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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 1 BremPolG – Aufgaben der Polizei

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie trifft dazu auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit umfasst auch die Verhütung von Straftaten.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(3) Der Polizeivollzugsdienst leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 97 bis 99).

(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen worden sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 BremPolG verweisen

  • § 19 BremPolG – Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
  • § 32 BremPolG – Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten, Orten und Anlagen
  • § 40 BremPolG – Datenerhebung durch Observation
  • § 46 BremPolG – Datenerhebung durch Vertrauenspersonen
  • § 125 BremPolG – Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben