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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 19.06.2026 – 1 LA 193/25

Berufungszulassungsverfahren - Asylklage (Herkunftsland: Türkei) - grundsätzliche Bedeutung (verneint), 1 LA 193/25, Beschluss vom 19.06.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG § 78 Abs 3 Nr 3 iVm VwGO § 138

Gründe

I. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten im … in die Bundesrepublik ein und stellten Asylanträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom … ablehnte.

Mit Urteil vom 11.06.2025 hat das Verwaltungsgericht die von den Klägern erhobene Klage abgewiesen. Der erkennende Einzelrichter habe nicht die Überzeugung davon gewonnen, dass die Kläger zu 2. und 3. die Türkei vorverfolgt verlassen hätten. Hinsichtlich der von dem Kläger zu 1. geschilderten Geschehnissen könne offenbleiben, ob die Festnahme und mehrtägige Untersuchungshaft bereits die Schwelle einer relevanten Verfolgungshandlung überschritten. Selbst wenn dies der Fall sei, drohe ihm bei einer Rückkehr in die Türkei jedenfalls keine Verfolgung. Denn er habe selbst angegeben, dass gegen ihn in der Türkei kein Strafverfahren anhängig sei und er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, weil die Behörden zu der Erkenntnis gelangt seien, dass er mit der Beziehung seiner Nichte zur PKK nichts zu tun habe. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei. Insoweit werde der zutreffenden Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid gefolgt, § 77 Abs. 3 AsylG.

Hiergegen haben die Kläger den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem die Beklagte entgegengetreten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II. Der Antrag der Kläger, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg. Sie haben weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG noch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachenoder Rechtsfrage führen kann. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr. siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2022 - 1 LA 201/21, juris Rn. 6 f., m.w.N.). Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 26.08.2025 - 1 LA 47/25, juris Rn. 9 m.w.N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

b) Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob im Lichte jüngster Entwicklungen Angehörigen oder vermeintlichen Unterstützern oppositioneller Gruppen – insbesondere mit Bezug zur kurdischen Bevölkerung oder zur PKK – eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht“,

und begründen die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage damit, dass sich die Lage in der Türkei seit März 2025 weiter zugespitzt habe und von den von dem Gericht verwendeten Erkenntnismitteln nicht hinreichend abgebildet werde. Nicht geklärt sei insbesondere die Systematik staatlicher Repressionen gegen vermeintliche PKK-Sympathisanten, die Anwendung von sippenhaft-ähnlichen Maßnahmen gegen Familienangehörige sowie die rechtliche Bewertung der jüngsten Entwicklungen im Lichte der §§ 3 ff. AsylG.

Der von den Klägern aufgeworfenen Frage fehlt es bei Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.03.2026 - 1 LA 261/25, juris Rn. 13). Denn sie verkennen, dass der Einzelrichter im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass dem Kläger zu 1. von staatlichen Stellen gerade keine Nähe zur PKK vorgeworfen werde. Diese Überzeugung beruhe insbesondere auf den Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung. So habe er selbst ausgeführt, dass in der Türkei gegen ihn kein Strafverfahren anhängig sei und er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, weil die Behörden zu der Erkenntnis gelangt seien, dass er mit der Beziehung seiner Nichte zur PKK nichts zu tun habe (UA, S. 8). Mit der hierauf beruhenden Feststellung des Gerichts, dass der Kläger zu 1. staatlicherseits trotz seiner familiären Verbindung zu seiner Nichte nicht als PKK-Sympathisant eingestuft werde, setzen sich die Kläger in ihrer Zulassungsschrift nicht auseinander und übersehen dadurch, dass die von ihnen in Bezug genommenen Berichte über staatliche Repressionen gegenüber PKK-Sympathisanten und zu sippenhaft-ähnlichen Maßnahmen staatlicher Sicherheitskräfte in ihrem konkreten Fall nicht einschlägig sind.

Nichts anderes gilt für ihre Ausführungen zu zahlreichen Festnahmen und anderen staatlichen Maßnahmen gegen Anhängerinnen und Anhänger von Ekrem Imamoglu, Polizeigewalt gegenüber Demonstrierenden sowie zu einem Anstieg von Willkürmaßnahmen gegenüber oppositionellen Gruppen. Die Kläger stellen bei den von ihnen benannten Ereignissen keinen Bezug zu ihrem konkreten Fall her und erläutern insbesondere nicht, inwieweit die von ihnen zitierten Erkenntnisse geeignet sein sollen, eine grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Frage zu belegen.

Ungeachtet der mangelnden Entscheidungserheblichkeit lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen, dass auf die aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren verallgemeinerungsfähige Aussagen mit grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden könnten. So konkretisieren die Kläger in ihrer Frage nicht, was unter den „Angehörigen oder vermeintlichen Unterstützern oppositioneller Gruppen“ zu verstehen sein soll. Dieser Begriff ist denkbar weit und erfasst seinem Wortlaut nach jegliche Art und Intensität an Unterstützung oder Verbindung zu oppositionellen Gruppen. Zudem bleibt gänzlich offen, auf welche Oppositionsgruppen sich die Frage beziehen soll. So wird ein Bezug zur kurdischen Bevölkerung oder zur PKK lediglich beispielhaft benannt. Wenn die Kläger in ihrem weiteren Vorbringen verschiedene Repressalien des türkischen Staates gegenüber einzelnen Personen und Gruppierungen beispielhaft darstellen, arbeiten sie auch damit keine allgemeinen Merkmale dieser Personen(-gruppen) heraus, auf die sie sich konkret beziehen wollen und zu denen in einem Berufungsverfahren verallgemeinerungsfähige Aussagen mit grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden könnten. Kann eine Frage aber nur anhand der konkreten, sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergebenden Umstände, beantwortet werden, entzieht sie sich einer generellen und damit „grundsätzlichen“ Klärungsfähigkeit (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.03.2026 - 1 LA 261/25, juris Rn. 15).

2. Auch eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht. Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, greift nicht durch. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „umschlägt“ (OVG Bremen, Beschl. v. 19.07.2022 - 1 LA 130/21, juris Rn. 25). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Wenn die Kläger meinen, das Gericht habe ihre detaillierten Darstellungen zu systematischen Übergriffen durch staatliche Organe, soziale Ausgrenzung sowie die Repressionen gegen den Sohn Yasin nicht vollständig gewürdigt und damit die gerichtliche Pflicht zur vollständigen Tatsachenaufklärung verletzt, entbehrt diese Behauptung jeglicher Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat in dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung die Angaben der Kläger zu ihrem Verfolgungsschicksal ausführlich dargestellt (UA, S. 2 f.) und überdies auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen (UA, S. 4), in welcher der Kläger zu 1. von dem Einzelrichter erneut umfassend zu ihrer Situation in der Türkei angehört wurde. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Ob das Verwaltungsgericht dem klägerischen Vortrag die richtige Bedeutung zugemessen und zutreffende Folgerungen daraus gezogen hat, ist hingegen keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Hiermit kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.03.2026 - 1 LA 261/25, juris Rn. 27).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … ist abzulehnen, da die Kläger keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt haben (§ 166 VwGO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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