Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2026 – 1 B 151/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- GewO § 33c
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten.
Der Antragsteller erhielt im Februar 2024 eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und stellte zwei Spielgeräte in einer von ihm betriebenen Gaststätte im … in Bremen auf.
Bei zwei Ortskontrollen in der Gaststätte stellte das Ordnungsamt glücksspielrechtliche Verstöße fest und forderten den Antragsteller hiernach auf, die VDAI-Ausdrucke/Auslesestreifen für die von ihm betriebenen Spielgeräte für den Zeitraum Januar bis September 2025 einzureichen. Dem kam der Antragsteller am 10.10.2025 nach.
Mit Schreiben vom … hörte die Antragsgegnerin ihn zu einem beabsichtigten Widerruf der Aufstellerlaubnis an. Sie führte u.a. aus, eine Kontrolle im März 2025 habe ergeben, dass in den Spielgeräten mithilfe einer in den Geräten steckenden Freischaltkarte ein Abgleich mit dem Spielersperrsystem „OASIS“ umgangen worden sei. Bei einer Kontrolle im Juli 2025 sei der Betrieb eines Spielgerätes ohne Zulassung festgestellt worden. Das OASIS-Terminal und das dafür genutzte Tablet seien nicht betriebsbereit gewesen. Zudem seien seit Januar 2025 keine Sperrdateiabgleiche erfolgt.
Mit Bescheid vom … widerrief das Ordnungsamt die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Ziffer 1), untersagte ihm, Spielgeräte aufzustellen und forderte ihn auf, sämtliche von ihm aufgestellten Spielgeräte aus dem Aufstellort zu entfernen (Ziffer 2). Für den Fall, dass er die Aufstellung von Spielgeräten nicht binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung unterlasse, wurde ihm die Ersatzvornahme in Form der Entfernung der Spielgeräte angedroht (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 4).
Hiergegen hat der Antragsteller am 20.02.2026 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben (Az.: …) und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der Widerrufsbescheid leide an einem Zustellungsmangel, da der Bescheid entgegen § 7 VwZG an ihn persönlich, nicht aber an seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sei. Eine Heilung durch den tatsächlichen Zugang bei seinem Prozessbevollmächtigten sei mangels Zustellungswillens nicht eingetreten. Er sei nur im Hinblick auf den Erlaubniswiderruf angehört worden, nicht jedoch in Bezug auf die weiteren Maßnahmen. Seine abgegebene Stellungnahme sei in dem Bescheid zwar wiedergegeben, jedoch bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt worden. Es liege ein Ermessensdefizit, wenn nicht gar ein Ermessensausfall vor.
Mit Beschluss vom 12.05.2026 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage - … - hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme wiederhergestellt und den Eilantrag im Übrigen abgelehnt. Bei der angefochtenen Verfügung handele es sich um einen wirksamen Bescheid. Zwar sei der Bescheid entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG dem Antragsteller persönlich und nicht an dessen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Dieser Zustellungsmangel sei jedoch nach § 8 VwZG geheilt worden. Im Übrigen sei der Eilantrag zulässig, aber überwiegend unbegründet. Der Erlaubniswiderruf sei voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sei § 1 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Die Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO sei u.a. dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Vorliegend erweise sich der Antragsteller als unzuverlässig. Er habe mehrfach gegen die Pflicht zum Sperrdateiabgleich aus § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 verstoßen. Eine Auslesung der aufgestellten Automaten durch das Ordnungsamt habe ergeben, dass die Automaten im Zeitraum Januar bis August 2025 regelmäßig einen Spieleraufwand im vierstelligen Bereich aufwiesen, aber keine oder wenige Sperrdateiabrufe getätigt worden seien. Bei der Kontrolle am 24.07.2025 sei zudem festgestellt worden, dass bei einem der Spielgeräte die zulässige Aufstelldauer überschritten gewesen sei. Aufgrund dieser Verstöße sei anzunehmen, dass der Antragsteller sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß ausüben werde. Besonders schwer wiege die systematische Vernachlässigung der OASIS-Abfragen über einen langen Zeitraum, wodurch spielsüchtige Personen trotz eingetragener Sperre an Automatenspielen hätten teilnehmen können. Die Antragsgegnerin habe das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die Einstellungsverfügung sei ebenfalls rechtmäßig. Das Entschließungsermessen sei intendiert gewesen. Die dem Antragsteller eingeräumte Einstellungsfrist von drei Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides sei, gemessen an dem Zweck, die (strafbare) Ausübung des Aufstellergewerbes ohne Erlaubnis zu unterbinden, verhältnismäßig. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaubniswiderrufs und der Einstellungsverfügung. Allein die Androhung der Ersatzvornahme sei wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 5 Satz 1 BremVwVG rechtswidrig.
Hiergegen hat der Antragsteller die vorliegende Beschwerde erhoben, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. Er beruft sich insbesondere darauf, dass eine Heilung des Zustellungsmangels ausgeschlossen und der Bescheid aus diesem Grund unwirksam sei. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die erforderlichen Sperrdateiabgleiche unterlassen habe. Solche Verstöße müssten konkret feststehen und nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan habe, „berechnet“ werden. Er habe bereits im Rahmen der Anhörung mitgeteilt, dass es bei der Übermittlung der Abfragen offensichtlich technische Probleme gegeben habe. Entfielen diese Vorwürfe, bleibe lediglich, dass bei einer Kontrolle im März 2025 die Freischaltkarten in den Geräten gesteckt hätten und die Zulassung eines Spielgeräts abgelaufen gewesen sei. Letzteres werde nicht mehr vorkommen, weil er sich seither die Ablauffristen notiere. Diese Vorkommnisse rechtfertigen für sich genommen jedoch nicht den Erlaubniswiderruf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Sein Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, führt nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der sich vorliegend aus einem Verstoß gegen § 1 BremVwZG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG ergebende Zustellungsmangel nach § 1 BremVwZG i.V.m. § 8 VwZG geheilt wurde, weil der streitgegenständliche Bescheid vom 21.01.2026 dem Empfangsberechtigten – dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers – tatsächlich zugegangen ist.
Gemäß § 8 VwZG gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Empfangsberechtigter ist derjenige, an den die Zustellung des Bescheides nach dem Gesetz zu richten war. Dies war vorliegend nicht der Antragsteller persönlich, sondern ausweislich der in der Behördenakte (…) enthaltenen Vollmacht bereits im Verwaltungsverfahren sein Prozessbevollmächtigter. Dieser erhielt nachträglich tatsächliche Kenntnis von der streitgegenständlichen Widerrufs- und Einstellungsverfügung, da ihm der Antragsteller einen Scan des Bescheides per E-Mail weiterleitete. Durch diese tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts des vollständigen Bescheides (s. Anlage 4 des Antragsschriftsatzes, …) wurde der Zustellungsmangel geheilt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es für die tatsächliche Kenntniserlangung des Empfangsberechtigten keines gesonderten Zustellungswillens der Antragsgegnerin. Zur Heilung eines Zustellungsmangels ist es nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Empfangsberechtigten vom Willen der Behörde umfasst ist, wenn der Bescheid zuvor – wie hier – mit Wissen und Wollen der Behörde in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben wurde (BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95, juris Rn. 29; OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2018 - 1 PA 89/17, juris Rn. 5; HessVGH, Beschl. v. 27.11.2023 - 2 A 478/22.Z, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 22.02.2018 - 5 ZB 17.31905, juris Rn. 9).
Unbeachtlich ist auch der Einwand des Antragstellers, sein Prozessbevollmächtigter habe nicht das Original des Bescheides erhalten. Nach der, soweit ersichtlich, einhelligen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung erfordert die Heilung eines Zustellungsmangels nicht, dass das Original des Schriftstückes übermittelt wird. Vielmehr genügt auch eine Fotokopie, denn der Zweck der Bekanntgabe wird dann erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheids verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fotokopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt (BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95, juris Rn. 29; HessVGH, Beschl. v. 27.11.2023 - 2 A 478/22.Z, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 09.12.2021 - 2 B 6/20, juris Rn. 26; a.A. auf die Gesetzesbegründung bezugnehmend Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 41 Rn. 78; Danker, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 8 VwZG Rn. 7). Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nach eigenen Angaben eine vollständige Kopie der Widerrufs- und Einstellungsverfügung und dadurch die erforderliche Kenntnis des Bescheidinhalts erhalten. 2. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, ohne die Feststellung konkreter Einzelverstöße habe das Verwaltungsgericht nicht darauf schließen dürfen, dass der Antragsteller gegen seine Pflicht zum Sperrdateiabgleich aus § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 verstoßen habe.
Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe feststellen müssen, wann und wie oft solche Verstöße tatsächlich vorgekommen seien. Es sei unzulässig, aus dem Verhältnis des Spieleraufwands der Automaten zur Anzahl der vorgenommenen Abfragen zu folgern, dass es Verstöße gegen die Pflicht zum Sperrdateiabgleich gegeben habe. Hierbei handele es sich um indirekte Schlussfolgerungen, die nicht den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigten. Vorliegend sei nicht auszuschließen, dass der Spieleraufwand an einzelnen Geräten tatsächlich durch nur sehr wenige Spieler erreicht worden sei. Zudem habe er im Rahmen seiner Anhörung darauf hingewiesen, dass es bei der Übermittlung der Abfragen offensichtlich technische Probleme gegeben habe. Er habe aber nunmehr Vorkehrungen getroffen, um die Abfragen künftig ordnungsgemäß zu dokumentieren. In der Zeit vom 01.01. bis zum …, dem Datum des Bescheides, seien die Abfragen ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert worden. Hierauf sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen und habe dies nicht als Beleg für künftiges Wohlverhalten angesehen. Mit dieser Argumentation vermag der Antragsteller indes nicht durchzudringen. Nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO ist die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 146.80, juris Rn. 13; OVG Bremen, Urt. v. 18.04.2023 - 1 LB 27/23, juris Rn. 27). Die Unzuverlässigkeit muss auf in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen gestützt werden, bloße Vermutungen reichen nicht aus. Diese Tatsachen sind von der Behörde – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von dem Verwaltungsgericht – daraufhin zu beurteilen, ob sie die Annahme der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden rechtfertigen. Dabei ist eine Wertung der Tatsachen anzustellen, verbunden mit einer Prognose über das künftige Verhalten des Gewerbetreibenden.
Tatsachen in dem vorgenannten Sinne sind auch dann anzunehmen, wenn Umstände z.B. durch Indizien oder Zeugenaussagen so erhärtet sind, dass an ihnen vernünftigerweise kein Zweifel besteht (SaarlOVG, Beschl. v. 12.01.2026 - 1 A 51/25, juris Rn. 20; VGH BW, Beschl. v. 19.03.2024 - 6 S 1171/23, juris Rn. 8 m.w.N.). Solchermaßen ausreichende Indizien, aus denen das Verwaltungsgericht hinreichend sicher darauf schließen durfte, dass der Antragsteller seine Pflicht zum Sperrdatenabgleich systematisch vernachlässigt hat, stellen die Daten dar, die das Ordnungsamt durch die Auslesung der von dem Antragsteller aufgestellten Automaten ermittelt hat. Aus dem Vermerk des Ordnungsamtes vom … ergibt sich, welcher Umsatz mit welchem Spielgerät des Antragstellers in dem Zeitraum Januar bis September 2025 generiert wurde. Diesem Umsatz wird sodann die Anzahl der in dem jeweiligen Monat vorgenommenen OASIS-Abfragen gegenübergestellt. Der Richtigkeit der einzelnen Umsätze und Abfragen ist der Antragsteller weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten.
Ausgehend von den ausgelesenen Daten ist davon auszugehen, dass der Antragsteller wiederholt und systematisch gegen die ihm obliegende Pflicht zum Sperrdatenabgleich verstoßen hat. Die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden.
Nach § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 sind Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren, um so eine Abfrage in der Spielersperrdatei zu ermöglichen. So soll sichergestellt werden, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen (Schmitz, in: HK-GlücksspielR, 1. Aufl. 2022, GlüStV § 8 Rn. 7). Diese Pflicht zum Sperrdateiabgleich obliegt dem Antragsteller als Automatenaufsteller (s. hierzu OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2026 - 1 B 329/25, juris Rn. 12).
In dem angefochtenen Beschluss wird im Einzelnen dargelegt, dass sich für die Monate Januar bis August 2025 ein regelmäßiger Spieleraufwand (Umsatz pro Spielgerät) im vierstelligen Bereich ergeben hat, zugleich aber entweder keine oder nur wenige Sperrdateiabrufe getätigt wurden (S. 7 des Beschlusses). Im Januar und Februar 2025 wurde an den Spielgeräten des Antragstellers ein Spieleraufwand von … Euro, -… Euro, … Euro und … Euro erzielt, hingegen nicht eine einzige Sperrdateiabfrage verzeichnet. Im Juni und Juli 2025 wurde an den Spielgeräten ein Spieleraufwand von … Euro, … Euro, … Euro, … Euro erzielt; in beiden Monaten erfolgte jeweils nur eine einzige Sperrdateiabfrage. Für die Monate Januar und Februar 2025 steht fest, dass im Hinblick auf jedes einzelne Automatenspiel gegen § 8 GlüStV 2021 verstoßen wurde, da in diesen Monaten keine einzige Sperrdateiabfrage erfolgte. Hinsichtlich der Monate Juni und Juli 2025 teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es ausgeschlossen erscheine, ein derartiger Spieleraufwand könne durch nur einen Spieler in nur einer Sitzung generiert worden sein. Bei lebensnaher Betrachtung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Sperrdateiabfragen auch in den Monaten Juni und Juli 2025 bei der weit überwiegenden Anzahl von Spielsitzungen – nämlich fast vollständig – unterblieben sind. Die Zahlen lassen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Antragsteller die Kontrolle, ob spielsüchtige Personen trotz eingetragener Sperren an den von ihm aufgestellten Spielgeräten spielten, über Monate hinweg unterlassen hat. Weitergehender Feststellungen der Antragsgegnerin bedurfte es im konkreten Fall angesichts dieses deutlichen Missverhältnisses zwischen Spieleraufwand und Sperrdateiabfragen nicht. Insbesondere ist die Benennung einzelner unterbliebener Sperrdateiabgleiche nicht erforderlich. Vielmehr muss die zuständige Behörde die Ausübung der ihr obliegenden Aufsicht schon aus Praktikabilitätsgründen auf stichprobenartige Kontrollen und – wie vorliegend – die Auslesung der zu den jeweiligen Spielgeräten gesammelten Daten beschränken können.
Wenn der Antragsteller im Beschwerdeverfahren einwendet, er habe bei der Übermittlung der OASIS-Abfragen offensichtlich technische Probleme gehabt, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Im Gegenteil hätte es dem Antragsteller oblegen, etwaige technische Probleme bei der Übermittlung der Sperrdateiabgleiche abzustellen und den Betrieb der Spielgeräte so lange von sich aus einzustellen. Denn ihm musste bewusst sein, dass der Schutz gesperrter Spielerinnen und Spieler in dieser Zeit nicht gewährleistet werden konnte.
Die Pflichtverstöße des Antragstellers rechtfertigen in einer Gesamtschau mit den weiteren von der Antragsgegnerin festgestellten Verstößen (Betrieb eines Spielgerätes mit abgelaufener Zulassung, Verbleib der Freischaltkarte im Spielgerät) die Prognose, dass er seinen glücksspielrechtlichen Verpflichtungen auch künftig nicht in einer Form nachkommen werde, wie es von einem zuverlässigen Automatenaufsteller erwartet werden muss. An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren einen Ausdruck der in dem Zeitraum vom 01.01. bis zum 01.03.2026 vorgenommenen OASIS-Abfragen vorgelegt hat. Vielmehr ergibt sich aus den hierin dokumentierten Daten, dass bei einem regulären Ablauf mehrere Sperrdateiabfragen am Tag üblich gewesen wären. Dies verdeutlicht, in welchem Umfang sich der Antragsteller über die ihm obliegenden Pflichten in den beanstandeten Monaten hinweggesetzt hat. Daraus, dass er diese Pflichten wenige Wochen vor dem Bescheiderlass – nachdem er bereits zu dem beabsichtigten Erlaubniswiderruf angehört worden war – wieder eingehalten hat, kann noch nicht auf einen nachhaltigen Einstellungswandel geschlossen werden.
3. Die Überprüfung der Ermessensentscheidung durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist zutreffend von dem nach § 114 Satz 1 VwGO für die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung geltenden Maßstab ausgegangen und rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragsgegnerin das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Ordnungsamt die von dem Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung vorgetragenen Aspekte nicht berücksichtigt hätte und aus diesem Grund ein Ermessensdefizit vorgelegen hätte. In dem Bescheid werden die im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Argumente des Antragstellers unter Ziffer I. dargestellt. Hiernach ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt (S. 10 des Beschlusses), davon auszugehen, dass das Ordnungsamt seine Ermessensentscheidung auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen hat. Dafür, dass es die Argumente aus der Anhörung, wie der Antragsteller meint, bei seiner Ermessensausübung „schlicht ignoriert“ hätte, ist nichts ersichtlich.
4. Soweit sich der Antragsteller mit Blick auf die Einstellungsverfügung auf einen Anhörungsmangel beruft, hat er sich bereits nicht hinreichend substantiiert mit der von dem Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung gegebenen Begründung auseinandergesetzt, nach der eine Heilung weiterhin möglich wäre.
Sofern eine Anhörung noch nicht stattgefunden hat, kann diese gemäß § 1 BremVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG noch wirksam nachgeholt werden und führt deshalb zu keiner abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.02.2023 - 1 B 30/23, juris Rn. 13; NdsOVG, Beschl. v. 24.05.2019 - 11 ME 189/19, juris Rn. 4). Die Verletzung von Verfahrensfehlern ist unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung nachgeholt wird. Gemäß § 45 Abs. 2 BremVwVfG kann eine solche Nachholung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Der Begriff des „verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“ im Sinne des § 1 BremVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG meint dabei das Hauptverfahren, nicht das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (OVG Bremen, Beschl. v. 16.02.2023 - 1 B 30/23, juris Rn. 15). Der Abschluss eines Eilverfahrens in der Beschwerdeinstanz führt somit nicht zur Beendigung der Heilungsmöglichkeit, so dass eine ordnungsgemäße, ihre Funktion erfüllende Anhörung mit heilender Wirkung auch vorliegend noch nachgeholt werden kann.
Hinweis:
Zitierte Vorschriften
- § 8 VwZG
- § 7 VwZG
- § 33c GewO
- § 45 VwVfG
- Art. 12 GG
- § 47 GKG
- § 52 GKG
- § 53 GKG
- § 66 GKG
- § 68 GKG
- § 114 VwGO
- § 146 VwGO
- § 152 VwGO
- § 154 VwGO
- § 49 VwVfG
Außerdem: § 1 BremVwVfG, § 1 BremVwZG, § 17 BremVwVG, § 45 BremVwVfG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG Bremen in 1 B 151/26 entschieden?“