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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 19.06.2026 – 1 LA 194/25

Antrag auf Zulassung der Berufung (Asylklage - Herkunftsland: Türkei), 1 LA 194/25, Beschluss vom 19.06.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG § 78 Abs 3 Nr 3 iVm VwGO § 138

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er ist der Sohn der Kläger zu 1. und 2. aus dem Verfahren …. Gemeinsam mit diesen und seinem Bruder reiste er im Dezember … in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, bei dem er sich auf die von seinem Vater vorgetragenen Gründe berief. Mit Bescheid vom … lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab.

Hiergegen hat der Kläger am 10.01.2025 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11.06.2025 abgewiesen hat. Der Bescheid des Bundesamtes sei rechtmäßig. Der Kläger habe nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Der Einzelrichter folge der zutreffenden Begründung des Asylbescheids, § 77 Abs. 3 AsylG. Hiergegen hat der Kläger den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem die Beklagte entgegengetreten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II. Der Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg. Er hat weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG noch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachenoder Rechtsfrage führen kann. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr. siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2022 - 1 LA 201/21, juris Rn. 6 f., m.w.N.). Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 26.08.2025 - 1 LA 47/25, juris Rn. 9 m.w.N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

b) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob im Lichte jüngster Entwicklungen Angehörigen oder vermeintlichen Unterstützern oppositioneller Gruppen – insbesondere mit Bezug zur kurdischen Bevölkerung oder zur PKK – eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht“,

und stützt die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage darauf, dass sich die Lage in der Türkei seit März 2025 weiter zugespitzt habe. Nicht geklärt sei insbesondere die Systematik staatlicher Repressionen gegen vermeintliche PKK-Sympathisantinnen und -Sympathisanten, die Anwendung von sippenhaft-ähnlichen Maßnahmen gegen Familienangehörige sowie die rechtliche Bewertung der jüngsten Entwicklungen im Lichte der §§ 3 ff. AsylG.

Der aufgeworfenen Frage fehlt es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Der Kläger hat bereits keine eigenen Fluchtgründe geschildert, sondern sich auf die Fluchtgründe seines Vaters, die dieser in dem Verfahren … dargelegt hat, berufen. Vor diesem Hintergrund bleibt gänzlich unklar, aus welchem Grund sich die aufgeworfene Frage in einem etwaigen Berufungsverfahren des Klägers stellen sollte. Der Kläger hat weder vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Klageverfahren angegeben, dass ihm durch die türkischen Sicherheitsbehörden eine Nähe zur oder Unterstützung der PKK unterstellt worden wäre. Er hat auch nicht berichtet, zu irgendeinem Zeitpunkt gegen ihn selbst gerichteten staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen zu sein.

Ungeachtet der mangelnden Entscheidungserheblichkeit lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen, dass auf die aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren verallgemeinerungsfähige Aussagen mit grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden könnten. So wird in der Frage nicht konkretisiert, was unter den „Angehörigen oder vermeintlichen Unterstützern oppositioneller Gruppen“ zu verstehen sein soll. Dieser Begriff ist denkbar weit gefasst und erfasst seinem Wortlaut nach jegliche Art und Intensität an Unterstützung oder Verbindung zu oppositionellen Gruppen. Zudem bleibt offen, auf welche Oppositionsgruppen sich die Frage beziehen soll. So wird ein Bezug zur kurdischen Bevölkerung oder zur PKK lediglich beispielhaft benannt. Wenn der Kläger in seinem weiteren Vorbringen verschiedene Repressalien des türkischen Staates gegenüber einzelnen Personen und Gruppierungen beispielhaft darstellt, arbeitet er auch damit keine allgemeinen Merkmale dieser Personen(-gruppen) heraus, auf die sie sich konkret beziehen wollen und zu denen in einem Berufungsverfahren verallgemeinerungsfähige Aussagen mit grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden könnten. Kann eine Frage aber nur anhand der konkreten, sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergebenden Umstände, beantwortet werden, entzieht sie sich einer generellen und damit „grundsätzlichen“ Klärungsfähigkeit (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.03.2026 - 1 LA 261/25, juris Rn. 15).

2. Auch eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, greift nicht durch. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „umschlägt“ (OVG Bremen, Beschl. v. 19.07.2022 - 1 LA 130/21, juris Rn. 25). Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Wenn der Kläger meint, das Gericht habe „seine“ Darstellungen zu systematischen Übergriffen durch staatliche Organe, sozialer Ausgrenzung sowie die Repressionen gegen „den Sohn …“ (gemeint ist wohl der weitere Bruder des Klägers) nicht vollständig gewürdigt und damit die gerichtliche Pflicht zur vollständigen Tatsachenaufklärung verletzt, ist hierfür nichts ersichtlich. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, welches eigene Vorbringen durch das Verwaltungsgericht übergangen worden bzw. zu welchen Punkten eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich gewesen wäre. Bei dem angeblich übergangenen Vortrag handelt es sich erneut um das Vorbringen seines Vaters aus dem Verfahren 4 K 48/25. Eigene Gründe und damit auch Tatsachen, um deren Aufklärung sich das Gericht hätte bemühen können, hat der Kläger nicht vorgebracht.

Dessen ungeachtet finden sich umfangreiche Angaben seines Vaters zu ihrer familiären Situation in der Türkei in der gemeinsamen Sitzungsniederschrift über die in dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren … am 11.06.2025 durchgeführte mündliche Verhandlung. Dem Kläger war durch das Gericht ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, aber ausweislich der Sitzungsniederschrift verzichtete er hierauf und erklärte, dass er den Ausführungen seines Vaters nichts hinzuzufügen habe, da dieser die gesamte Geschichte der Familie berichtet habe (S. 5 der Sitzungsniederschrift). Eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht ist vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise erkennbar. Ob das Verwaltungsgericht dem klägerischen Vortrag die richtige Bedeutung zugemessen und zutreffende Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Hiermit kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.03.2026 - 1 LA 261/25, juris Rn. 27).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … ist abzulehnen, da der Kläger keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§ 166 VwGO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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