Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 84 ZPO – Mehrere Prozessbevollmächtigte

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 84 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 84 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten