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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 24.07.2026 – 1 LA 87/26

Berufungszulassungsantrag (Asylrechtsstreit - Herkunftsland: Türkei); Gehörsrüge, erstinstanzliche Beweisantragsablehnung
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AsylG § 78 Abs 3 Nr 3 iVm VwGO § 138 VwGO § 87b

Gründe

I. Der Kläger begehrt unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der im Jahr … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Juli 2024 in die Bundesrepublik und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom … ablehnte.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 06.02.2026 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Gewährung subsidiären Schutzes. Die von ihm geschilderte Blutrache knüpfe nicht an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal an. Ferner sei der türkische Staat hinsichtlich von Taten, die im Rahmen einer Blutrachefehde begangen würden, schutzwillig und -fähig. Selbst wenn als wahr unterstellt werde, dass sein Onkel, von dem die wesentliche Bedrohung ausgehe, einfaches Mitglied der AKP und in die organisierte Kriminalität verstrickt sei, führe dies nicht zu einer anderen Bewertung. Weiter stehe dem Kläger mit den Ballungsräumen der Westtürkei eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dort werde er sein Existenzminimum sichern können. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht mehrere Beweisanträge des Klägers abgelehnt. Sie seien ohne genügende Entschuldigung im Sinne des § 87b VwGO verspätet gestellt worden. Selbständig tragend habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, welche Position sein Onkel in der AKP innehaben solle und inwieweit er landesweit Einfluss habe. Der Beweisantrag zu künftigen Verfolgungen von Unterstützern der kurdischen Freiheitsbewegung werde auch deshalb abgelehnt, weil das Gericht aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel sachkundig genug sei, um darüber zu entscheiden. Der Kläger habe nicht aufgezeigt, dass die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhten, grobe Mängel oder Widersprüche aufwiesen oder durch die tatsächliche Entwicklung überholt seien.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

1. Der Kläger rügt einen Gehörsverstoß infolge der Ablehnung seiner in der mündlichen Verhandlung gestellten und auf die Einholung von Sachverständigengutachten gerichteten Beweisanträge.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 BvR 33.83, juris Rn. 16). In Verbindung mit den Grundsätzen des Prozessrechts gebietet Art. 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisangebotes verstößt danach gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist. Hierfür ist maßgeblich auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. Die Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2026 - 1 LA 401/24, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2024 - 19 A 1558/24, juris Rn. 15).

2. Hieran gemessen greift die von dem Kläger erhobene Gehörsrüge, mit der er geltend macht, dass eine prozessrechtlich tragfähige Stütze für die Ablehnung der Beweisanträge nicht ersichtlich sei, nicht durch.

a) Es fehlt bereits an der Darlegung einer Entscheidungsrelevanz des Verfahrensmangels. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Darlegung, aus welchen Gründen die unterbliebene Beweiserhebung gerade unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen materiellen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Hierzu enthält das Zulassungsvorbringen keine (hinreichenden) Ausführungen.

Der Kläger trägt pauschal vor, das angefochtene Urteil beruhe auf der behaupteten Gehörsverletzung, da sich durch die weitere Beweiserhebung „der Sachvortrag bestätigt“ hätte und damit die Möglichkeit einer für ihn günstigeren Entscheidung nicht ausgeschlossen werden könne. Er legt weder dar, welcher konkrete Sachvortrag hätte „bestätigt“ werden sollen, noch, wie dies zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können. Dies ist im konkreten Fall vor allem deshalb bedeutend, da der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung mehrere Beweisanträge zu unterschiedlichen Beweisthemen gestellt hat. So beantragte er einerseits die Einholung von Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass sein Onkel führendes Mitglied der AKP sei und „aufgrund seiner Parteiämter über landesweiten Einfluss und Zugriffmöglichkeiten auf ihn in der gesamten Türkei“ verfüge, und andererseits dazu, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit bei drohenden Übergriffen aus dem familiären Umfeld „keine Möglichkeit der verfolgungsfreien Ansiedlung in den westlichen Metropolen der Türkei“ besäßen.

Einen Bezug der von ihm aufgeworfenen Beweisfragen zu seinem individuellen Vortrag stellt der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht her, so dass unklar bleibt, inwieweit die unterbliebene Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können. Auch fehlt es vollständig an einer Auseinandersetzung mit der tatrichterlichen Würdigung der Schutzfähig- und -willigkeit des türkischen Staates in Blutrachefällen. Das Verwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil mit der türkischen Rechtslage auseinandergesetzt sowie verschiedene Erkenntnisse zur praktischen Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20.05.2024, Schweizerische Flüchtlingshilfe – Türkei: Blutfehden vom 20.04.2023) und die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage ausgewertet (UA, S. 9 ff.). Hierauf geht der Kläger nicht ein. Worauf er sich bezieht, wenn er offenbar meint, der von ihm gerügte Gehörsverstoß betreffe „nicht einzelne Feststellungen, sondern das Gesamtergebnis des Verfahrens“, bleibt ebenfalls unklar.

b) Der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, die Beweisanträge zu dem politischen Status seines Onkels seien unsubstantiiert geblieben, setzt der Kläger ebenfalls nichts entgegen. In seinem Zulassungsvorbringen erklärt er lediglich, er habe bereits in seiner Anhörung und schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass seine Onkel bei der AKP bzw. MHP organisiert seien. Hieraus folgt indes noch keine Substantiierung dieser – nach wie vor – bloßen Behauptung.

Das Gericht hatte, wie der Kläger selbst einräumt, eine Internet-Recherche zu dem Onkel des Klägers durchgeführt und hierbei keine relevanten Treffer ermitteln können. Wenn der Kläger nunmehr vorträgt, sein Onkel sei kein Berufspolitiker, sondern Waffenhändler und mache „illegale Sachen“, steht dies schon im Wiederspruch zu der zweiten von ihm benannten Beweistatsache, mit der sich der Kläger gerade auf die angeblich hochrangigen Parteiämter seines Onkels bezieht, aus der er die von ihm befürchtete landesweite Einflussmöglichkeit herleiten will.

c) Die von dem Gericht angenommene ausreichende Sachkunde zur Beurteilung der von dem Kläger behaupteten Unmöglichkeit einer verfolgungsfreien Ansiedlung in der Westtürkei für kurdische Volkszugehörige erweist sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ebenfalls nicht als verfahrensfehlerhaft.

Insoweit behauptet der Kläger lediglich pauschal, die von dem Verwaltungsgericht genutzten Erkenntnismittel seien unvollständig und nicht tagesaktuell gewesen, setzt sich aber inhaltlich nicht konkret mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Das Gericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 18.11.2025 die Liste der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel übersandt. Dieser hätte somit hinreichend Gelegenheit gehabt, vor der mündlichen Verhandlung auf ergänzende, aus seiner Sicht einschlägige Erkenntnismittel hinzuweisen. Auch in seinem Zulassungsvorbringen benennt der Kläger kein einziges Erkenntnismittel, welches von dem Verwaltungsgericht übergangen worden wäre.

d) Da bereits die vorstehend erörterten Gründe die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge tragen, kann letztlich dahinstehen, ob ihre Zurückweisung als verspätet ebenfalls zu Recht erfolgte. Dessen ungeachtet weist der Senat jedoch darauf hin, dass auch die hiergegen geltend gemachten Einwände des Klägers nicht verfangen.

Gemäß § 87b Abs. 3 VwGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 87b Abs. 1 oder 2 VwGO gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 18.11.2025 – zeitgleich mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung – gemäß § 87b VwGO eine Frist bis zum 23.01.2026 gesetzt, um die Tatsachen anzugeben, Beweismittel zu bezeichnen sowie Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, auf die die Asylberechtigung, die Zuerkennung von internationalem Schutz oder Flüchtlings- oder Abschiebungsschutz gestützt werden solle. Über die Folgen einer Fristversäumnis nach § 87b Abs. 3 VwGO wurde der Kläger ordnungsgemäß belehrt.

Wenn der Kläger rügt, das Gericht habe seine Entscheidung über die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens unzureichend begründet und sein Ermessen nicht ausgeübt, folgt der Senat dem nicht. Es bestehen keine Zweifel an der Annahme der Einzelrichterin, dass die Zulassung der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Beweisanträge die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. Ferner trifft es nicht zu, dass das Gericht das Beschleunigungsgebot und die Amtsermittlungspflicht nicht gegeneinander abgewogen hätte. Die Einzelrichterin hat ausdrücklich Erwägungen zu der zu erwartenden Verzögerung in ihre Entscheidung eingestellt. Ausweislich des Protokolls hat sie dem Beschleunigungsgrundsatz „in Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens“ Vorrang vor einer weiteren Amtsermittlung eingeräumt (s. Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5). Dagegen ist nichts zu erinnern.

Soweit sich der Kläger auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Verfassungsgerichtshofs Sachsen bezieht, ergibt sich hieraus nichts anderes. Vielmehr wird auch darin ausgeführt, dass die Anforderungen an eine ausreichende Begründung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhingen, wobei der Begründungsbedarf regelmäßig mit dem Gewicht der Präklusionsfolgen für den Betroffenen steige (VerfGH Sachsen, Beschl. v. 24.04.2020 - Vf. 11-IV-20 (HS), juris Rn. 24; VGH BW, Beschl. v. 24.02.2017 - A 11 S 368/17, juris Rn. 8).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch bei Berücksichtigung des für Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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