale gelandet, die ihn zum Schluss wirtschaftlich ruiniert habe und ihn Dinge habe tun lassen, die nicht zu vertreten seien. Der ganze Ärger und die Enttäuschung täten ihm sehr leid. Am gleichen Tag wurde im Briefkasten der Zentralschlüssel des Beklagten vorgefunden. Eine umgehend eingeleitete Überprüfung des Kassenbestandes ergab einen Fehlbetrag in Höhe von 7.625 Euro, der später auf 7.885 Euro korrigiert wurde.
Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung des Klinikums vom 04.06.2023 befand sich der Beklagte seit dem 01.06.2023 in vollstationärer Behandlung. Laut Vermerk vom 05.06.2023 des Referates „Interne Ermittlungen“ des damaligen Senators für Inneres über die Vernehmung des Beklagten in seinem Patientenzimmer gestand dieser den Zugriff. Er habe vor seinem letzten Urlaub (15. bis 26. Mai 2023) auf „alles oder nichts“ setzen wollen und das erste Mal in die Kasse gegriffen. Das seien ca. 1.400 Euro gewesen. Natürlich habe er am Ende alles verloren, sodass er nach seinem Urlaub erneut in die Kasse gegriffen und ca. 6.300 Euro entnommen habe. Von dem Geld habe er die Schulden bei seinen Freunden begleichen und seine Beerdigung bezahlen wollen. Er habe sich das Leben nehmen wollen.
Der damalige Staatsrat beim Senator für Inneres leitete unter Beteiligung der Frauenbeauftragten und des Personalrates mit Verfügung vom 26.06.2023 das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Mit weiterer Verfügung vom gleichen Tag wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Zugleich wurde gegen den Beklagten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) eingeleitet und das Disziplinarverfahren in diesem Zusammenhang zunächst ausgesetzt.
Mit E-Mail vom 08.08.2023 teilte der Beklagte der Leiterin des Referats mit, dass er ab dem 10.08.2023 zur Bekämpfung seiner Sucht für ca. zwei Monate eine stationäre Entwöhnungsbehandlung beginnen werde, und entschuldigte sich noch einmal ausdrücklich für sein Fehlverhalten. Der Beklagte befand sich vom 10.08.2023 bis zum 04.10.2023 in einer Rehaklinik. Im Entlassungsbericht vom 02.10.2023 wird ausgeführt, der Beklagte habe sich gut auf die Therapie einlassen können. Die eigene Fassungslosigkeit und Verzweiflung seien schon im vorherigen Krankenhausaufenthalt ein wenig gewichen. Laut einer Selbsteinschätzung habe er sich emotional entlastet und stabilisiert erlebt, vom Glücksspiel sei er distanziert und inzwischen auch gesperrt. Mit Verfügung vom 17.11.2023 wurde der Beklagte nach Anhörung unter Einbehalt von 10 % der monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben.
Durch freiwillige Zahlungen des Beklagten und durch Pfändung durch die Landeshauptkasse Bremen wurde der veruntreute Betrag bis Februar 2024 vollständig zurückgezahlt.
Mit Schreiben vom 15.01.2024 teilte die Staatsanwaltschaft Bremen dem damaligen Senator für Inneres und Sport mit, dass beabsichtigt sei, mit Zustimmung des Gerichts gemäß § 153 Abs. 1 StPO von der weiteren Verfolgung des Beklagten abzusehen. Daraufhin antwortete der Senator für Inneres und Sport, dass er eine Verfahrenseinstellung nicht für sachgerecht erachte. Mit Schreiben vom 15.04.2024 teilte die Staatsanwaltschaft Bremen dem Senator für Inneres und Sport mit, dass ein Sachverständiger für eine Begutachtung hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beklagten beauftragt werden solle. Bereits am 12.02.2024 wurde das ausgesetzte Disziplinarverfahren fortgesetzt und nachfolgend der Erholungsurlaub des Beklagten für jeden vollen Kalendermonat der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung um ein Zwölftel gekürzt. Nach Abschluss des Ermittlungsberichts im Disziplinarverfahren stimmte der Dienstvorgesetzte des Beklagten diesem zu.
Nachdem die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau am 02.12.2024 ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit vorgelegt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft Bremen das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue am 12.06.2025 nach § 153 Abs. 1 StPO ein. Ausweislich des Gutachtens sei die Schuldfähigkeit des Beklagten erheblich eingeschränkt gewesen. Wegen seiner Erkrankungen habe er sich in entsprechender therapeutischer Behandlung befunden. Der Beklagte sei nicht vorbestraft. Zudem sei die Tat insbesondere durch die Mitteilung des Beschuldigten aufgedeckt worden. Er habe auch an der Tataufklärung mitgewirkt, sich geständig eingelassen sowie reuig gezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Tatzeit, die bereits annähernd zwei Jahre zurückliege, sei nach dem Ermittlungsergebnis die Schuld als gering anzusehen. Auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gebiete es nicht, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Bereits am 27.01.2025 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Durch die Entwendung von insgesamt 7.885 Euro habe der Beklagte gegen das Gebot zur Beachtung der Rechtsordnung, die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung, die Pflicht zur gerechten Amtsführung sowie gegen die Wahrheitspflicht und die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die Schwere der Pflichtverletzungen müsse die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen. Der entnommene Betrag übersteige die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich. Es liege auch kein Milderungsgrund vor. Der Beklagte habe nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gehandelt. Vielmehr habe er sich durch die Spielsucht verschuldet. Für eine psychische Ausnahmesituation sei nichts ersichtlich. Auch die nach dem Gutachten anzunehmende verminderte Schuldfähigkeit habe keinen Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Seit jeher lehne der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts eine solche die Maßnahme mindernde Wirkung verminderter Schuldfähigkeit ab, wenn der Täter gegen elementare und leicht einsehbare Pflichten verstoßen habe. Aufgrund der Kernpflichtverletzung könnten auch das Aufdecken der Tat durch den Beklagten, sein Geständnis sowie die Rückzahlung kein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen. Eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit sei der Dienstherrin aufgrund der Schwere und des besonderen Eigengewichts des Dienstvergehens nicht zuzumuten.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Erstinstanzlich hat er vorgetragen, er sei seit 2018 spielsüchtig und habe zunächst bestehende Festgelder vom Konto verspielt, dann bestehende Versicherungen gekündigt und auch dieses Geld verspielt. Schließlich habe er Kredite aufgenommen, die ebenfalls in Spielsucht verloren gingen. Als auch dieses Geld aufgebraucht gewesen sei, habe er Freunde um Geld gebeten. So habe sich ein Schuldenberg von etwa 70.000 Euro aufgebaut. Da er keinen Ausweg mehr gesehen habe, habe er vor seinem Urlaub das erste Mal in die Kasse des gegriffen. Mit dem Betrag habe er gehofft, durch erneute Wetten einen Ausgleich zu schaffen. Nachdem dies misslungen sei, habe er sich entschlossen, ein weiteres Mal in die Kasse zu greifen, um wenigstens seine Freunde auszubezahlen und um seine Familie nicht mit den Kosten seiner Beerdigung nach einem beabsichtigten Suizid zu belasten. Eine Entfernung sei ausnahmsweise nicht angezeigt, auch wenn dies bei erheblichen Zugriffsdelikten grundsätzlich der Fall sei. Sein Krankheitsbild, seine Motivlage und sein Verhalten nach der Tat müssten mehr berücksichtigt werden. Er habe das Fehlverhalten aus eigenem Antrieb vor einer Entdeckung offenbart. Ohne sein Zutun wäre die Entwendung des Geldes erst deutlich später festgestellt worden. Das psychiatrische Gutachten gehe zudem aufgrund der massiven depressiven Symptomatik von einer suizidalen Einengung des Denkens und einer nicht auszuschließenden erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aus. Das Gutachten betone ferner, dass die Taten nicht begangen worden seien, um weiter spielen zu können, sondern mit dem Ziel, einen Suizid durchzuführen, ohne seine Angehörigen – insbesondere seine Schwester – finanziell zu belasten. Diese besondere Motivlage relativiere die Tatschwere. Schließlich habe es sich um das erste Dienstvergehen in seiner langjährigen Dienstzeit gehandelt.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 120 ff. der VG-Gerichtsakte) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 19.09.2025 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten in das Amt eines Verwaltungsobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7) zurückgestuft und die weitergehende Disziplinarklage abgewiesen. Der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen, welches seine Zurückstufung um ein Amt nach § 9 BremDG erfordere. Durch das innerdienstliche Fehlverhalten habe er schuldhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG gegen das Gebot zur Beachtung der Rechtsordnung, die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung, die Pflicht zur gerechten Amtsführung sowie gegen die Wahrheitspflicht und die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Hierdurch habe er aber gerade noch nicht das - objektiv zu beurteilende - Vertrauen seiner Dienstherrin oder der Allgemeinheit endgültig verloren.
Der Beklagte könne sich zwar nicht auf den Milderungsgrund der „Offenbarung vor Tatentdeckung“ berufen. Zwar habe der Beklagte die Tat durch die E-Mail vom 30.05.2023 vor Entdeckung konkludent eingeräumt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Fehlbetrag noch nicht aufgefallen. Allerdings sei schon zweifelhaft, ob die nicht näher konkretisierte E-Mail eine vorbehaltslose und vollständige Offenbarung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstelle. Jedenfalls habe der Beklagte durch die E-Mail nicht gezeigt, dass er sein Fehlverhalten bereue und aus innerer Einsicht entschlossen sei, sich künftig rechtstreu zu verhalten. Vielmehr sei die Nachricht als Abschied zu verstehen gewesen, da der Beklagte seinen Suizidplan in die Tat habe umsetzen wollen. Auch wenn diese Motivlage die Verzweiflung des Beklagten in der konkreten Situation widerspiegele, vermöge sie keine Persönlichkeitselemente aufzuzeigen, die die Erwartung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zur Dienstherrin wiederherstellbar sei. Der Beklagte habe bereits mit dem Leben abgeschlossen gehabt und daher von vornherein keine Bereitschaft zeigen können, Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen.
Auch der Milderungsgrund der „Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ liege nicht vor. Aus Sicht der erkennenden Kammer sei zwar davon auszugehen, dass sich der Beklagte in dem Tatzeitraum aufgrund der im Zusammenhang mit der Spielsucht entstandenen schweren depressiven Episode mit Suizidalität in einer außergewöhnlichen Lebensphase befunden habe und „aus der Bahn“ geworfen gewesen sei. Voraussetzung für den Entlastungsgrund sei allerdings weiter, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beamte seine Sucht dauerhaft überwunden habe. Für eine endgültige Abkehr spreche zunächst, dass der Beklagte nach der Tat in einer geschlossenen Psychiatrie behandelt worden sei und anschließend eine achtwöchige Rehabilitationsbehandlung in einer Klinik für Spielsuchtkranke durchlaufen habe. Zudem besuche er alle zwei Wochen eine Selbsthilfegruppe. Gleichwohl habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck erweckt, er habe seine Spielsucht und die depressive Episode nachhaltig überwunden bzw. sei ausreichend stabilisiert, um einen Rückfall zu vermeiden. So habe er auf Befragen angegeben, er mache derzeit keine weitere Therapie gegen die Spielsucht. Er könne die Kosten hierfür nicht vorstrecken und die Suche nach einem Therapieplatz sei schwierig. Seine Depression habe er gar nicht therapeutisch behandeln lassen. Auch wenn er die Sucht noch spüre und es manchmal kribbele, versuche er dem Drang zu widerstehen. Er sei allerdings im Dezember 2024 rückfällig geworden, habe zweimal gespielt und insgesamt 150 Euro verloren. Derzeit verwahre seine Schwester das Geld für ihn, damit so etwas nicht noch einmal passiere. Eine endgültige Abkehr von der Spielsucht sei demnach nicht zu erkennen. Allein der Rückfall zeige, dass noch keine derartige Stabilisierung vorliege, die die Annahme rechtfertigen könnte, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen seien.
Als wesentlich entlastend werte die Kammer jedoch, dass der Beklagte die Tat im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (§§ 20, 21 StGB) begangen habe. Die von der Staatsanwaltschaft beauftragte Gutachterin habe dem Beklagten im Tatzeitraum eine krankhafte seelische Störung in Form einer schweren depressiven Episode diagnostiziert. Sie komme schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass aufgrund der massiven depressiven Symptomatik und suizidalen Einengung des Denkens von einer nicht auszuschließenden erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Aufgrund der insoweit plausibel dargelegten Einschränkungen in der Steuerungsfähigkeit gehe die Kammer deshalb bei dem Beklagten trotz leicht einsehbarer Kernpflichten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt aus. Dies habe zur Folge, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung die Verhängung der Höchstmaßnahme nur noch in Ausnahmefällen in Betracht komme.
Die abschließende Gesamtabwägung rechtfertige in diesem konkreten Einzelfall lediglich die Zurückstufung des Beklagten. Hierbei seien zunächst zulasten des Beklagten die Schwere des Dienstvergehens (Verstoß gegen Kernpflichten), die Höhe der Schadenssumme, die die Grenze der Geringfügigkeit deutlich übersteige, und der Umstand, dass der Beklagte nicht nur ein-, sondern zweimal hintereinander Geld entwendet habe, zu berücksichtigen. Auf der Seite der den Beklagten entlastenden Umstände sei zunächst die erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt einzustellen. Bei der Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes seien zudem die persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten in den Blick zu nehmen. Von Bedeutung sei hierbei zunächst, dass der Beklagte bei der Tatbegehung durch die Spielsucht bereits hoch verschuldet gewesen sei. Der Beklagte habe die Tat zudem nicht durchgeführt, um seiner Spielsucht weiter nachzugehen, sondern um seine Freunde auszuzahlen und um seine Beerdigung ohne finanzielle Nachteile für seine Familie nach dem Suizid finanzieren zu können. Zudem habe er einen grundsätzlichen Therapiewillen gezeigt. Auch wenn er derzeit – aus finanziellen Gründen – keine weitere Therapie in Anspruch nehme, habe er sich jedenfalls nach der Tat freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben, um von der Spielsucht loszukommen und seine schwere depressive Episode mit Suizidalität zu überwinden. Er habe sich zudem bei den deutschen Spielbanken sperren lassen. In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände sei daher davon auszugehen, dass noch kein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei.
Die Klägerin hat gegen das Urteil am 10.10.2025 Berufung eingelegt. Diese wurde innerhalb der durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.11.2025 begründet.
Nach Auffassung der Klägerin habe das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung die Bedeutung der diagnostizierten krankhaften seelischen Störung in Form einer schweren depressiven Episode übergewichtet und zugleich die Schwere des festgestellten Dienstvergehens unterbewertet. Anders als das Verwaltungsgericht gehe die Klägerin von einem endgültigen Vertrauensverlust der Dienstherrin und der Allgemeinheit aus, der eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebiete. Für die dem Beklagten vorgeworfene Untreue sehe das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vor, so dass der Orientierungsrahmen der Entfernung hier eröffnet sei. Durchgreifende Entlastungsgründe, die die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfallen ließen, seien nicht feststellbar.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts führe die im Gutachten attestierte krankhafte seelische Störung in Form einer schweren depressiven Episode des Beklagten nicht dazu, dass die Pflichtverletzung als im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit begangen anzusehen sei, so dass auch insoweit kein wesentlicher Entlastungsgrund angenommen werden könne. Gegen die Erheblichkeit spreche hier das gezielte und planmäßige Vorgehen des Beklagten im Tatzeitraum. Es habe zahlreiche Überlegungs- und Handlungsschritte erfordert, was gegen einen erheblichen Kontrollverlust und ein impulsgesteuertes Verhalten spreche. Die diagnostizierte schwere depressive Einengung des Denkens habe laut Gutachten zu einer „fast fehlenden Möglichkeit“ zur Erwägung von Alternativen geführt. Die Möglichkeit, Alternativen in Betracht zu ziehen, sei folglich nicht völlig ausgeschlossen gewesen. Darüber hinaus gehe das Gutachten in diesem Zusammenhang entscheidend, aber unzutreffend davon aus, dass die Delikte sich nicht ereignet hätten, um weiterspielen zu können, sondern um den Suizidentschluss ohne Nachteile für Freunde bzw. die Schwester durchführen zu können. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Vernehmung jedoch angegeben, dass er vor seinem Urlaub auf „alles oder nichts“ habe setzen wollen und deshalb das erste Mal in die Kasse gegriffen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe er insoweit erklärt, er habe das zunächst entwendete Geld im Urlaub verspielen wollen, um zu gewinnen. Demnach sei der erste Zugriff eindeutig erfolgt, um weiter spielen zu können und nicht, um einen Suizidplan auszuführen. Der Suizidplan sei hier vermutlich noch gar nicht gefasst gewesen, jedenfalls aber sei zu diesem Zeitpunkt nicht von einer derartigen suizidalen Einengung des Denkens auszugehen, dass im Ergebnis eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit anzunehmen wäre.
Auch das Verwaltungsgericht gehe im Rahmen der vorgenommenen Gesamtabwägung unzutreffend davon aus, dass der Beklagte die Tat nicht durchgeführt habe, um seiner Spielsucht weiter nachzugehen, sondern um seine Freunde auszuzahlen und um seine Beerdigung ohne finanzielle Nachteile für seine Familie nach dem Suizid finanzieren zu können. Insoweit habe das Verwaltungsgericht jedenfalls bezüglich des ersten Zugriffs fehlerhaft einen entlastenden Umstand angenommen. Darüber hinaus seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, soweit zugunsten des Beklagten sein grundsätzlicher Therapiewille angeführt werde. Dieser Umstand könne im Rahmen der Gesamtabwägung nicht entlastend berücksichtigt werden. Der Beklagte sei im Anschluss an die Therapie wieder rückfällig geworden. In der mündlichen Verhandlung habe er zudem angegeben, die Spielsucht zu ignorieren, auch wenn es manchmal noch kribbele. Eine weitere Therapie habe er gleichwohl bisher nicht in Anspruch genommen. Seine Depression habe der Beklagte gar nicht therapieren lassen. Soweit hierfür finanzielle Gründe angegeben worden seien, überzeuge dies mit Blick auf die Möglichkeit von Ratenzahlungen nicht. Schließlich habe sich der Beklagte nach seinen Angaben in Deutschland zwar lebenslang sperren lassen. Zugleich habe er jedoch selbst darauf hingewiesen, dass es ausländische Anbieter gebe, bei denen man sich nicht sperren lassen könne. Nach alldem müsse der Schluss gezogen werden, dass die durch das Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen sei. Darüber hinaus bestehe aufgrund der noch nicht endgültig überwundenen Spielsucht die ernsthafte Besorgnis, dass der Beklagte erneut gegen Dienstpflichten verstoßen werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 19.09.2025 abzuändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht habe den Zugriffsfall weder relativiert noch den maßgeblichen Regelfallmaßstab verkannt. Die Kritik an der Feststellung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit verfange nicht. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht eine „Übergewichtung“ der diagnostizierten schweren depressiven Episode vorhalte und geltend mache, das Gericht stütze sich hierfür auf das im Strafverfahren erstattete Sachverständigengutachten, könne dem nicht gefolgt werden. Das Gericht habe das im Strafverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten heranziehen und in seine disziplinarrechtliche Gesamtschau einbeziehen dürfen. Auch der Schluss der Klägerin aus einem von ihr betonten „gezielten und planmäßigen Vorgehen“ auf eine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit überzeuge nicht. Damit ersetze sie die gerichtliche Gesamtwürdigung unzulässig durch eine eigene Wertung. Ein gewisser Organisationsgrad oder das Setzen einzelner Zwischenschritte schließe eine krankheitsbedingte erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht aus. Das Verwaltungsgericht habe die unstreitige Krisensituation im zeitlichen Zusammenhang gewürdigt und vor diesem Hintergrund eine nachvollziehbare Prognose nach § 13 BremDG getroffen.
Der erkennende Senat hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2026 informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht nicht aus dem Dienst entfernt.
I. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BremDG statthaft und wurde fristgemäß beim Verwaltungsgericht eingelegt. Die vom Vorsitzenden verlängerte Berufungsbegründungsfrist (§ 63 Abs. 1 Satz 3 BremDG) wurde eingehalten. Die Begründung enthält sowohl einen Antrag als auch die Berufungsgründe (§ 63 Abs. 1 Satz 4 BremDG). Die Begründung ist zwar entgegen § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwaltungsgericht eingereicht worden. Daraus folgt indes nicht die Unzulässigkeit der Berufung, denn § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG ist dahingehend auszulegen, dass die Begründung der Berufung jedenfalls dann fristwahrend auch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden kann, wenn – wie hier – ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 16.01.2019 – 4 LD 214/18, juris Rn. 39 m.w.N.).
II. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 2 BremDG kann das Gericht auch im Berufungsverfahren in dem Urteil auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5 BremDG) erkennen oder die Disziplinarklage abweisen. Maßstab für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist § 13 BremDG. Nach dieser Regelung ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, es sei denn, der Beamte hat durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren. In diesem Fall ist der Beamte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das dem Berufungsgericht im Übrigen eingeräumte Ermessen ist jedoch durch die im Berufungsverfahren gestellten Anträge beschränkt (§ 3 BremDG i.V.m. § 129 VwGO). Weil vorliegend der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem er in das Amt eines Verwaltungsobersekretärs zurückgestuft wurde, kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist das Ermessen des Berufungsgerichts dahingehend beschränkt, dass eine mildere als die vom Verwaltungsgericht verhängte Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen ist.
Der Beklagte hat zwar ein Dienstvergehen begangen (1.). Dieses rechtfertigt aber keine schwerere Disziplinarmaßnahme als sie das Verwaltungsgericht verhängt hat (2.). 1. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen.
Das Bremische Disziplinargesetz definiert den Begriff des Dienstvergehens nicht selbst, sondern verweist insoweit in § 2 BremDG auf § 47 Abs. 1 BeamtStG. Danach begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Dies ist hier der Fall.
Der Beklagte hat eingeräumt, in seiner Funktion als Leiter der Geschäftsstelle und Zahlstellenverwaltung des an zwei verschiedenen Tagen im Mai 2023 insgesamt 7.885 Euro aus der Kasse entwendet zu haben. Durch dieses innerdienstliche Fehlverhalten hat er – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – gegen das Gebot zur Beachtung der Rechtsordnung (§ 36 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), die Pflicht zur gerechten Amtsführung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen die Wahrheitspflicht und die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Die Pflichtverletzung hat der Beklagte vorsätzlich und somit schuldhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen (vgl. Reich, in: Reich/Masuch, BeamtStG, 4. Aufl. 2025, BeamtStG § 47 Rn. 4).
2. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen rechtfertigt nicht die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme und führt daher nicht zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 10 BremDG.
a. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 BremDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.
Die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BremDG beurteilt sich zum einen nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und den Beweggründen für sein pflichtwidriges Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, Urt. v. 22.06.2006 – 2 C 11.05, juris Rn. 24). Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BremDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Beschl. v. 28.06.2010 – 2 B 84.09, juris Rn. 14). Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BremDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 – 2 C 83.08, juris Rn. 11).
Die gegen den Beamten ausgesprochene Maßnahme muss unter Beachtung aller be- und entlastenden Umstände in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Ein endgültiger Vertrauensverlust im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG, der zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, ist eingetreten, wenn die prognostische Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist (BVerwG, Urt. v. 22.06.2006 – 2 C 11.05, juris Rn. 24). Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 9.14, juris Rn. 27). Zur Bestimmung des Ausmaßes des durch eine begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 9.14, juris Rn. 31; OVG Bremen, Urt. v. 16.01.2019 – 4 LD 214/18, juris Rn. 73). Dies gilt auch, soweit – wie hier – ein innerdienstliches Dienstvergehen betroffen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 6.14, juris Rn. 19). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 6.14, juris Rn. 20). Während mit der Festlegung des Orientierungsrahmens die Bandbreite der für das konkrete Dienstvergehen in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme im Sinne von § 5 BremDG in einem ersten Schritt bestimmt wird, sind die weiteren Schritte zur Festlegung der Disziplinarmaßnahme, ob der Orientierungsrahmen ausgeschöpft oder innerhalb dieses Rahmens Abstufungen anzunehmen sind, Fragen des konkreten Einzelfalls und der dem Disziplinargericht aufgegebenen Würdigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.03.2022 – 2 B 46.21, juris Rn. 12).
b. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen, durch das der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht.
Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer, denn der Beklagte hat durch die zweimalige Entwendung einer jeweils hohen Geldsumme aus der Kasse seiner Dienststelle im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten schwer versagt und die ihm eingeräumte besondere Vertrauensposition als Zahlstellenverwalter ausgenutzt. Bei der Pflicht, Eigentum und Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen, handelt es sich um die Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten und selbstverständlichen Grundpflichten eines Beamten. Für die von dem Beklagten begangene Tat (Untreue) sieht § 266 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, sodass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich als mögliche Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt.
c. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist vorliegend jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Dienstvergehens nicht geboten. Der Senat kommt in einer Gesamtschau aller bemessungsrelevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass der Beklagte das Vertrauen seiner Dienstherrin und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat.
aa. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist zu prüfen, ob zugunsten des Beamten gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die besondere Konfliktsituationen und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen umschreiben, sind geeignet, um bei einem Beamten, der dienstlich im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen – auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit – Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 – 2 C 38.10, juris Rn. 13). Die anerkannten Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei dem hier in Rede stehenden Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Entlastungsgründe können sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe bilden allerdings einen Vergleichsmaßstab, wie außergewöhnlich eine Ausnahmesituation sein muss, um davon ausgehen zu können, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes pflichtmäßiges Verhalten von dem Beamten nicht erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12.04, juris Rn. 29).
Bei der prognostischen Frage, ob bei einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis demnach alle für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden und entlastenden Bemessungsgesichtspunkte, also nicht nur die bislang von der Rechtsprechung „anerkannten“ Milderungsgründe. Dies gebieten sowohl das gesetzliche Bemessungskriterium „angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten“ als auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gesamte Prognosegrundlage muss in der Entscheidung des Gerichts dargelegt werden; ob sie dann den Schluss auf einen noch verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten zulässt, ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12.04, juris Rn. 30). Generell gilt, dass das Gewicht entlastender Umstände umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 – 2 C 9.06, juris Rn. 23; OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2012 – DB A 284/10, juris Rn. 36). Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 – 2 C 38.10, juris Rn. 15).
bb. Als wesentlich entlastend wertet der Senat vorliegend, dass der Beklagte sein Fehlverhalten freiwillig und noch vor Tatentdeckung gegenüber seiner Vorgesetzen offenbart hat.
Ein Aspekt des bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigenden Persönlichkeitsbildes ist die tätige Reue, wie sie durch die Offenbarung des Fehlverhaltens oder die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt. Nur der Täter, der den angerichteten Schaden vor der Aufdeckung der Tat aus freien Stücken und eigenem Antrieb wiedergutgemacht oder vorbehaltlos offenbart hat, zeigt Persönlichkeitselemente, die ein Restvertrauen rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 07.03.2017 – 2 B 19.16, juris Rn. 11; Herrmann in: Herrmann/Sandkuhl, BeamtenDisziplinarR/BeamtenStrafR, 2. Aufl. 2021, Teil II. Rn. 1048). Für die Beurteilung der Frage, ob dem Beamten aufgrund des nach der Tat gezeigten Verhaltens noch ein Rest an Vertrauen entgegengebracht werden kann, ist die Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten maßgebend, an die keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, um nicht die „Abkehr“ von der Tat durch deren Offenbarung zu erschweren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1995 – 1 D 37.94, juris Rn. 17).
Auch wenn eine Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch den Beklagten nicht erfolgt ist, liegt jedenfalls eine freiwillige Offenbarung seines Fehlverhaltens vor Tatentdeckung vor. Der Beklagte hat mit seiner E-Mail vom 30.05.2023 sein Dienstvergehen eingeräumt. Diese Nachricht hat er aus freien Stücken und eigenem Antrieb an seine Vorgesetzte übersandt. Die Tat war zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch nicht entdeckt worden und der Beklagte musste die Entdeckung seines Fehlverhaltens bzw. seine Überführung auch noch nicht konkret befürchten. Auch wenn zum damaligen Zeitpunkt regelmäßig Kassenprüfungen stattgefunden haben und eine solche voraussichtlich alsbald erneut stattgefunden hätte, musste sie nicht zwangsläufig zur Aufdeckung des Fehlbetrags und zu einem Verdacht gegenüber dem Beklagten führen. Vielmehr hätte der Beklagte selbst als Verantwortlicher die Kassenprüfung vornehmen und den Fehlbetrag dabei nicht angeben können. Nur wenn er an den maßgeblichen Stichtagen abwesend gewesen wäre, hätte seine Vertretung die Prüfungen übernommen. Das ergibt sich aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. Eine Überprüfung der Kasse durch andere Personen fand nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nur einmal pro Jahr statt. Nach der unbestrittenen Angabe des Beklagten hatte die letzte derartige Prüfung kurz vor den Zugriffsdelikten – im April 2023 – stattgefunden. Der Beklagte konnte beim Verfassen der E-Mail vom 30.05.2023 also annehmen, dass die nächste Prüfung der Kasse durch eine andere Person als ihn selbst möglicherweise noch fast ein Jahr auf sich warten lassen würde. Mit seiner Nachricht wollte der Beklagte vor seinem geplanten Suizid sein Fehlverhalten einräumen und sich hierfür entschuldigen, ohne hierzu durch Furcht vor unmittelbar bevorstehender Entdeckung bestimmt worden zu sein.
Mit der E-Mail vom 30.05.2023 liegt auch eine durch das Bundesverwaltungsgericht geforderte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1993 – 1 D 39.92, juris Rn. 13) vor. Der Beklagte hat zwar weder den Betrag, der veruntreut wurde, noch die näheren Umstände der Tatbegehung mitgeteilt. Dies ist im vorliegenden Einzelfall jedoch unschädlich. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass sich der Beklagte angesichts seines geplanten Suizids zum Zeitpunkt der Nachricht in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt der ganz konkrete Betrag der entwendeten Summe überhaupt bewusst gewesen ist. Bereits in seiner Vernehmung vom 05.06.2023 hatte er nur ungefähre Beträge nennen können. Auch gegenüber der Gutachterin hat er lediglich angegeben, er schätze, er habe 7.200 Euro aus der Kasse entnommen. Vor dem Verwaltungsgericht hat er ausgeführt, er sei bei seinem zweiten Zugriff „wie im Tunnel“ gewesen und habe „grob“ in die Kasse gegriffen. Seine Nachricht vom 30.05.2023 konnte durch seine Vorgesetzte, die Empfängerin der E-Mail, nur dahingehend verstanden werden, dass sich der Beklagte mit dem von ihm im Betreff der Nachricht eingeräumten „Diebstahl“ auf die Kassenbestände im bezogen hat. So hat die Vorgesetzte die E-Mail auch verstanden, denn infolge der Nachricht hat sie umgehend eine Kassenprüfung veranlasst. Dem Beklagten muss bewusst gewesen sein, dass aufgrund seiner Nachricht solche Nachforschungen angestellt und das gesamte Ausmaß seiner Verfehlungen sowie der konkrete Fehlbetrag umgehend bekannt werden würden.
Der Beklagte hat mit seiner Nachricht somit für Außenstehende objektiv erkennbar von seiner Verfehlung aus eigenem Antrieb Abstand genommen. Durch dieses selbstbestimmte und von ihm ausgehende Verhalten setzte er bewusst die Kette in Gang, die letztlich zur weiteren Aufklärung und zur straf- sowie zur disziplinarrechtlichen Ahndung der Taten geführt hat. Der Beklagte hat zudem die Aufklärung maßgeblich erleichtert und für eine zügige Rückzahlung des von ihm entwendeten Geldbetrags gesorgt. Über die eingestandenen Taten hinaus hat es kein weiteres Fehlverhalten des Beklagten gegeben, welches der Klägerin Veranlassung gegeben hätte und hat, weitere Ermittlungen anzustellen.
Soweit das Verwaltungsgericht argumentiert hat, der Beklagte habe jedenfalls nicht gezeigt, dass er sein Fehlverhalten bereue und aus innerer Einsicht entschlossen sei, sich künftig rechtstreu zu verhalten, da die Nachricht als Abschied zu verstehen gewesen sei, weil er seinen Suizidplan in die Tat habe umsetzen wollen, folgt das Oberverwaltungsgericht dem nicht. Auch wenn der Beklagte bereits innerlich mit seinem Leben abgeschlossen hatte, hat er durch seine Nachricht nach außen zu erkennen gegeben, dass er Verantwortung für sein Fehlverhalten übernehmen will. Sein Verhalten zeigt gerade auf, dass er gewillt war, künftig keine Dienstvergehen mehr zu begehen. In der E-Mail vom 30.05.2023 wird auch deutlich, dass der Beklagte sein Fehlverhalten bereut. Im Hinblick auf die prognostisch zu bewertende Frage, ob sich das Vertrauensverhältnis bei fortgesetzter ungetrübter Zusammenarbeit wiederherstellen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2002 – 1 D 29.01, juris Rn. 22), kommt es letztlich nicht auf die subjektive Sichtweise des Beamten im Zeitpunkt der Offenbarung an, sondern auf die durch den Beamten nach der Tat gezeigten und nach außen erkennbaren Persönlichkeitselemente, wie die hier durch seine Nachricht gezeigte tätige Reue des Beklagten.
cc. Es kann dahingestellt bleiben, ob zusätzlich der „anerkannte“ Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit einschlägig ist, da bereits eine unabhängig hiervon vorgenommene Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des vorstehend festgestellten Entlastungsgrundes zugunsten des Beklagten ausgeht (s. unter dd.). Die Einschlägigkeit dieses Milderungsgrundes erscheint insbesondere deshalb zweifelhaft, da für den ersten Zugriff nicht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden kann. Zwar kommt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit als anerkannter Milderungsgrund grundsätzlich auch bei Zugriffsdelikten in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 – 2 C 59.07, juris Rn. 27). Die Rechtsfrage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben, hängt jedoch vor allem von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 – 2 C 9.06, juris Rn. 33 f.). Infolgedessen kann die Erheblichkeit bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen bejaht werden, da grundsätzlich von jedem Beamten, der mit amtlich anvertrauten Geldern zu tun hat, erwartet werden muss, dass er im Hinblick auf die ohne weiteres einsichtige Pflicht sein Amt uneigennützig zu verwalten, d.h. nicht auf amtlich anvertrautes Geld für eigene Zwecke zuzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1993 – 1 D 68.91, juris Rn. 24), prinzipiell auch bei eingeschränkter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen solcherart strafbares Verhalten im Dienst aufbringt (vgl. BayVGH, Urt. v. 16.01.2019 – 16a D 15.2672, juris Rn. 44).
Dass der Beklagte beim Erkennen oder Befolgen dieser einfachen Grundpflichten unvermeidbar versagt haben soll, erscheint im Hinblick auf den ersten Zugriff nicht nachvollziehbar. Zwar geht das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten vom 02.12.2024 davon aus, dass eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten aufgrund der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Zeitraum der Dienstpflichtverletzungen zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, da die massive depressive Symptomatik zu einer suizidalen Einengung des Denkens geführt habe, was die fast fehlende Möglichkeit zur Erwägung von Alternativen zur Folge gehabt habe. Die dieser Einschätzung zugrunde liegende Schlussfolgerung der Gutachterin, die Delikte hätten sich nicht ereignet, um weiterspielen zu können, sondern um seinen Suizidentschluss ohne Nachteile für Freunde bzw. seine Schwester durchführen zu können, erscheint im Hinblick auf den ersten Zugriff jedoch nicht plausibel. Auch wenn der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits grob den Plan gefasst hatte, sich das Leben zu nehmen, erfolgte der Zugriff nach seinen Angaben mit der Absicht, noch einmal zu spielen und auf „alles oder nichts“ zu setzen, und in der Hoffnung, seine Schulden mit dem Gewinn doch noch ausgleichen zu können. Dies folgt aus seinen eigenen Angaben in der Vernehmung vom 05.06.2023 und der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie seinen erstinstanzlichen Ausführungen im Rahmen der Klageerwiderung. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte erneut erläutert, dass er mit dem zuerst entwendeten Geld sein Konto wieder ausgleichen wollte. Im Zeitpunkt des ersten Zugriffs hatte er somit die Hoffnung, alles werde sich zum Guten wenden, noch nicht vollends aufgegeben. Infolgedessen kann – auch wenn die Gutachterin dem Beklagten für beide Zugriffe gleichermaßen eine suizidale Einengung des Denkens und eine damit fast fehlende Möglichkeit zur Erwägung von Alternativen attestiert hat – eine Erheblichkeit der verminderten Schuldfähigkeit lediglich für den zweiten Zugriff angenommen werden. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Suizidplan des Beklagten derart verdichtet, dass er primär beabsichtigte, das Geld seinen Freunden (zum Ausgleich seiner Schulden) und seiner Familie (zur Finanzierung seiner Beerdigungskosten) zukommen zu lassen. Nur insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Beklagte trotz leicht einsehbarer Kernpflichten nicht mehr genügend Widerstandskraft gegen die Pflichtverletzungen aufbringen konnte, da er zu diesem Zeitpunkt – anders als noch beim ersten Zugriff – bereits mit seinem Leben abgeschlossen hatte.
Ob dies im Folgenden dazu führt, dass der anerkannte Milderungsgrund zumindest für den zweiten Zugriff oder insgesamt nicht zu berücksichtigen ist, da nicht für alle Zugriffe von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 28.01.2026 – 2 B 32.25, juris Rn. 12), kann angesichts der nachfolgenden, auch ohne die Einschlägigkeit dieses anerkannten Milderungsgrundes zugunsten des Beklagten sprechenden Gesamtabwägung offenbleiben.
dd. Unter Berücksichtigung des anerkannten Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung kommt der Senat im Rahmen der Gesamtabwägung zu einer positiven Persönlichkeitsprognose und dem daraus folgenden Ergebnis, dass der Beklagte nicht wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden muss.
(1). Im Rahmen dieser Gesamtabwägung ist zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er nicht lediglich ein-, sondern zweimal (wenn auch innerhalb einer kurzen Zeitspanne von ca. zwei Wochen) Geld aus der ihm dienstlich anvertrauten Kasse entnommen und hiermit gegen seine beamtenrechtlichen Kernpflichten verstoßen sowie die ihm eingeräumte besondere Vertrauensposition ausgenutzt hat. Bei der entwendeten Summe (7.885 Euro) handelt es sich zudem um einen hohen Betrag, der die Schwelle der Geringwertigkeit (bis etwa 50 Euro) deutlich überschreitet.
(2). Trotz dieser erheblichen Verfehlungen lässt insbesondere das Verhalten des Beklagten nach der Tat Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes erkennen, die die Einschätzung rechtfertigen, dass das Vertrauen, der Beklagte werde sich künftig inner- und außerdienstlich einwandfrei verhalten, noch nicht zerstört, sondern nur stark erschüttert ist. (a). Zunächst sind neben dem anerkannten Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung auch hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen des Milderungsgrundes der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ gegeben.
Dieser Milderungsgrund setzt zunächst außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben und ursächlich für den Pflichtenverstoß sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2018 – 2 B 1.18, juris Rn. 15). Die persönlich belastende Situation muss so gravierend gewesen sein, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet werden konnte. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn das Verhalten des Beamten im Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 – 2 B 49.15, juris Rn. 11). Zudem muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin „aus der Bahn“ geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2018 – 2 B 1.18, juris Rn. 15). Voraussetzung ist somit, dass sich die Lebenssituation des Beamten inzwischen gefestigt hat und er sich künftig – ggf. in einem anderen Amt – pflichtgemäß verhalten wird. In Fällen der Suchterkrankung ist der Milderungsgrund dann gegeben, wenn alleinige Triebfeder für das Fehlverhalten die Befriedigung der Sucht war und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Suchterkrankung dauerhaft überwunden wurde; denn in einem solchen Fall besteht Grund zu der Annahme, dass der Beamte zukünftig Verfehlungen ähnlicher Art unterlassen wird (vgl. VGH BW, Urt. v. 07.04.2003 – DL 17 S 18/02, juris Rn. 24 m.w.N.). Zwar gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die regelhafte Herabstufung der angemessenen Disziplinarmaßnahme nicht für den Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“. Eine solche negative Lebensphase während des Tatzeitraums ist jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 – 2 B 49.15, juris Rn. 13 und v. 20.12.2013 – 2 B 35.13, juris Rn. 28).
In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Beklagte aufgrund der zum Tatzeitpunkt unstreitig gegebenen, im Zusammenhang mit der Spielsucht entstandenen schweren depressiven Episode mit Suizidalität im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „aus der Bahn geworfen“ war. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass sein Verhalten im Dienst zum Tatzeitpunkt nach außen hin nicht auffällig gewesen ist. Er war zwar weiterhin in der Lage, seinen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen, und hat – soweit ersichtlich – seinen Dienst bis zuletzt beanstandungsfrei erfüllt. Bei Vorliegen einer Suchterkrankung ist es jedoch nicht unüblich, dass die betroffene Person sich nach außen hin und insbesondere im beruflichen Alltag unauffällig verhält und „den Schein wahrt“. Maßgeblich ist vorliegend, dass sich der Beklagte aufgrund seiner Spielsucht und psychischen Erkrankung in einer subjektiv empfundenen so ausweglosen Lage befunden hat, dass er sich sogar das Leben nehmen wollte. Seine Erkrankungen haben somit eine derartige Intensität angenommen, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beklagten nicht mehr erwartet werden konnte. Dies ergibt sich auch aus dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten vom 02.12.2024. Darin attestiert die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie dem Beklagten aufgrund der massiven depressiven Symptomatik eine suizidale Einengung des Denkens und die fast fehlende Möglichkeit zur Erwägung von Alternativen. Die Erkrankung des Beklagten war zudem alleinige Triebfeder für das Dienstvergehen, sodass dieses mithin nicht auf eine von seiner Erkrankung unabhängige charakterliche Fehleinstellung zurückzuführen ist. So sind insbesondere ein sonstiges Fehlverhalten des Beklagten im dienstlichen oder Straftaten im außerdienstlichen Bereich nicht bekannt.
Nach dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten gewonnen hat, liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beklagte seine negative Lebensphase nunmehr überwunden hat.
Bei der Prüfung, ob eine günstige Prognose im Sinne des Milderungsgrundes der „abgeschlossenen negativen Lebensphase“ vorliegt, geht es nicht darum, einen Rückfall in die Sucht mit letzter Sicherheit auszuschließen. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete Anhaltspunkte die Prognose erlauben, der Beamte könne eine latent weiter vorhandene Suchterkrankung jedenfalls beherrschen und einen Rückfall in die „aktive Phase“ der Sucht auf Dauer vermeiden. Als Anhaltspunkte für die dauerhafte Überwindung einer Spielsucht kommen etwa die erfolgreiche Teilnahme an einer Therapie, die regelmäßige und länger andauernde Teilnahme an Selbsthilfegruppen, geordnete Lebensverhältnisse und ein erheblicher Abbau spielbedingter Schulden aus eigener Kraft in Betracht (vgl. VGH BW, Urt. v. 07.04.2003 – DL 17 S 18/02, juris Rn. 29 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe rechtfertigen die Umstände des vorliegenden Einzelfalls die Prognose, dass es dem Beklagten auf Dauer gelingen wird, einen Rückfall in die „aktive“ Spielsucht zu vermeiden. So hat der Beklagte bereits im Jahr 2023 aus eigenem Antrieb im Anschluss an seine stationäre Behandlung im Klinikum eine ca. zweimonatige Entwöhnungsbehandlung in einer Klinik für Spielsuchtkranke erfolgreich durchgeführt. Im Entlassungsbericht vom 02.10.2023 wird ausgeführt, der Beklagte habe sich gut auf die Therapie einlassen können. Die eigene Fassungslosigkeit und Verzweiflung seien schon im vorherigen Krankenhausaufenthalt ein wenig gewichen. Laut einer Selbsteinschätzung habe er sich emotional entlastet und stabilisiert erlebt, vom Glücksspiel sei er distanziert und inzwischen auch gesperrt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zwar eingeräumt, dass es im Dezember 2024 zu einem Rückfall gekommen ist, bei dem er zweimal gespielt und insgesamt 150 Euro verloren hat. Infolgedessen hat seine Schwester zunächst sein Geld für ihn verwahrt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch glaubhaft berichtet, dass es bei diesem einmaligen Rückfall geblieben ist, obwohl er seit Dezember 2025 sein Geld wieder eigenständig verwaltet. Er hat folglich in den knapp drei Jahren seit der Entlassung aus der Therapie nur zweimal (im Dezember 2024) mit geringen Beträgen und seit gut anderthalb Jahren überhaupt nicht mehr gespielt. Der Rückfall von Dezember 2024 ist mithin eine Ausnahme geblieben; eine erneute „Abwärtsspirale“ hat er nicht in Gang gesetzt. Zudem befindet sich der Beklagte seit Anfang 2025 im Privatinsolvenzverfahren, sodass davon auszugehen ist, dass seine wirtschaftlichen Lebensverhältnisse auf einem guten Weg sind, sich zu ordnen. Gegen die Annahme, dass er die negative Lebensphase überwunden hat, spricht auch nicht, dass der Beklagte seit seinem Klinikaufenthalt und seiner Entwöhnungsbehandlung keine weitere Therapie gemacht hat. Insoweit hat er glaubhaft angegeben, dass er seine Suchterkrankung derzeit gut im Griff habe und sich deshalb nicht um eine weitere Therapie bemüht habe, sich bei Bedarf jedoch sofort um eine zusätzliche Therapie kümmern würde. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach wie vor alle zwei Wochen eine Selbsthilfegruppe besucht, bei der er eigenen Angaben zufolge auch jederzeit Zugang zu Informationen über weitere Therapiemöglichkeiten erhalten kann.
(b). Hinzu kommen eine Reihe weiterer mildernder Umstände in seinem Persönlichkeitsbild.
So ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bis zum Dienstvergehen im Jahr 2023 strafund disziplinarrechtlich unbelastet war und bis dahin (unter Berücksichtigung seines Dienstes in ) ca. 23 Jahre unbeanstandet gute dienstliche Leistungen erbracht hatte. Bei der Tatbegehung war der Beklagte zudem durch seine Spielsucht bereits hoch verschuldet. Die Dienstpflichtverletzungen sind letztlich auf seine Suchterkrankung und die daraus resultierende schwere depressive Episode zurückzuführen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund des Gutachtens vom 02.12.2024 jedenfalls im Hinblick auf den zweiten Zugriff von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten auszugehen ist (s.o. unter cc.). Der zweite Zugriff ist zudem nicht erfolgt, um erneut seiner Spielsucht nachzugehen, sondern primär in der Absicht, seine Freunde auszubezahlen und seine Angehörigen nicht mit den Beerdigungskosten zu belasten. Dass er dann im Anschluss einen Teil des Geldes doch noch verspielt hat, wird nicht verkannt, hat jedoch wenig Relevanz, da der Zugriff mit einer anderen Motivlage erfolgt ist.
Zugunsten des Beklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass er die Aufklärung des Dienstvergehens durch seine Mitwirkung erheblich vereinfacht hat. Er hat maßgeblich an der Aufdeckung der Tat mitgewirkt und diese von Anfang an vollumfänglich eingeräumt. Er hat sich im Rahmen der disziplinar- und strafrechtlichen Ermittlungen offen und kooperativ gezeigt und nicht versucht, sein Fehlverhalten zu leugnen oder zu relativieren. Er hat den Eindruck vermittelt, die Pflichtenverstöße ernstlich zu bereuen. Der Beklagte hat außerdem den gesamten Schaden (in Anbetracht der hohen Summe recht zügig) binnen zehn Monaten ausgeglichen und sich wiederholt entschuldigt.
Zudem war der Beklagte bereits kurze Zeit nach seinem Dienstvergehen aus eigenem Antrieb bemüht, sein Leben in den Griff zu kriegen und insbesondere seine Spielsucht zu überwinden. Er hat sich in eine psychiatrische Klinik einweisen lassen sowie im Anschluss freiwillig eine Entwöhnungsbehandlung durchlaufen. Er nimmt zudem weiterhin regelmäßig an einer Selbsthilfegruppe teil. Der Beklagte hat sich ferner – soweit ihm dies möglich war – in Deutschland lebenslang bei Wettanbietern sperren lassen. Durch die Einleitung des Privatinsolvenzverfahrens zeigt er zudem Bemühungen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse dauerhaft nachhaltig zu ordnen. Dies alles lässt sein Persönlichkeitsbild im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 BremDG in einem günstigeren Licht erscheinen.
3. Es verbleibt somit bei der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Zurückstufung in das Amt eines Verwaltungsobersekretärs.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 Satz 1 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BremDG, § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 68 Satz 2 BremDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen
einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Zitierte Vorschriften
- § 47 BeamtStG
- § 34 BeamtStG
- § 266 StGB
- § 153 StPO
- § 33 BeamtStG
- § 36 BeamtStG
- Art. 20 GG
- § 20 StGB
- § 21 StGB
- § 129 VwGO
- § 132 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
Außerdem: § 13 BremDG, § 47 BremDG, § 63 BremDG, § 3 BremDG, § 5 BremDG, § 10 BremDG, § 2 BremDG, § 59 BremDG, § 64 BremDG, § 68 BremDG, § 76 BremDG, § 9 BremDG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat OVG Bremen in 4 LD 264/25 entschieden?“