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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 167 BGB – Erteilung der Vollmacht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

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