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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Urteil vom 02.09.2003 – 1 A 26/03

Polizeikontrolle einer Teestube (Kontrolle rechtswidrig)
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
BremPolG § 1 Abs 1 BremPolG § 11 Abs 1 BremPolG § 21 Abs 1 BremPolG § 21 Abs 4 GG Art 13 Abs 7 VwGO § 42 Abs 2

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 27.08.2002 festgestellt, dass das Betreten der Räume des Klägers ...straße in Bremen am 05.07.2000 durch Polizeibeamte der Beklagten rechtswidrig war.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Auch insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu

vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine am 05.07.2000 in seinen Räumen durchgeführte

polizeiliche Maßnahme rechtswidrig war.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt in der ...straße ... in Bremen-... eine Begegnungsstätte. Am 05.07.2000 betraten drei Beamte des Zivilen Einsatzdienstes der Polizeiinspektion Mitte der Beklagten das Vereinslokal auf und nahmen dort Personenüberprüfungen vor.

Über den Einsatz fertigte der PHM ... am 07.07.2000 einen Bericht an. Danach sei „Anlass“ für die angestrebte Überprüfung der Räumlichkeiten gewesen, dass einige Tage zuvor ein Drogendealer, der ... „augenscheinlich Kurde“ gewesen sei, sich dem polizeilichen Zugriff mehrere Male durch Flucht in Richtung ...straße entzogen habe. In dem Lokal hätten sich etwa 20 Personen aufgehalten, von denen einige als „PKK-Aktivisten“ bekannt gewesen seien. Von zwei Personen, die nach ihrem Erscheinungsbild dem Dealer ähnlich gesehen hätten, hätten sich die Beamten die Ausweise zeigen lassen. Die Beamten seien von den „Wortführern“ unter den Anwesenden aufgefordert worden, ihre „Hausdurchsuchung“ einzustellen. Nach der Überprüfung der beiden Personen hätten die Beamten das Lokal verlassen. Eine junge Frau, die ebenfalls aus „Demonstrationsgeschehnissen (PKK/Öcalan) des vergangenen Jahres“ bekannt und offenbar als Vereinsvorstand für das Lokal verantwortlich gewesen sei, habe sich

zwischenzeitlich telefonisch bei der Staatsanwaltschaft über die polizeilichen Maßnahmen beschwert. Es sei anzumerken, dass die beobachteten Aktivitäten im und am Kulturzentrum auf eine PKK-Zentrale hinwiesen. Im Vereinsraum habe ein Öcalan-Bild gehangen. Es sei sinnvoll, auch dieses Vereinslokal als „Gefahrenort“ auszuweisen.

Am 06.07.2000 erhob der Kläger gegen die von ihm als Durchsuchung eingestufte polizeiliche Maßnahme Sachaufsichtsbeschwerde bei der Staatsanwaltschaft Bremen. Es habe sich um eine strafprozessuale Maßnahme gehandelt; die Beamten hätten sich, als sie wegen ihrer Maßnahme kritisiert worden seien, ausdrücklich auf einen Staatsanwalt berufen.

Auf eine entsprechende Anfrage hin ergänzte PHM ... seinen Bericht am 09.08.2000 wie folgt:

Bei der Begegnungsstätte handle es sich nach Auskunft des Stadtamtes um eine Unterstützungsstätte für ausländische arbeitslose Jugendliche, die in ihrer Trägerschaft der Völkerverständigung dienen solle. Das Betreten der Räumlichkeiten habe weder eine strafprozessuale noch eine polizeirechtliche Grundlage gehabt. Einzig der in der polizeilichen Arbeit angestrebte beständige Kontakt zum Umfeld der kurdischen, türkischen und auch libanesischen Mitbürger sei Veranlassung für das Betreten „dieser ‘Kulturstätten’“. Auch Ziel des hier in Frage stehenden „Zusammentreffens“ sei einzig „das angestrebte Gespräch, sicher auch des Erlangens von polizeilichen Erkenntnissen dienend,“ gewesen.

Im Rahmen weiterer Nachforschungen, die auf eine Beschwerde des Klägers hin vom Generalstaatsanwalt veranlasst worden waren, nahm die Fachdirektion 5 der Polizei Bremen nach Erörterung des Vorgangs mit den beteiligten Polizeibeamten am 20.11.2000 wie folgt Stellung:

Der primärer Grund für den „Besuch“ der Beamten in dem Lokal habe darin gelegen, den beabsichtigten regelmäßigen Kontakt zu den Mitgliedern und Sympathisanten des Vereins zu halten. Dass dabei auch eine Rolle gespielt habe, möglicherweise polizeilich relevante Informationen zu erhalten, sei

selbstverständlich. Ein weiterer Grund für den Besuch der Beamten in dem Vereinsheim sei die Erwartung gewesen, dort möglicherweise auf Personen zu treffen, die zum Auffinden eines mutmaßlichen

Drogenhändlers beitragen könnten. Da dieser mehrfach in Richtung ...straße geflüchtet und im

Vereinsheim eine stete Fluktuation festgestellt worden sei, habe es nahe gelegen, das Kulturzentrum aufzusuchen, um dort eventuell einen Ermittlungsansatz zu finden. Als die Beamten hätten feststellen müssen, dass ihr Aufenthalt dort eher unerwünscht sei und keine Kooperationsbereitschaft bestanden habe, hätten sie nach kurzem Wortwechsel die Räumlichkeit verlassen. Da die Beobachtungen und Schlussfolgerungen der Beamten im Hinblick auf den unbekannten mutmaßlichen Dealer bisher nicht zur Qualität eines hinreichenden Anfangsverdachts im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO hätten verifiziert werden können, sei noch keine Strafanzeige gefertigt worden. Insgesamt sei festzustellen, dass es sich nicht um eine Durchsuchung im Sinne der Strafprozessordnung gehandelt habe. Auch im übrigen sei kein Anlass für eine Beanstandung des polizeilichen Verhaltens zu erkennen. Allerdings seien die Beamten darauf aufmerksam gemacht worden, Hintergrund und Zielrichtung polizeilichen Tätigwerdens gegenüber Ansprechpersonen künftig deutlicher zu machen, damit Missverständnisse wie im vorliegenden Fall vermieden würden.

Unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme wies der Leitende Oberstaatsanwalt die Beschwerde des Klägers mit Bescheid vom 28.11.2000 mit der Begründung zurück, eine Prüfungskompetenz der

Staatsanwaltschaft für das Verhalten der Polizeibeamten bestehe nicht, da diese nicht im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens tätig geworden seien. Eine erneute Beschwerde gegen diesen Bescheid wies der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 29.12.2000 zurück; eine daraufhin erhobene Gegenvorstellung blieb erfolglos (Bescheid vom 12.01.2001).

... Am 17.05.2001 hat der Kläger Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, eine Rechtsgrundlage für die „Durchsuchung“ der Vereinsräume sei nicht ersichtlich. Die Beamten hätten sich diskriminierend verhalten; sie hätten nicht das Gespräch gesucht, sondern die Ausgänge besetzt. Um zukünftige rechtswidrige Durchsuchungen zu verhindern, bedürfe es der

gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die polizeiliche Durchsuchung der Vereinsräumlichkeiten und die Personalienfeststellungen gegenüber Dritten in den Vereinsräumen rechtswidrig waren. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Klage sei unzulässig, und im übrigen den Inhalt ihrer Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholt.

Mit Urteil vom 27.08.2002 hat das Verwaltungsgericht - 8. Kammer - die Klage abgewiesen. Zur

Begründung hat es ausgeführt:

Es könne offen bleiben, ob die Klage zulässig sei. Sie sei jedenfalls unbegründet. Das polizeiliche Vorgehen sei nicht als Durchsuchung zu qualifizieren, sondern nur als Betreten öffentlich zugänglicher Räume. Dieses sei rechtmäßig gewesen, weil es zum Zwecke der Gefahrenabwehr geschehen sei. Zu diesem Zweck dürfe die Polizei bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr vorbeugend tätig werden. Mit dem Betreten öffentlich zugänglicher Räume sei in der Regel kein oder nur ein geringer Eingriff in die Rechte der Betroffenen verbunden. Der Inhaber eines Geschäftes werde sich kaum beschwert fühlen, wenn der Schutzmann auf seinem Streifengang in seinen Laden komme. Auch Polizisten gehörten zur Öffentlichkeit, so dass kein Anlass bestehe, ihre Möglichkeit, öffentlich zugängliche Räume zu betreten, an enge Voraussetzungen zu knüpfen. Die polizeiliche Maßnahme könne auch nicht als Diskriminierung empfunden werden. Wenn die Polizei einem Drogendealer nachspüre, könne kaum erwartet werden, dass sie die Ausgänge unbesetzt lasse und so dem Gesuchten Gelegenheit zur Flucht biete. Bei der Suche nach einem kurdisch aussehenden Drogendealer liege es auf der Hand, insbesondere Menschen mit südländischem Aussehen zu überprüfen und an ihren Treffpunkten zu kontrollieren. Entsprechendes gelte, wenn die Polizei einem PKK-Verdacht nachgehe oder den Kontakt zu Ausländern pflegen wolle. Die Auffassung des Klägers, die Räume würden allein deshalb mit martialischen Mitteln aufgesucht, weil sich darin Kurden aufhielten, sei nicht mehr ensthaft vertretbar, weil seit Juli 2000 keine ähnlichen Maßnahmen stattgefunden hätten. Durch die Überprüfung zweier Personen sei der Kläger nicht in seinen eigenen Rechten verletzt; es sei Sache der Überprüften, rechtliche Schritte gegen die Identitätsfeststellungen einzuleiten. Wegen der Einmaligkeit der Maßnahme könne der Kläger auch nicht geltend machen, seine Besucher blieben ihm fern, weil sie jederzeit mit unbegründeten Identitätsfeststellungen rechnen müssten. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Über sein erstinstanzliches Vorbringen hinaus trägt er vor:

Es sei zweifelhaft, ob der Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahme im präventiven Bereich gelegen habe. Im Einsatzbericht sei nur von der Ergreifung des gesuchten Drogendealers die Rede gewesen. Erst später, nachdem der Kläger sich bei der Staatsanwaltschaft beschwert habe, seien die Kontaktpflege und die damit verbundene Gewinnung polizeilicher Erkenntnisse als Begründung nachgeschoben worden. Auch das Verwaltungsgericht stelle in seiner Urteilsbegründung überwiegend auf Gesichtspunkte der Strafverfolgung ab. Dabei vernachlässige es die gebotene Differenzierung zwischen repressivem und präventivem Tätigwerden der Polizei und prüfe nicht im Einzelnen, welche konkrete Handlung durch welche Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die

zielgerichtete Suche nach einem verborgenen Straftäter in einem abgeschlossenen Raum eine

Durchsuchung sei, die über ein bloßes Betreten hinausgehe. Da die Suche nach dem Dealer der Strafverfolgung und nicht der Gefahrenabwehr gedient habe, könne das Betreten der Räume zu diesem Zweck nicht auf § 21 Abs. 4 BremPolG gestützt werden. Auch die Pflege des Kontakts zu Ausländern rechtfertige das Betreten nicht, denn sie diene nicht der Gefahrenabwehr. Im Übrigen fielen auch die ... Geschäfts- und Aufenthaltsräume eines Vereins unter den Begriff der Wohnung; ihr Betreten sei daher nicht an § 21 Abs. 4, sondern an § 21 Abs. 1 BremPolG zu messen und nicht mit dem Streifengang eines Schutzmanns zu vergleichen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.08.2002 aufzuheben und festzustellen, dass die polizeilichen Maßnahmen in den Vereinsräumlichkeiten des Klägers in der ...straße in Bremen am 05.07.2000 rechtwidrig waren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Klage nach wie vor für unzulässig und trägt im übrigen vor:

Die Maßnahmen der Beklagten hätten der Gefahrenabwehr und nicht der Strafverfolgung gedient. Für die Verfolgung eines Betäubungsmitteldelikts habe kein hinreichender Anfangsverdacht bestanden. Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sei nicht beobachtet worden, die Aufmerksamkeit der Polizeibeamten habe sich lediglich deshalb erhöht, weil sich die beobachtete Person mehrfach einem Kontakt mit der Polizei in auffälliger Weise durch Flucht in Richtung ...straße entzogen habe. Weil mangels Anfangsverdachts kein Raum für eine Strafverfolgung bestanden habe, seien auch keine polizeiliche Einsatzberichte über die Beobachtung gefertigt worden.

Das Aufsuchen des Kulturzentrums sei nicht geplant, sondern eher spontan erfolgt, einerseits um regelmäßig Kontakt zu den Mitgliedern und Sympathisanten des Vereins zu halten, andererseits in der Hoffnung, dort auf Personen zu treffen, die möglicherweise etwas zum Auffinden des mutmaßlichen Betäubungsmittelhändlers beitragen könnten. Die Befragung der angetroffenen Gäste habe dem Zweck gedient, eventuell einen Ansatz zur Klärung der Frage zu finden, wer die „polizeischeue“ Person sein könne und worin ihre Flucht begründet sei.

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht eine Durchsuchung verneint. Es habe sich um ein bloßes Betreten der Vereinsräume gehandelt. Dieses sei rechtmäßig gewesen. Die Befugnis zum Betreten von öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen setze nach § 21 Abs. 4 BremPolG keine konkrete Gefahr im Einzelfall voraus, das Tatbestandsmerkmal „zum Zwecke der Gefahrenabwehr“ beziehe sich vielmehr auf die polizeiliche Aufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 BremPolG. Zu den Aufgaben der Polizei gehöre es, auch potentielle bzw. abstrakte Gefahren präventiv zu verhüten; die abstrakte Gefahr sei dabei als eine Art Vorstufe zur konkreten Gefahr zu verstehen .Die Betretensbefugnis nach § 21 Abs. 4 BremPolG halte sich im Rahmen der behördlichen Nachschau- und Betretensrechte, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Eingriff im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG darstellten und mit der Verfassung vereinbar seien. Selbst wenn ein Eingriff im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG angenommen werde, sei dieser gerechtfertigt, weil er der Verhütung dringender Gefahren diene. Bei der vorzunehmenden Güterabwägung stehe dem relativ wenig schwer wiegenden Schutz öffentlich zugänglicher Räume nämlich der Schutz der öffentlichen Sicherheit und mit ihr der Schutz der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung gegenüber, zu dem auch das Unterbinden von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz gehöre. Die hohe Rangstellung des Schutzes vor derartigen Verstößen ergebe sich daraus, dass sie mit

Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bedroht seien.

Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung sei kein Raum, weil der Kläger, der dieses Begehren nicht in der Klageschrift, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen habe, insoweit nicht klagebefugt sei. Im übrigen finde die

Identitätsfeststellung ihre Rechtsgrundlage nicht in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BremPolG. Die Örtlichkeit der klägerischen Einrichtung sei bislang nicht als Gefahrenort im Sinne dieser Vorschrift ausgewiesen. Trotz verschiedener Informationen und Erkenntnisse über den Verein, seine Besucher und Personen im Umfeld bestehe keine hinreichend gefestigte Beweislage, die Identitätsfeststellungen auf dieser Grundlage als ... vertretbar erscheinen ließen. Die Feststellungen seien aber zur Abwehr einer Gefahr nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BremPolG zulässig gewesen, da die überprüften Personen den Beamten bislang nicht bekannt gewesen seien und dem Erscheinungsbild nach dem mutmaßlichen Drogendealer geähnelt hätten. Sie hätten Anlass zu der Vermutung gegeben, nicht nur Hinweise in Bezug auf etwaige Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz geben zu können, sondern möglicherweise selbst in die Begehung einschlägiger Delikte verwickelt gewesen zu sein. Es habe daher die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass durch diese Personen ein Schaden für die öffentliche Sicherheit drohen könne. Es sei wichtig und für die Beamten im Hinblick auf die Frage erforderlicher Folgemaßnahmen geradezu unverzichtbar gewesen zu wissen, wen sie dort vor Ort angetroffen hätten.

Das Oberverwaltungsgericht hat PHM ... zur Ergänzung des Vorbringens der Beklagten befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung (Bl. 118 ff. GA) Bezug genommen.

Dem Oberverwaltungsgericht hat der die Sachaufsichtsbeschwerde des Klägers betreffende Aktenvorgang des Leitenden Oberstaatsanwalts vorgelegen; sein Inhalt war, soweit das Urteil auf ihm beruht,

Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.

A.

Sie hat Erfolg, soweit der Kläger sich gegen das Betreten seiner Räume wendet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Klage zu Unrecht abgewiesen.

I.

Die Klage ist, soweit mit ihr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Betretens begehrt wird, zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob sie als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu qualifizieren ist, denn beide Klagen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht voneinander. Die Voraussetzungen der Klage sind unabhängig davon, ob die zur Prüfung gestellten Maßnahmen als mit ihrem Vollzug erledigte

Verwaltungsakte zu qualifizieren sind oder nicht, letztlich dem § 43 VwGO zu entnehmen; für ihre Erhebung gilt insbesondere keine Klagefrist (BVerwGE 109,203 <209>).

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die von ihm angegriffenen polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren. Ein solches Interesse ergibt sich hier schon unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Beklagte nimmt nämlich auch für die Zukunft das Recht für sich in

Anspruch, die Räume des Klägers zu betreten.

II.

Die Klage ist in dem bezeichneten Umfang auch begründet. Das Betreten der Vereinsräume des Klägers am 05.07.2000 durch Beamte der Beklagten war rechtswidrig.

1.

Das Verhalten der Beklagten ist an den Vorschriften des Bremischen Polizeigesetzes zu messen. ... Die Maßnahmen der Beklagten dienten nicht der Strafverfolgung, sondern waren ausschließlich durch die Verfolgung präventiver Zwecke geprägt. Zweifel, die insoweit nach dem ursprünglichen Angaben der Beklagten berechtigt gewesen sein mögen, sind durch den Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz und die Erläuterungen von PHM ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht ausgeräumt. Danach fehlte es schon an einer konkreten Straftat in der Vergangenheit, an die repressive Maßnahmen der Strafverfolgung hätten anknüpfen können. Die Tätigkeit der Beklagten war ausschließlich an der Verhütung künftiger Straftaten und der Abwehr künftiger Gefahren orientiert. Sie diente daher der Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Abs. 1 BremPolG

2.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Maßnahme nicht an § 21 Abs. 1 BremPolG zu messen. Eine Durchsuchung im Sinne dieser Vorschrift hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht vorgelegen.

Der polizeiliche Begriff der Durchsuchung in § 21 Abs. 1 BremPolG hat die gleiche Bedeutung wie die Durchsuchung einer Wohnung in Art. 13 Abs. 2 GG (vgl. für das entsprechende Berliner Polizeirecht BVerwGE 47,31 <36>). Zur Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Betriebs- und

Geschäftsräume, die der Inhaber aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (BVerfGE 32,54 <68ff.>; 97,228 <264> m.w.Nwn.). Nach der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts, der das Oberverwaltungsgericht folgt, ist kennzeichend für die Durchsuchung einer Wohnung „das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber einer Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften; mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereiches“ (BVerwGE 47,31 <37>). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Definition in der Weise erläutert, dass es zum Durchsuchungsbegriff gehört, „dass der Wohnungsinhaber den Sachverhalt, um dessen Ermittlung es sich handelt, geheim halten möchte“ (BVerfGE 75,318 <327>). Das, was aufgespürt werden soll, darf sich nicht, wie bei einer bloßen Besichtigung, der äußerlichen Betrachtung darbieten (Pieroth/Schlink, Grundrechte, 18. Aufl. 2002, Rn 878.)

Dem Auffinden in diesem Sinne verborgener Personen diente die hier angegriffene Maßnahme nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Maßnahme darauf abgezielt hätte, bestimmte Personen aufzugreifen, die sich in dem Kulturzentrum aufhielten. Die Anwesenheit solcher Personen in den Räumlichkeiten des Klägers bedeutet nämlich noch nicht, dass sie sich dort verborgen hielten. Die Tatsache, dass die Personen sich in einer Örtlichkeit bewegten, die von ihrem Inhaber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden war, spricht im Gegenteil dafür, dass sie sich dort nicht verstecken wollten.

Die angegriffene polizeiliche Maßnahme ist daher, soweit sie sich gegen die Räumlichkeiten des Klägers richtete, nicht als Durchsuchung, sondern lediglich als Betreten zu werten.

3.

Nach § 21 Abs. 4 BremPolG dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume, die öffentlich zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 BremPolG) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden. Zu den Voraussetzungen, die dafür erfüllt sein müssen, hat der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tage in der Rechtssache 1 A 446/02 ausgeführt: „a)

Einer konkreten Gefahr im Einzelfall bedarf es nach dieser Vorschrift nicht. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Verweisung auf die Aufgabenbeschreibung in § 1 Abs. 1 BremPolG. Danach hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. Die Vorschrift geht auf den „Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes“ (ME) der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder in der ... Fassung vom 25.11.1977 zurück. In der Begründung der gleichlautenden Vorschrift des § 19 Abs. 4 ME heißt es ausdrücklich, dass eine konkrete Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 (= § 10 Abs. 1 BremPolG) nicht vorzuliegen brauche (abgedruckt bei Heise/Riegel, Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes mit Begründung und Anmerkungen, 2. Aufl. 1978, S. 79.) Der bremische Gesetzgeber war bei der Verabschiedung des Bremischen Polizeigesetzes von 1983 „bemüht, dem Musterentwurf zu folgen, soweit das aus unserer Sicht vertretbar war“ (so für die den Entwurf des BremPolG tragende Mehrheit Abg. Dr. Klischies <SPD> in der 79. Sitzung der Bremischen Bürgerschaft <Landtag>, 10. Wahlperiode, vom 16.3.1983, PlProt S. 6123.) Die Regelung des § 10 Abs. 4 ME hat er unverändert übernommen. Im Rahmen ihrer Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, trifft die Polizei auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit umfasst auch die Verhütung von Straftaten (§ 1 Abs. 1 Satz 3). § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BremPolG sind zwar erst durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes vom 04. 09. 2001 (Brem.GBl. S. 267) in das Bremische Polizeigesetz eingefügt worden, galten also zum Zeitpunkt der hier streitigen Maßnahme noch nicht. Sie enthalten aber keine Erweiterung der polizeilichen Aufgabe, sondern lediglich eine gesetzliche Klarstellung der auch zuvor schon maßgeblichen Aufgabenbeschreibung (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung: Mitteilung des Senats vom 23. 01. 2001, Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. 15/599, S. 19).

b)

Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich auch, dass die Gefahren, deren Abwehr das Betreten dienen soll, in einem Zusammenhang mit dem in den öffentlich zugänglichen Räumen eröffneten Betrieb oder Geschäft stehen und diesem deshalb zurechenbar sein müssen.

Wie in der Begründung des Musterentwurfs (Heise/Riegel, a.a.O., S.79) ausgeführt wird, soll das Betretensrecht „auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1971 (BVerfGE 32,54)“ geregelt werden. Nach dieser Rechtsprechung, an der das das Bundesverfassungsgericht auch später festgehalten hat (BVerfGE 97,228 <266>), umfasst der Begriff der „Wohnung“ in Art. 13 Abs. 1 GG zwar, wie oben dargestellt, auch die Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume. Den unterschiedlichen Schutzbedürfnissen für private Wohnräume im engeren Sinne einerseits, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume andererseits ist aber dadurch Rechnung zu tragen, dass die Betretungs- und

Besichtigungssrechte für letztere, die den Fachbehörden insbesondere der Wirtschafts-, Arbeits und Steueraufsicht herkömmlicherweise durch Gesetz eingeräumt sind, nicht an Art. 13 Abs. 7 GG (= Art. 13 Abs. 3 GG a.F.) zu messen sind. Sie unterliegen vielmehr einem geringeren Rechtfertigungsstandard, den das Bundesverfassungsgericht „unter Beachtung namentlich des Art. 2 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit dem Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit“ (BVerfGE 32,54 <76>) entwickelt hat. Das

Bundesverfassungsgericht knüpft daran an, dass diesen Räumen nach ihrer

Zweckbestimmung durch den Inhaber eine größere Offenheit nach außen zukommt: „Sie sind zur Aufnahme sozialer Kontakte bestimmt, der Inhaber entlässt sie insoweit aus der privaten Intimsphäre“. Das Zugänglichmachen der Räume für die Öffentlichkeit verringert nicht nur das Schutzbedürfnis, sondern führt zugleich dazu, dass das, was in ihnen geschieht, notwendig nach außen wirkt und deshalb auch die Interessen anderer und der Allgemeinheit berühren kann. Daraus folgt, dass die mit dem Schutz dieser Interessen beauftragten Behörden in gewissem Rahmen den Betrieb dieser Einrichtungen auch an Ort und Stelle kontrollieren und zu diesem Zweck die Räume betreten dürfen (BVerfGE 32,54 <75f.>). Der Musterentwurf und die ihm folgenden Polizeigesetze haben die solchermaßen begründete Betretensbefugnis auch den Polizeibehörden als allgemeinen Gefahrenabwehrbehörden eröffnen, sie aber nicht qualitativ erweitern wollen. Daraus folgt eine gegenständliche Beschränkung der

Betretungsbefugnis: Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen nur zum Zwecke der Abwehr solcher Gefahren betreten werden, die dadurch ausgelöst oder zumindest gefördert werden, dass ihr Inhaber sie der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat.

... Im Einzelnen ist das Betreten öffentlich zugänglicher Betriebs- und Geschäftsräume nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn es (1) auf einer besonderen gesetzlichen Vorschrift beruht, (2) einem erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichen erforderlich ist, (3) das Gesetz den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und (4) das Betreten der Räume nur in den Zeiten statthaft ist, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige betriebliche oder geschäftliche Nutzung zur Verfügung stehen (BVerfGE 32,54 <77>).

c)

Daran, dass das Betreten der Räume im Rahmen der polizeilichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 BremPolG einem verfassungsrechtlich erlaubten Zweck dient, bestehen keine Zweifel. Die Aufgabe des Staates, die Belange der Allgemeinheit und des Einzelnen zu schützen, umfasst nicht nur die Abwehr bereits vorhandener Gefahren, sondern auch die Vorsorge gegen Risiken, die sich noch nicht zu einer Gefahr verdichtet haben (LVerfG MV, LVerfGE 10,337 <352f., 356>; vgl. auch BVerfGE 100,313 <383>). Zur Verfolgung dieses Zwecks kann auch das Betreten privater Betriebs- und Geschäftsräume geeignet und erforderlich sein. Bei der Frage, inwieweit diese Voraussetzungen im Gesetz selbst festzulegen sind, ist den Besonderheiten der polizeilichen Aufgabe, schon im Vorfeld von Gefahren präventiv tätig zu werden, Rechnung zu tragen.

Allerdings ist die in § 1 Abs. 1 BremPolG umschriebene Aufgabe, auf die § 21 Abs. 4 BremPolG Bezug nimmt, außerordentlich weit gefasst und entsprechend unbestimmt. Durch diese Weite der Aufgabe unterscheidet sich das polizeiliche Betretensrecht nicht unerheblich von den herkömmlichen Betretens- und Besichtigungsregelungen der nur für eine bestimmte fachliche Aufgabe zuständigen Behörden der Wirtschaftsaufsicht im weiteren Sinne, die auf die Überwachung der mit dem eröffneten Gewerbe verbundenen Verpflichtungen beschränkt sind (vgl. BVerwGE 37,283 <289>; Buchholz 451.41 § 22 GastG Nr. 1). Die Gefahrenabwehr im Sinne von § 1 Abs. 1 BremPolG ist nicht auf einzelne Rechtsbereiche begrenzt und dadurch eingeengt. Es fehlt die durch die fachliche Zuständigkeit der Kontrollbehörde gezogene Beschränkung des Aufgabenkreises.

Um dem vom Bundesverfassungsgericht formulierten Maßstab zu genügen, bedarf § 21 Abs. 4 BremPolG weiterer Eingrenzungen. Ohne eine weitere tatbestandliche Konkretisierung erschöpften sich die Eingriffsvoraussetzungen des § 21 Abs. 4 BremPolG im Ergebnis in der bloßen Bezugnahme auf die allgemeine Aufgabenbeschreibung in § 1 Abs.1 BremPolG. Damit würde die notwendige Unterscheidung zwischen Aufgaben- und Befugnisnorm, die ein Gebot rechtsstaatlichen Polizeirechts ist (vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger >Hg.>, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, E 55), verwischt. Weitere Eingrenzungen des § 21 Abs. 4 BremPolG sind daher auch erforderlich, damit die Regelung ihrer Funktion als Befugnisnorm, das polizeiliche Einschreiten insbesondere auch hinsichtlich der Kontrollbreite und Kontrolldichte zu steuern, gerecht wird. Da die Norm selbst diese Einschränkungen nicht enthält, hat sie das Oberverwaltungsgericht im Wege der verfassungskonformen Auslegung einschränkend zu interpretieren.

Zu einer solchen verfassungskonformen Auslegung sind die Gerichte nach der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 90,263 <274f.> m.w.Nwn.) verpflichtet. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze erst dort, wo sie in Widerspruch zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers treten würde. Das ist bei den hier in Rede stehenden Einschränkungen aber nicht der Fall. Weder aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 4 BremPolG noch aus seiner

Entstehungsgeschichte ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass von den

verfassungsrechtlich gebotenen Einschränkungen für das Betreten abgesehen werden sollte. ... Auch für die mit § 21 Abs. 4 BremPolG übereinstimmenden Betretensbefugnisse in den Polizeigesetzen anderer Länder wird in der Literatur die Notwendigkeit einer

verfassungskonformen Auslegung betont (Hornmann, HSOG, 1997, Rn 15 zu § 38;

Berner/Köhler, PAG, 15. Aufl. 1998, Rn 13 zu Art. 23; wohl auch Alberts/Merten/Rogosch, SOG Hamburg, 1996, Rn 14 zu § 16; für das Bauordnungsrecht: Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Bd. II, 4. Aufl. 1998, S. 158).

d)

Der Maßstab für die Beschränkung der weit gefassten Betretensbefugnis ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt unter anderem, dass die Einbußen an grundrechtlich geschützter Freiheit nicht in einem unangemessenem Verhältnis zu den Gemeinwohlzwecken stehen, denen die Grundrechtsbeschränkung dient (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne; vgl. BVerfGE 100,313 <375f.>). Auch wenn die Intensität des Grundrechtseingriffs, der mit dem polizeilichen Betreten eines vom Inhaber selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Raumes verbunden ist, nur von relativ geringem Gewicht ist (vgl. BVerfGE 32,54 <76>), braucht der Einzelne die mit ihm verbundene Einschränkung seines Grundrechts nur hinzunehmen, wenn überwiegende Allgemeininteressen dies rechtfertigen. Ob das der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, wie groß die möglichen Gefahren sind, für deren Abwehr durch das Betreten Vorsorge getroffen werden soll, und wie wahrscheinlich ihr Eintritt ist (vgl. BVerfGE 100,313 <376>). Nicht jedes polizeiliches Schutzgut ist von solchem Gewicht, dass allein die Möglichkeit seiner künftigen Gefährdung einen so bedeutenden Gemeinwohlbelang darstellen könnte, dass dahinter die Freiheit des Inhabers der Räume zurückstehen müsste. Es kommen deshalb im Rahmen von § 21 Abs. 4 BremPolG nur solche künftige Gefahren und zu verhütenden Straftaten als polizeiliches Kontrollziel in Betracht, die von ihrer Bedeutung her geeignet sind, das Interesse des Inhabers an der Wahrnehmung seiner privaten Verfügungsgewalt über die Räume zu überwiegen.

Wo diese Eingriffsschwelle im Einzelnen zu verorten ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Von einem Teil der polizeirechtlichen Literatur wird das polizeiliche Betreten nur für zulässig erachtet, wenn es zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG erfolgt (vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl. 2001, Rn 304).

Der Begriff der dringenden Gefahr im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG bezieht sich vor allem auf die Qualität des Schadens und weniger auf dessen Wahrscheinlichkeit (vgl. Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 13 <Stand Okt.1999>, Rn 129ff.; Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., F 626; jeweils m.w.Nwn.). Das ergibt sich aus den in Art. 13 Abs. 7 GG aufgeführten Beispielen Wohnungsnot, Seuchengefahr und Jugendschutz. Eine Gefahr ist deshalb dann dringend im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG, wenn sie Rechtsgüter von vergleichbarem Rang wie die erwähnten Regelbeispiele betrifft.

Eine derart hohe Schwelle erscheint im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung indes nicht geboten. Mit ihr würde die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Differenzierung zwischen Wohnräumen und öffentlich zugänglichen Räumen für das allgemeine Polizeirecht aufgegeben und der Wille des Gesetzgebers, diese unterschiedlichen Schutzniveaus ins Polizeirecht zu übertragen (vgl. auch § 21 Abs. 3 BremPolG) konterkariert. Dem braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden...

....

e)

Allein die Qualifizierung des Schutzgutes, auf die sich das Kontrollziel des polizeilichen Betretens bezieht, reicht aber für eine verfassungskonforme Auslegung nicht aus. Die polizeiliche Befugnisnorm ist deshalb weiter dadurch zu konkretisieren, dass sich der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Kontrollziel und dem Kontrollobjekt jeweils ... durch tatsächliche Anhaltspunkte unterhalb der Schwelle der konkreten Gefahr ergibt. Dies setzt voraus, dass zum Kontrollzeitpunkt hinreichend präzise und aktuelle Lageerkenntnisse vorhanden sind, die den Schluss erlauben, dass gerade das zu betretende Objekt ein Ort ist, an dem sich die abzuwehrenden Gefahren oder zu verhütenden Straftaten in nicht allzu ferner Zukunft ereignen könnten. Diese Lageerkenntnisse müssen dokumentiert sein, damit der Zusammenhang zwischen der Zweckverfolgung und der einzelnen Maßnahme auch

nachweisbar und effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist (vgl. entspr. für die

Schleierfahndung LVerfG MV, LVerfGE 10,337 <361>; BayVerfGH, DVBl 2003,861 <865>; SächsVerfGH, Urt.v.10.07. 2003 - Vf.43-II-00 -, S. 39; ).“

Diesen Anforderungen genügte das Betreten der Vereinsräume des Klägers am 07.07.2003 nicht. Unklar ist - auch nach der ergänzenden Befragung von PHM ... - hier schon, ob die Beklagte, als sie die Vereinsräume des Klägers betrat, überhaupt ein konkretes Kontrollziel verfolgte. In Betracht kommt hier allein die Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln. Entsprechende Maßnahmen können der Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen und daher auch dann zulässig sein, wenn mit ihnen eine Einschränkung der privaten Verfügungsgewalt über öffentlich zugängliche Räume verbunden ist. Hier fehlt es aber an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Kontrollziel und dem Kontrollobjekt. Es bestanden auch unterhalb der Schwelle der konkreten Gefahr keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sich die abzuwehrenden Gefahren oder die zu verhütenden Straftaten in nicht allzu ferner Zukunft in den Vereinsräumen des Klägers ereignen könnten. PHM ... hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht ausdrücklich erklärt, dass für die Räumlichkeiten des Klägers keine konkreten Erkenntnisse über Drogenbezüge bestanden. Bekannt war nur, dass in dem Kultzurzentrum Aktivisten und Sympathisanten der verbotenen PKK einund ausgingen. Daraus ergibt sich aber auch dann noch kein Zusammenhang der Räume des Klägers mit der Drogenszene , wenn - was hier nicht näher untersucht zu werden braucht - die Einschätzung der Beklagten gerechtfertigt ist, dass sich die PKK zum Teil aus Erlösen des Rauschgifthandels finanziert. Diese - allgemein gehaltene - Einschätzung gibt nichts dafür her, dass auch die Räumlichkeiten des Klägers direkt oder mittelbar für den Rauschgifthandel genutzt werden könnten. Dies gilt umso mehr, als nach den Erfahrungen von PHM ... etwa zwei Drittel der PKK-Anhänger und -Sympathisanten polizeilich nicht auffällig werden. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht im übrigen auch, dass einige der Besucher des Kulturzentrums, die PHM ... von früher aus „Btm-Zusammenhängen“ bekannt waren, nach seinen Erkenntnissen „bereits seit Jahren“ nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten waren. Ein Zusammenhang der Vereinsräume des Klägers zur Drogenszene lässt sich schließlich auch nicht dadurch ableiten, dass die Person, die sich Wochen oder Monate zuvor mehrmals der polizeilichen Beobachtung entzogen hatte, in Richtung des Kulturzentrums geflüchtet war. Die Einstufung dieser Person als Dealer ist eine bloße Vermutung, der keinerlei Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen. Das Auftauchen dieser Person ist nicht einmal in den polizeilichen Einsatzberichten festgehalten worden, so dass es insoweit auch an dokumentierten Lageerkenntnissen fehlt.

Die Beobachtung eventueller Aktivitäten der verbotenen PKK war nicht Zweck der polizeilichen

Maßnahme. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein derartiges Kontrollziel geeignet gewesen wäre, das Betreten der Räume des Klägers zu rechtfertigen, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

4.

Das Betreten der Vereinsräume war auch nicht durch ein Einverständnis des Klägers gerechtfertigt. Die für den Betrieb der Räume verantwortliche Person hat unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beamten das Lokal verlassen sollten. Die Frage, ob die Beamten die Vereinsräume zunächst betreten durften, um zu klären, ob sie zum Zweck der allgemeinen Kontaktpflege willkommen waren, stellt sich hier nicht. Zum Einen ist nicht erkennbar, dass die Beamten ihren Aufenthalt in den Räumen auf einen solchen Versuch der Kontaktaufnahme beschränkt haben, und zum Anderen ist auch durch ihr Verhalten nicht deutlich geworden, dass sie das Betreten der Räume vom Einverständnis des Inhabers abhängig machen wollten.

...

B.

Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger sich gegen die Identitätsfeststellungen in seinen Räumen wendet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch diese polizeilichen Maßnahmen in seinen eigenen Rechten verletzt worden zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Die vorgenommen Personenfeststellungen erfassten - anders als in dem Fall, der dem bereits zitierten Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 A 446/02 zugrunde lag - nicht flächendeckend alle Besucher des Kulturzentrums, sondern betrafen lediglich zwei Personen, die den Beamten - zu Recht oder zu Unrecht - aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften als auffällig erschienen. Sie knüpften also nicht daran an, dass sich die Personen im Lokal des Klägers aufhielten, das deshalb bei Teilen der Öffentlichkeit als mit einem Makel behaftet hätte erscheinen können. Der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG wird durch sie daher nicht berührt (vgl. für den Fall von Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen einer Bank im Rahmen von Ermittlungsverfahren gegen deren Mitarbeiter die Kammerbeschlüsse des BVerfG NJW 1994,2079 und 1995,2839f.). Die Identitätsfeststellungen konnten, da sie aus einem bestimmten Anlass erfolgten, der nur einen kleinen Teil der Besucher betraf, und auf diese beschränkt blieben, auch nicht in der Weise auf den Betrieb des Kulturzentrums zurückwirken, dass deren Besucher künftig damit hätten rechnen müssen, dort nicht ungestört bleiben zu können, sondern Objekt polizeilicher Maßnahmen zu werden. Anders als in dem erwähnten Fall beeinträchtigten die Personenüberprüfungen den Betrieb und die Attraktivität der Vereinsräume also nicht unmittelbar. Der Kläger kann daher nicht geltend machen, durch sie in seinem Recht, ein Kulturzentrum zu betreiben, verletzt zu werden.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen. Die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erhebliche Frage, welche Anforderungen sich aus den Grundrechten (Art. 2 Abs. 1, 13 Abs. 7 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2O Abs. 3, 28 Abs. 1 GG) für eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung der polizeilichen Befugnisse zum Betreten von öffentlich zugänglichen Betriebs- und Geschäftsräumen zur Vorbereitung der Abwehr von künftigen Gefahren und zur Verhütung von Straftaten ergeben, ist von allgemeiner Bedeutung und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist die Revision zulässig.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Altenwall 6, 28195 Bremen, schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem

Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

... Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang dies gilt auch für die Einlegung der Revision und deren Begründung. Danach muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen

Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des

Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Stauch gez. Göbel gez. Alexy

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt

(§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat -:

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 21 GG, Art. 13 VwGO, Art2O GG, § 22 GastG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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