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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.2026 – 2 LA 27/24

Ausländerrecht; Widerruf der Prozessvollmacht; nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Tatsachenänderung, 2 LA 27/24, Beschluss vom 20.04.2026
Spruchkörper
2. Senat
Normenkette
AufenthG § 10 Abs 1 AufenthG § 10 Abs 3 Satz 1 AufenthG § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG § 53 Abs 3a BGB § 167 BGB § 168 Satz 3 VwGO § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO § 124a Abs 4 S ZPO § 87 Abs 1

Tenor

Die Zulassungsanträge des Klägers und der Beklagten werden abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger ist gambischer Staatsangehöriger und Vater eines 2012 geborenen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit. Er reiste bereits 2009 in die Bundesrepublik ein und führte im Anschluss erfolglos ein Asylverfahren durch. Seit 2012 ist der Kläger wiederholt aufgrund von Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt verurteilte ihn das Landgericht Bremen 2019 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten. Der Senator für Inneres wies den Kläger daraufhin mit Bescheid vom 01.03.2022 aus (Ziff. 1), ordnete ein vierjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 2), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 3) und drohte ihm die Abschiebung nach Gambia aus der Haft ohne Gewährung einer Ausreisefrist an (Ziff. 4). Für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Strafhaft nicht möglich sein sollte, wurde ihm die Abschiebung nach Gambia unmittelbar im Anschluss an die Haftentlassung bzw. aus der Abschiebungshaft angedroht (Ziff. 5). Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung wurde angeordnet (Ziff. 6).

Der Kläger hat am 15.03.2022, vertreten durch Rechtsanwältin B., Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, dass ihm durch Beschluss vom 25.10.2017 das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn zugesprochen worden sei, zu dem eine enge Verbindung bestehe. Er habe im Vollzug eine positive Entwicklung genommen und es gehe keine Wiederholungsgefahr von ihm aus. Mit Beschluss vom 13.05.2022 (2 V 442/22) lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Das im Anschluss geführte Beschwerdeverfahren (2 B 114/22) wurde mit Beschluss vom 24.11.2022 eingestellt, nachdem sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dazu entschied, auf einen Asylfolgeantrag des Klägers ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und die Beklagte daraufhin die Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung erklärte.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2023 hat Rechtsanwalt A. gegenüber dem Verwaltungsgericht die Vertretung des Klägers angezeigt. Mit Schriftsatz vom 19.01.2023 hat Rechtsanwältin B. auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, dass das Mandat von ihr noch nicht niedergelegt worden sei. In einem Telefonat am 24.10.2023 hat der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht angegeben, dass er Rechtsanwältin B. bereits im Oktober 2022 schriftlich gekündigt habe und nur noch durch Rechtsanwalt A. vertreten werden wolle. In der mündlichen Verhandlung am 24.11.2023 hat das Verwaltungsgericht den Kläger persönlich angehört und die Schwägerin des Klägers als Zeugin vernommen. Der Kläger hat erklärt, er werde nicht mehr durch Rechtsanwältin B. vertreten; er habe das Mandat gekündigt.

Mit Urteil vom 24.11.2023 hat das Verwaltungsgericht Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Bescheides vom 01.03.2022 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG (Ziff. 1 des Bescheids) sei rechtswidrig. Das Ausweisungsinteresse sei ausschließlich generalpräventiv, denn es bestehe keine ernsthafte Gefahr weiterer Straftaten durch den Kläger. Gegenüber diesem rein generalpräventiven Ausweisungsinteresse überwögen die Bleibeinteressen des Klägers. Auch wenn der Kläger nie mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt sowie zu ihm während der Zeit im geschlossenen Vollzug nur über Skype Kontakt gehabt habe und die Zeugin und ihr zwischenzeitlich getrenntlebender Ehemann (der Bruder des Klägers) für das Kind die Position der Eltern einnähmen, sei der Kläger für das Kind durchgängig als Bezugsperson präsent gewesen und übe das Sorgerecht aus. Das Kind wisse auch, dass der Kläger sein leiblicher Vater sei. Aus dem Hilfeplan des Amtes für Soziale Dienste vom 15.05.2023 sei ein erheblicher Förderbedarf des Kindes ersichtlich. Das Kind sei durch seine Verhaltensauffälligkeit und die Trennungssituation der „Eltern“, der Zeugin und ihres Ehemannes, belastet. Ausweislich des Hilfeplans gehöre der Kläger als verlässliche Bezugsperson zum Familiensystem, das eine wichtige Ressource für das Kind sei. Der Kläger könne als verlässliche Bezugsperson zur Stabilisierung des Kindes beitragen. Eine vergleichbare Betreuungsleistung sei aus dem Ausland heraus allein durch Kontakte über Skype oder Telefon nicht denkbar. Daher habe das allein generalpräventive Ausweisungsinteresse hinter das Interesse des Klägers und seines Kindes an einer Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehung zurückzutreten. Abzuweisen sei die Klage hingegen im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziff. 3 des Bescheids). Dem Kläger könne wegen des noch anhängigen Asylverfahrens gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Ausnahme i.S.d. § 10 Abs. 1 AufenthG liege nicht vor. Der Kläger habe keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar erfülle er den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, da er die Personensorge für einen minderjährigen ledigen Deutschen ausübe, dem Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis stehe jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das Bestehen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses entgegen, so dass diese negative Regelerteilungsvoraussetzung nicht erfüllt sei und es an einem gesetzlichen Anspruch fehle. Die unter Ziffer 4. und 5. des streitgegenständlichen Bescheides verfügten Abschiebungsandrohungen seien aufzuheben, da der Kläger wegen des laufenden Asylverfahrens nicht (mehr) ausreisepflichtig sei und daher nicht gemäß § 58 AufenthG abgeschoben werden könne. Aus der Aufhebung der Abschiebungsandrohungen folge schließlich die Rechtswidrigkeit des in Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Das Verwaltungsgericht hat das Urteil Rechtsanwältin B. am 02.01.2024 und Rechtsanwalt A. am 22.01.2024 zugestellt.

Mit seinem am 31.01.2024 erhobenen und am 22.03.2024 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt A., sein Begehren bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter. Die Beklagte beantragt demgegenüber die Zulassung der Berufung, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat.

Bereits mit Bescheid vom 03.02.2023 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers gemäß § 30 Abs. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Klage (7 K 308/23) hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28.10.2024 den Bescheid in Bezug auf die Abschiebungsandrohung und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Urteil ist seit dem 21.12.2024 rechtskräftig.

II. Sowohl der Zulassungsantrag des Klägers (1.) als auch der Antrag der Beklagten (2.) haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig (a.), aber unbegründet (b.).

a. Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig. Der Kläger hat insbesondere nicht die Frist für die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Ist ein Prozessbevollmächtigter bestellt, sind Zustellungen des Gerichts an ihn zu richten (§ 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO). Das erstinstanzliche Urteil wurde Rechtsanwalt A. ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 22.01.2024 zugestellt. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung lief daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 22.03.2024, einem Freitag, um 24:00 Uhr ab. Der am 22.03.2024 eingegangene Begründungsschriftsatz des Klägers wahrt somit die Begründungsfrist.

Dem steht nicht entgegen, dass der Begründungsschriftsatz mehr als zweieinhalb Monate nach der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an Rechtsanwältin B. übersandt wurde. Bedient sich jemand mehrerer Bevollmächtigter, sind diese zwar nach § 173 VwGO i.V.m. § 84 ZPO berechtigt, den Betreffenden sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu vertreten, so dass die Zustellung an jeden von ihnen gemäß § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO wirksam bewirkt werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.08.2016 – 2 LA 102/15, juris Rn. 6). Die Zustellung am 02.01.2024 war jedoch nicht wirksam, da zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Bevollmächtigung von Rechtsanwältin B. nicht mehr vorlag. Der Kläger hatte bereits zuvor gegenüber dem Verwaltungsgericht die Prozessvollmacht wirksam entsprechend § 168 Satz 2, 3 i.V.m. § 167 Abs. 1 BGB widerrufen.

Im Unterschied zur Mandatsniederlegung durch den Bevollmächtigten, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 ZPO erst rechtliche Wirksamkeit entfaltet, wenn gegenüber dem Gericht die Kündigung des Prozessvertretungsvertrages nachgewiesen worden ist, kann ein isolierter Widerruf der Prozessvollmacht durch den Vertretenen entsprechend § 168 Satz 3, § 167 Abs. 1 BGB durch formlose einseitige Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten, dem Gericht oder dem Gegner erfolgen und wird nach § 87 Abs. 1 Alt. 1 ZPO mit der Erklärung bzw. Anzeige des Widerrufs durch den Vollmachtgeber gegenüber dem Gericht wirksam (vgl. VG Bremen, Urt. v. 30.05.2022 – 4 K 18/22, juris Rn. 16; Wolf, in: BeckOGK, 15.12.2025, ZPO § 87 Rn. 10).

Nach diesen Maßstäben war die Prozessvollmacht der Rechtsanwältin B. am 02.01.2024 bereits vom Kläger mit Wirkung gegenüber dem Gericht widerrufen worden. Der Kläger hat am 24.10.2023 dem Verwaltungsgericht telefonisch mitgeteilt, dass er nur noch durch Rechtsanwalt A. vertreten werden wolle und das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwältin B. bereits im Oktober 2022 gekündigt habe. Diese Angabe hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2023 wiederholt. Auf die Frage, ob auch der Prozessvertretungsvertrag mit Rechtsanwältin B. vom Kläger gekündigt worden war, was von ihr auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts wiederholt verneint wurde, kommt es – wie oben ausgeführt – nicht an.

b. Der Zulassungsantrag des Klägers ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

aa. Das Zulassungsvorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang des Senats bestimmt und zugleich begrenzt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung des begehrten Rechtsmittels wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 - 1 LA 180/18, juris Rn. 12).

Ausgehend hiervon bleibt das Zulassungsvorbringen des Klägers ohne Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor.

Der Kläger wendet sich mit seiner Begründung gegen die entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts, ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liege nicht vor, da ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliege. Er macht geltend, dass sich die Ausweisung in seinem Fall nach § 53 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3a AufenthG richte, da er sich im Asylverfahren befinde und die Beklagte die Ausweisung nicht mit einer Bedingung versehen habe, sodass sich eine generalpräventive Ausweisung verbiete. Vor diesem Hintergrund sei es wertungswidersprüchlich anzunehmen, dass ein allein generalpräventives Ausweisungsinteresse wegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einem strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könne. Hiermit dringt der Kläger nicht durch. Die Argumentation des Klägers zur Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3a AufenthG und einem hieraus folgenden Verbot der Heranziehung generalpräventiver Ausweisungsinteressen auch im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats überholt. Mit Urteil vom 28.10.2024 (7 K 308/23) hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.02.2023 lediglich in Bezug auf die Abschiebungsandrohung und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben. Das Urteil ist seit dem 21.12.2024 rechtskräftig. Das Asylverfahren des Klägers ist bestandskräftig erfolglos abgeschlossen, sodass eine Anwendung von § 53 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3a AufenthG bereits aus diesem Grund nicht mehr in Betracht kommt.

Der bestandskräftige Abschluss des Asylverfahrens ist als nachträgliche Änderung der Sachlage durch den Senat zu berücksichtigen. Änderungen der Sach- oder Rechtslage nach dem erstinstanzlichen Urteil sind für die Entscheidung über den Zulassungsantrag in dem durch die Darlegungen des Rechtsmittelführers beschränkten Prüfungsrahmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) beachtlich, wenn es nach dem materiellem Recht auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts ankommt (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124a Rn. 58; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 21; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 23). So liegt der Fall hier. Für die Prüfung der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis käme es in einem Berufungsverfahren auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts an (OVG Bremen, Urt. v. 30.08.2023 – 2 LC 116/23, juris Rn. 64; BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34/18, juris Rn. 19). Vor diesem Hintergrund ist die hier eingetretene Änderung der Sachlage durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zu berücksichtigen.

Zwar ist aufgrund der erfolglosen Beendigung des Asylverfahrens die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe § 10 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen, ebenfalls als überholt anzusehen. Dieser Umstand verhilft dem Zulassungsantrag des Klägers jedoch nicht zum Erfolg, weil der Senat bei der Prüfung der ernstlichen Zweifel auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 - 6 B 35.16, juris Rn. 25). Ist – wie hier – erst nach Ablauf der Begründungsfrist eine Tatsachenänderung eingetreten, kann der Antragsteller nicht mit Blick auf diese erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 05.08.2025 - 2 ZB 24.795, juris Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 97).

Anderes gilt, wenn der Antragsteller mit Blick auf eine bevorstehende Änderung der Sachoder Rechtslage vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darlegt oder soweit der Vortrag zu einer geänderten Sach- und Rechtslage einen fristgerecht substantiiert dargelegten Einwand erläutert, ergänzt oder verdeutlicht (Roth, in: BeckOK VwGO, 76. Ed. 1.1.2026, VwGO § 124 Rn. 29; OVG NW, Beschl. v. 28.08.2009 - 7 A 1308/08, juris Rn. 6 f.). Vorliegend hat der Kläger jedoch weder vor noch nach Ablauf der Begründungfrist dargelegt, dass und inwiefern sich ein Abschluss des Asylverfahrens materiell-rechtlich auf die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils auswirken würde. Vielmehr begründet er die von ihm angenommenen ernstlichen Zweifel allein damit, dass das Verwaltungsgericht ihm im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis generalpräventive Ausweisungsinteressen nicht hätte entgegenhalten dürfen, da er sich im Asylverfahren befinde und sich die Ausweisung nach § 53 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3a AufenthG richte. Er führt ausdrücklich aus, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei, wegen des noch anhängigen Asylverfahrens zutreffend die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG herangezogen habe und folgerichtig das Bestehen eines strikten Rechtsanspruchs voraussetze. Der Kläger stellt somit ausdrücklich auf die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 1 AufenthG ab. Eine Argumentation dahingehend, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (auch) nach Abschluss des Asylverfahrens als unrichtig darstellen werde, ist in der Zulassungsbegründung des Klägers nicht angelegt.

Offenbleiben kann, ob darüber hinaus aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtsschutzeffektivität nicht fristgerecht dargelegte nachträgliche Änderungen der Sachoder Rechtslage dann zu berücksichtigen sind, wenn sowohl die Änderungen der Sachoder Rechtslage als auch deren Auswirkungen auf das Ergebnis des Rechtsstreits offensichtlich sind und sich daher die angegriffene Entscheidung als evident unrichtig darstellt (vgl. bejahend etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 97 mit Verweis auf SächsOVG, Beschl. v. 31.03.2008 – 5 B 377/06, juris Rn. 8 u. HessVGH, Beschl. v. 06.12.2004 – 2 UZ 3375/04, juris Rn. 4 ff.; ablehnend etwa Roth, in: BeckOK VwGO, 76. Ed. 1.1.2026, VwGO § 124 Rn. 29.2; NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2024 – 1 LA 78/24, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 22.10.2015 – 22 ZB 15.1584, juris Rn. 18; offengelassen von OVG NW, Beschl. v. 06.09.2023 – 2 A 1203/21, juris Rn. 25). Es mangelt vorliegend jedenfalls an der Offensichtlichkeit der Auswirkungen der geänderten Sachlage auf das Ergebnis des Rechtsstreits.

Zwar erweist sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe § 10 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen, vor dem Hintergrund des erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt als offensichtlich unzutreffend. Dies hat jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass sich auch das getroffene Ergebnis, die Klageabweisung in Bezug auf den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, als offensichtlich fehlerhaft erweist. Ohne eine nähergehende Prüfung ist nicht augenfällig, dass dem Kläger nunmehr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustünde. Ein Anspruch auf Grundlage der durch das Verwaltungsgericht einzig geprüften Norm des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG steht nunmehr jedenfalls die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Diese Norm findet nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zwar keine Anwendung im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Einem gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG dürfte allerdings – wie bereits durch das Verwaltungsgericht dargelegt wurde – ein generalpräventives Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen. Dieses Ausweisungsinteresse kann dem Kläger nun, da er nicht mehr durch § 53 Abs. 4 AufenthG privilegiert ist, zweifellos entgegengehalten werden. Ob dem Kläger zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Begehrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, etwa nach § 25 Abs. 5 AufenthG, der § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen stünde, zusteht, kann jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung bejaht werden. Das Verwaltungsgericht ist darauf (angesichts der damaligen Sachlage und vertretenen Rechtsauffassung konsequent) nicht eingegangen. Selbstverständlich bleibt es dem Kläger vor dem Hintergrund der beschränkten Rechtswirkung des erstinstanzlichen Urteils unbenommen, bei der Beklagten einen neuen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu stellen. bb. Die Berufung ist nicht wegen des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, wenn sich die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sonst zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 06.06.2024 – 2 LA 284/23, juris Rn. 41). Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass die geltend gemachte besonders schwierige Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2025 – 1 LA 178/24, juris Rn. 33).

Die von dem Kläger mit seinem Zulassungsantrag aufgeworfene und als rechtlich schwierig bewertete Frage, ob er, bei dem § 53 Abs. 4 AufenthG Anwendung finde, auch vom erhöhten Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3a AufenthG profitiere und generalpräventive Ausweisungsinteressen daher im Rahmen der Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausscheiden müssten, ist angesichts des erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens jedenfalls nicht mehr entscheidungserheblich und kann daher den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllen.

cc. Schließlich hat der Kläger auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgezeigt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28).

Der vom Kläger zunächst aufgeworfenen Frage,

„ob der [...] Antragsteller, bei dem § 53 Abs. 4 AufenthG Anwendung findet, auch vom erhöhten Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3a AufenthG profitiert, generalpräventive Ausweisungsinteressen daher im Rahmen der Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausscheiden,“

kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie aufgrund des zwischenzeitlich erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens nicht mehr entscheidungserheblich ist.

Sodann wirft der Kläger die Frage auf,

„ob ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden kann, nachdem § 53 Abs 1 AufenthG ausdrücklich eine Gefährdung durch den Aufenthalt des auszuweisenden Ausländers verlangt, der Begriff des Ausweisungsinteresses einheitlich gefahrenabwehrrechtlich zu interpretieren ist, eine Erstreckung der Vorschriften auf generalpräventive Gründe im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung trotz der Gesetzesbegründung der Bundesregierung nicht in Betracht kommt und die Gefahrenprognose schon mit der Feststellung des Tatbestands zu treffen und nicht erst bei der Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt,“

und bezieht sich hierzu auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 19.04.2017 (11 S 1967/16).

Damit zeigt der Kläger einen grundsätzlichen und über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf nicht auf. Nicht klärungsbedürftig sind Rechtsfragen, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2010 – 1 BvR 1634/04, juris Rn. 62). Die von dem Kläger aufgeworfene Frage kann ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens geklärt werden. Anders als der Kläger geltend macht, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen können und der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG generalpräventive Gründe zulässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 15 f.). Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsauffassung des VGH Baden-Württemberg vom 19.04.2017 (11 S 1967/16) hat das BVerwG in seiner nachgehenden Entscheidung vom 12.07.2018 ausdrücklich nicht geteilt. Vom Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von einem vergleichbaren Verhalten abgehalten würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 16).

2. Der Zulassungsantrag der Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte hat das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zum Maßstab s.o.) nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig in Frage.

Die Beklagte wendet sich mir ihrer Begründung gegen die entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei unverhältnismäßig, da im Rahmen der Abwägung die privaten Bleibeinteressen des Klägers das öffentliche Interesse überwögen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind allerdings erst dann dargelegt, wenn das Zulassungsvorbringen aufzeigt, (1) dass das Verwaltungsgericht im konkreten Einzelfall einen abwägungsrelevanten Umstand außeracht gelassen oder aber fehlerhaft gewichtet hat, und, (2) dass bei Berücksichtigung oder zutreffender Gewichtung dieses Umstandes das Abwägungsergebnis möglicherweise ein anderes gewesen wäre (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.04.2021 – 2 LA 269/20, juris Rn. 9). Dies gelingt der Beklagten nicht.

Zwar hat sich die Beziehung des Klägers zu seinem Sohn entscheidend auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt (s. UA, S. 12 unten: „Entscheidende Bedeutung im Rahmen der Abwägung hat die Beziehung des Klägers zu seinem Sohn“). Mit dem Beklagtenvorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht den Kläger nunmehr als verlässliche Bezugsperson im Rahmen des familiären Systems ansehe, die für die Stabilisierung des Kindes essenziell sei, stellt der Zulassungsantrag die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts indes nicht schlüssig in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Gewichtung des Bleibeinteresses, das aus der familiären Beziehung des Klägers zu seinem Sohn folgt, die Schwachpunkte dieser Beziehung nicht verkannt. So hat es u.a. angeführt, dass der Sohn des Klägers nie bei diesem gelebt habe, sondern bei dessen Schwägerin aufgewachsen sei und diese und den Bruder des Klägers als soziale Eltern ansehe. Es hat in seiner Abwägung auch berücksichtigt, dass der Kläger in der Zeit des geschlossenen Vollzugs lediglich über Skype Kontakt zu seinem Sohn gehabt habe und er nach seiner Haftentlassung nicht so häufig Kontakt zu seinem Sohn habe, wie er es sich wünsche. Soweit das Verwaltungsgericht den Kläger dennoch unter Heranziehung des Hilfeplans des Jugendamts vom 15.05.2023 angesichts des regelmäßigen Kontakts als verlässliche Bezugsperson für seinen (verhaltensauffälligen) Sohn ansieht, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar stimmt es, dass – wie die Beklagte vorträgt – im Hilfeplan die Feststellung, dass der Kläger „als verlässliche Bezugsperson zum Familiensystem“ gehöre, lediglich auf der – von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen – Annahme beruht, dass er regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn habe. Es ist jedoch durchaus plausibel, dass aus regelmäßigen Kontakten und dem Umstand, dass das Kind, obwohl es den Kläger „Onkel“ nennt, weiß, dass es sich bei ihm um seinen (auch sorgeberechtigten) leiblichen Vater handelt, eine hinreichend verlässliche Beziehung entstehen kann. Soweit die Beklagte ausführt, das Verwaltungsgericht hätte zu der Ansicht gelangen müssen, dass die Beziehung des Klägers zu seinem Sohn nicht annähernd die Tiefe aufweise, die bei einer gewöhnlichen Vater-Sohn-Beziehung, die regelmäßig auch in familiärer Lebensgemeinschaft ausgelebt werde, erwartet werden könne, wird nicht dargelegt, dass eine entsprechende Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einem anderen Abwägungsergebnis geführt hätte. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich auch auf den erheblichen Förderbedarf des Kindes und die ihn zusätzlich durch die Trennungssituation seiner sozialen Eltern treffende Belastung abgestellt und darauf, dass die (unstreitig bestehende) Beziehung des Klägers zu seinem Sohn zu einer Stabilisierung des verhaltensauffälligen Kindes beitragen könne. Den daraus gezogenen Schluss des Verwaltungsgerichts, dass eine der aktuellen Unterstützung durch den Kläger vergleichbare Betreuungsleistung aus dem Ausland heraus allein durch Kontakte über Skype oder Telefon nicht denkbar sei, zieht die Beklagte nicht ernstlich in Zweifel, indem sie ausführt, eine tiefgehende und nachhaltige Belastung des Kindes sei aufgrund der eher oberflächlichen emotionalen Bindung nicht zu befürchten. Mit dem vom Verwaltungsgericht zur tragenden Begründung herangezogenen besonderen Förderbedarf des Kindes setzt sich die Beklagte nicht näher auseinander.

Der Einwand der Beklagten, die gelebte Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn könne insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beziehung ebenfalls im Rahmen der Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gebührend Rechnung getragen worden sei, keinen übergeordneten Stellenwert einnehmen, verfängt ebenfalls nicht. Die Beklagte zeigt bereits nicht auf, dass vor dem Hintergrund des besonderen Förderbedarfs des Kindes die Berücksichtigung des „nur“ vierjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen der Abwägung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.

Nicht Gegenstand des Berufungszulassungsantrags der Beklagten ist im Übrigen die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Verwaltungsgericht. Die Beklagte legt diesbezüglich bereits keine Zulassungsgründe dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 u. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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