Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2026 – OVG 70 A 2/26
- Spruchkörper
- 70. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGBEBB:2026:1014.OVG70A2.26.00
Leitsatz
Zur Nachsichtgewährung und zu einem Anspruch auf eine zweite Erschließung eines Abfindungsflurstücks in einem Bodenordnungsverfahren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,00 EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000,00 EUR.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens um die Bestandskraft eines Vorbescheids und in der Sache um einen Anspruch auf eine zusätzliche rückwärtige Erschließung eines Abfindungsflurstücks.
Ziele des im Jahr 2008 eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens R… in der Gemarkung G… sind die Feststellung der Neuordnung der zersplitterten Eigentumsflächen, die eigentumsrechtliche Regelung des vorhandenen Wege- und Gewässersystems und die Auflösung von Landnutzungskonflikten.
Am 16. Juli 2013 erfolgte die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung, die nicht angegriffen wurde. Unter dem 20. Dezember 2017 ordnete das LELF die vorläufige Besitzeinweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke an.
Streitgegenständlich sind vorliegend die Einlageflurstücke 4… und 5… der Flur 7… der Gemarkung G… (M…), für die der Bodenordnungsplan das lage- und wertzahlengleiche Abfindungsflurstück 4… der Flur 6… der Gemarkung G… zuteilt. Die inzwischen verstorbenen Eltern der Klägerin sind weiterhin als Miteigentümer je zur Hälfte in das Grundbuch von G…, Blatt 6…, Abteilung 1, eingetragen und werden als Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens unter der Ordnungsnummer (ONr.) 7… geführt.
Im Parallelverfahren OVG 70 A 6… nimmt die Klägerin unter der ONr. 7… als Teilnehmerin teil. Sie bringt das in ihrem Eigentum stehende Einlageflurstück 4… der Flur 7… der Gemarkung G… unter der Postadresse M… in G… in das Verfahren ein. Der Bodenordnungsplan sieht für das Einlageflurstück eine lage- und wertzahlengleiche Abfindung mit dem Abfindungsflurstück 4… der Flur 6… der Gemarkung G… vor.
Die Abfindungsflurstücke 4… (M…) und 4… (M…) liegen wie die jeweiligen Einlageflurstücke mit ihren vorderen Grundstücksgrenzen direkt an der M…, einer öffentlichen Straße, an. Zwischen den Nachbarflurstücken 9… und 9… ist im „Brandenburgviewer“ auf dem entsprechenden Luftbild ein Stichweg zu erkennen. Vom Ende dieses Stichwegs an der hinteren Grundstücksgrenze des Flurstücks 9… bis hin zu einer Garage, die sich an der hinteren Grundstücksgrenze des Flurstücks 4… befindet und deren Ausfahrt zu dem jenseits der hinteren Grundstücksgrenze liegenden Wald gerichtet ist, sind auf dem entsprechenden Luftbild Fahrspuren zu erkennen. Den Stichweg und den Waldweg hatten die Eltern der Klägerin bzw. die Klägerin genutzt, um mit dem PKW die Garage zu erreichen.
Die Stadt G… als Eigentümerin der Waldflächen erklärte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2016 die bislang erfolgte Duldung der Befahrung des Waldweges für beendet. Nach ihrer Kenntnis verfügten die Eltern der Klägerin nicht über ein Fahrzeug. Rettungswagen, Hausärztin, Physiotherapeuten und mobile Verpflegungswagen hielten in der M… direkt vor dem Grundstück, die Anbindung erfolge über die dort vorhandene Gartentür. Eine Notwendigkeit für eine Duldung aus sozialen Gründen sei daher nicht mehr gegeben. Dies bekräftigte die Stadt G… mit Schreiben vom 19. April 2018. Ein Schlichtungsverfahren zwischen der Klägerin und der Stadt G… vor der Schiedsstelle G… im Jahr 2019 blieb erfolglos.
Im März 2019 teilte der Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg (VLF) der Klägerin mit, dass im Zuge des Bodenordnungsverfahrens die bebauten Bereiche reguliert und das Eigentum im land- und forstwirtschaftlichen Bereich neu geordnet worden seien. Die betreffende Waldfläche sei nunmehr teilweise der Stadt G… und teilweise einem privaten Eigentümer zugeteilt worden. Es sei das gemeinsame Anliegen der Stadt G…, der Forstverwaltung und der Anwohner in der M…, ein Befahren der Fläche hinter den Wohngrundstücken unmöglich zu machen. Auf Nachfrage bei der Stadt G… sei die Duldung zur Nutzung des Waldweges im Jahr 2016 endgültig beendet worden. Die Wohngrundstücke an der M… seien durch diese ausreichend erschlossen und es bestehe kein Anspruch auf eine Verbesserung der Erschließung von unverändert wieder zugewiesenen Grundstücken. Auf Nachfrage bei der Stadt G… sei die für eine denkbare einvernehmlich im Vertragsweg zu begründende Dienstbarkeit für die M… erforderliche Zustimmung nicht erteilt worden.
Im Anhörungstermin am 17. Juni 2021 trat die Klägerin unter der Ordnungsnummer 7… für ihre Eltern mit ihrem damaligen Bevollmächtigten, dem Rechtsanwalt Dr. W… auf, der unter dem 20. Juni 2021 seine Vertretung anzeigte und Widerspruch einlegte. Die Begründung des Widerspruchs behielt er sich bis nach Vorlage der im Anhörungstermin angeforderten Kopien vor, die ihm kurz darauf zur Verfügung gestellt wurden. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2021 bat er unter Hinweis auf ein bei der Rechtsanwaltskammer laufendes Beschwerdeverfahren um Fristverlängerung bis zum 21. Februar 2022.
Das Widerspruchsverfahren wurde im weiteren Verlauf an die Spruchstelle des Beklagten abgegeben, worüber der Bevollmächtigte Dr. W… informiert wurde. Gleichzeitig erging die Aufforderung, die Vertretungsvollmacht und die Widerspruchsbegründung nachzureichen.
Schließlich nahm die Klägerin am 20. September 2024 Kontakt zur Geschäftsstelle der Spruchstelle des Beklagten auf, erkundigte sich nach dem Bearbeitungsstand der beiden Widersprüche und kündigte an, diese begründen zu wollen. Im weiteren Verlauf erklärte sie, ihr Vater sei im August und ihre Mutter schon vorher verstorben und sie wolle als Alleinerbin das Widerspruchsverfahren ihrer Eltern fortführen, verfüge aber nicht über ein Testament oder einen Erbschein. Sie übersandte der Spruchstelle zwei am 13. Mai 2020 von ihren Eltern unterschriebene Vorsorgevollmachten, die u.a. die Vertretung vor Behörden und Gerichten und die Erteilung von Untervollmachten mit Geltung über den Tod hinaus regelten. Weiter ist die Klägerin ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts U… Alleinerbin ihres am 23. August 2024 verstorbenen Vaters, während die Erbfolge nach ihrer bereits am 24. März 2023 verstorbenen Mutter ungeklärt ist. Mit Schreiben vom 29. November 2024 legte der Bevollmächtigte Dr. W… Vertretungsvollmachten vor, aus denen ging hervorging, dass Zustellungen nur an den Bevollmächtigten erbeten wurden.
Am 6. Dezember 2024 übergab die Klägerin ihre Widerspruchsbegründungen persönlich an den Beklagten. Die Widerspruchsbegründung enthielt eine Vielzahl von Dokumenten. Im Wesentlichen machte die Klägerin geltend, die durchgeführte Ortslagenregulierung „M…“ sei unverständlich und ungerecht, da ihr durch den Bodenordnungsplan verwehrt werde, weiterhin den über Jahrzehnte genutzten 20 m langen Waldweg als Einfahrt zur DDR-Garage ihrer Eltern nutzen zu dürfen. Nach der DDR-Bauwerke-Verordnung sei alles zulässig, was fünf Jahre gestanden habe. Danach sei Bestandsschutz eingetreten und der Eigentümer habe die Erhaltungspflicht tragen müssen, der ihr Vater nachgekommen sei. Auf Fotos sei dokumentiert, dass ihre Familie zu den einzigen Anwohnern im vorderen Bereich der M… gehöre, die über keine eigene Zufahrt verfügten. Da ihre Eltern die Garage damals für sie gebaut und zu Lebzeiten keine Gerechtigkeit mehr erfahren hätten, sei es ihr nach dem Tod ihrer Eltern ein Herzenswunsch, nach Jahrzehnten für Gerechtigkeit zu kämpfen.
Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2025 wies der Beklagte den Widerspruch im Widerspruchsverfahren unter der ONr. 7… (M…) zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Klägerin fehle die Widerspruchsbefugnis, da sie keinen Nachweis über ihre Teilnehmerstellung im Bodenordnungsverfahren erbracht habe. Weiter sei der Widerspruch unbegründet. Die verstorbenen Teilnehmer seien für ihr Grundstück mit Land von gleichem Wert abgefunden worden. Hinsichtlich einer Zufahrtsmöglichkeit zu der rückwärtigen Garage über den Waldweg liege keine fehlerhafte Gewichtung von Umständen vor, da das Abfindungsflurstück bereits über eine Zuwegung von der M… verfüge und dadurch hinreichend erschlossen sei.
Laut Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung des Vorbescheids am 18. Februar 2025 durch Einwurf in den zum Geschäftsraum des Verfahrensbevollmächtigten gehörenden Briefkasten.
Die Klägerin meldete sich telefonisch am 3. Juni 2025 bei dem Beklagten und fragte nach dem Verbleib der Entscheidungen. Auf die Mitteilung, beide Vorbescheide seien an ihren Bevollmächtigten zugestellt worden, erklärte sie, ihr Anwalt habe diese nicht erhalten. Ausweislich des Telefonvermerks des Beklagten vom 3. Juni 2025 las die Mitarbeiterin der Spruchstelle der Klägerin während des Telefongesprächs den Bescheidtenor vor.
Am 5. Juni 2025 nahm die Mitarbeiterin der Kanzlei W… Frau W… Kontakt zur Spruchstelle des Beklagten auf und bat um die Zusendung beider Vorbescheide, da diese der Kanzlei nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 bat die Kanzlei im Auftrag des Rechtsanwalts nochmals schriftlich um Übersendung. Der Beklagte versandte mit Schreiben vom 23. Juni 2025 Ablichtungen der beiden Vorbescheide auf dem Postweg an den Bevollmächtigten mit dem Hinweis, die Bescheide seien bereits zugestellt worden und mittlerweile bestandskräftig.
Die jetzige Bevollmächtigte der Klägerin zeigte mit Schreiben vom 12. September 2025 dem Beklagten die Vertretung der Klägerin an, erklärte, die Bescheidkopien seien Dr. W… erst am 29. August 2025 zugegangen, und beantragte, den Vorbescheid vom 17. Februar 2025 aufzuheben, die Sache der Spruchstelle für Flurbereinigung zur Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Klägerin vorzulegen, hilfsweise den Vorbescheid insoweit aufzuheben, als er die beantragte Feststellung der Dienstbarkeit/Nutzung des 20 m langen Waldwegs als Zuwegung zur Garage ablehne, und die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, falls die Spruchstelle den Antrag als verfristet ansehe. Beigefügt war eine „Versicherung an Eides statt“ der Frau W…, Rechtsanwaltsfachangestellte des Rechtsanwalts Dr. W…, vom 11. September 2025.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2026 lehnte die Spruchstelle des Beklagten den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Vorbescheides vom 17. Februar 2025 und die weiteren Anträge ab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Antrag auf Aufhebung des Vorbescheids vom 17. Februar 2025 sei unzulässig, da dieser Bestandskraft erlangt habe. Soweit die Vorlage der Sache durch den Beklagten an die Spruchstelle für Flurbereinigung zur Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Klägerin beantragt werde, sei der Antrag mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Der Hilfsantrag zu 1 auf teilweise Aufhebung des Vorbescheides vom 17. Februar 2025, soweit er die beantragte Feststellung der Dienstbarkeit/Nutzung des 20 m langen Waldweges als Zuwegung zur Garage ablehne, sei ebenfalls aufgrund der Bestandskraft des Vorbescheides abzulehnen. Der Hilfsantrag zu 2, der als auf Gewährung von Nachsicht gerichtet auszulegen sei, werde mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 134 Abs. 2 und Abs. 3 FlurbG, der den allgemeinen Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verwaltungsverfahren (§ 32 VwVfG) vorgehe, abgelehnt. Bezüglich der durch die Postzustellungsurkunde belegten Zustellung des Vorbescheids vom 17. Februar 2025 am 18. Februar 2025 durch Einwurf in den Kanzleibriefkasten des damaligen Bevollmächtigten fehle es am substantiierten Gegenbeweis durch die Klägerin. Bei Würdigung aller Umstände überwiege die Wahrscheinlichkeit, dass der damalige Bevollmächtigte Dr. W… verschuldet keinen fristgemäßen Antrag auf Entscheidung durch die Spruchstelle für Flurbereinigung gestellt habe. Die vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Klägerin, da eine offenkundige unbillige Härte, die eine Nachsichtgewährung rechtfertige, nicht vorliege. Der Wegfall der durch einen Weg hergestellten Zugänglichkeit des hinteren Teils eines Einlageflurstücks mache die Nutzung des betreffenden Abfindungsflurstücks weder unmöglich noch werde diese so sehr erschwert, dass dies den betreffenden Grundstückseigentümer schwer und unerträglich belaste. Das Abfindungsflurstück F…sei vorderseitig über die M…, an der es anliege, hinreichend erschlossen. Zugunsten der Beschleunigung des Verfahrens und der Rechtssicherheit sei auch zu berücksichtigen, dass sich das Bodenordnungsverfahren bereits vor der Schlussfeststellung befinde und jedes Jahr der Verzögerung erhebliche Kosten für die gesamte Teilnehmergemeinschaft verursache.
Die Klägerin hat am 19. Februar 2026 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Vorbescheid vom 17. Februar 2025 sei nicht bestandskräftig geworden, und verweist auf die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten W…. Selbst wenn man annähme, dass die bestrittene ordnungsgemäße Zustellung laut Postzustellungsurkunde am 18. Februar 2025 im Wege der Ersatzzustellung in den Kanzleibriefkasten des damaligen Verfahrensbevollmächtigten erfolgt sei, läge eine unverschuldete Fristversäumung vor, sodass der Klägerin Wiedereinsetzung/Nachsicht zu gewähren wäre. Wenn Frau W… – aus welchem Grund auch immer – ausnahmsweise die Weiterleitung des zugestellten Bescheids unterlassen habe, handele es sich dabei um ein einmaliges Büroversehen innerhalb einer ansonsten funktionierenden Organisation. Der Beklagte habe sein Ermessen gemäß § 134 FlurbG fehlerhaft ausgeübt und dabei die Interessen der Klägerin nicht angemessen gewürdigt. Er habe verkannt, dass der Wegfall der einzigen Zufahrt eine existenzielle Beeinträchtigung ihres Eigentums darstelle. Weiter sei der Bescheid materiell rechtswidrig. Zum Nachweis der Erbenstellung der Klägerin hat diese den Erbschein des Amtsgerichts U… vom 18. November 2025 übersandt. Zu Unrecht habe der Beklagte die Beteiligtenstellung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin hinsichtlich der von ihren verstorbenen Eltern eingebrachten Rechte verneint und die Klägerin lediglich als Vertreterin behandelt. Die Vollmachten, die die Eltern der Klägerin erteilt hätten, wirkten über den Tod hinaus fort. Im Bodenordnungsverfahren genüge die plausible Möglichkeit der Betroffenheit. Die im Bodenordnungsplan geregelte Abfindung ermögliche keine gleichwertige Grundstücksnutzung. Ohne das Wegerecht sei der Klägerin die Nutzung der Garage faktisch unmöglich. Die auf dem Grundstück befindliche Garage sei dadurch vollständig unbrauchbar und funktionslos geworden. Die Benutzung der Garage auf ihrem eigenen Grundstück M… sei für die Klägerin nicht zumutbar, weil es im Jahr 2019 zu einem schweren Gewaltvorfall gekommen sei, als sie von ihrem Nachbarn Herrn Q… tätlich angegriffen worden sei und erhebliche Verletzungen davongetragen habe. Seitdem habe sie die Garage nie wieder benutzt, weil die Bedrohungslage anhalte. Die Spruchstelle hätte zumindest eine dingliche Sicherung (Dienstbarkeit) im Sinne eines Notwegerechts anordnen müssen. Die Klägerin werde auch im Verhältnis zu ihren anderen Nachbarn ungleich behandelt. Außerdem werde der streitgegenständliche Waldweg von den anderen Anwohnern weiterhin genutzt.
Die Klägerin beantragt,
1. den Vorbescheid des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Februar 2025 – Gesch.Z. MLUL 1-2201/193+4#30542/2025 – aufzuheben,
2. den Bescheid des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 19. Januar 2026 aufzuheben und
3. den Beklagten zu verpflichten, eine Genehmigung, hilfsweise Duldung für die Dienstbarkeit/Nutzung des 20 m langen Waldweges als Zuwegung zur Garage auf dem Grundstück M… in 6… zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich unter Verweis auf seine Bescheidbegründungen darauf, der Vorbescheid vom 17. Februar 2025 sei bestandskräftig. Er hält ein einmaliges unverschuldetes Fristversäumnis der Frau W… nicht für gegeben. Vielmehr drängten sich für einen objektiven Betrachter Hinweise für ein wiederholtes Organisations-, Instruktions- und Überwachungsverschulden auf. Eine Nachsichtgewährung bei einem verschuldeten Fristversäumnis komme mangels Eintritts einer unbilligen Härte nicht in Betracht. Die Klägerin habe ihre Teilnehmer- und Eigentümerstellung an dem Abfindungsflurstück nicht hinreichend nachgewiesen. Das Abfindungsflurstück sei bereits durch die M… hinreichend erschlossen und es bestehe kein flurbereinigungsrechtlicher bzw. bodenordnungsrechtlicher Anspruch auf eine zweite Erschließung. Der Wegfall der rückwärtigen Garagenzufahrt stelle keine unzumutbare Belastung dar. Auch fehle es entgegen des Anordnungsbeschlusses vom 6. November 2008 an einer rechtzeitigen Anmeldung unbekannter Rechte, die nicht im Grundbuch ersichtlich seien. Die Klägerin habe erst mit Schreiben vom 22. November 2018 den Wunsch für die weitere Nutzung der Zufahrt geäußert. Zum maßgeblichen Stichtag für die Wertgleichheit, dem 1. September 2018, habe es keine gesicherte Zuwegung über den Stichweg zum Einlageflurstück gegeben. Die hilfsweise geltend gemachte Grunddienstbarkeit scheide mangels Erfüllung der Voraussetzungen aus. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf ein Notwegerecht in entsprechender Anwendung bestehe nicht, da die Klägerin keine weitere Erschließung im Sinne einer optimalen Anbindung verlangen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronische Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Flurbereinigungsgerichts gewesen sind.
Gründe
A. Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist.
I. Es fehlt an einem ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren (§ 68 VwGO i.V.m. § 12 Abs. 2 BbgLEG). Der Zulässigkeit der Klage und einer erneuten Sachentscheidung im Hinblick auf den Bodenordnungsplan R… vom 3. Mai 2021 in Gestalt des Vorbescheids vom 17. Februar 2025 und des Bescheids vom 19. Januar 2026 unter der ONr. 7… steht die Bestandskraft des Vorbescheids vom 17. Februar 2025 entgegen.
Nach § 12 Abs. 2 BbgLEG entscheidet die Spruchstelle für Flurbereinigung über Widersprüche der Beteiligten u.a. gegen den Flurbereinigungsplan. Gemäß § 12 Abs. 9 Satz 3 BbgLEG hat der Vorbescheid die Wirkung eines bestandskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb eines Monats die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Diese Monatsfrist hat die Klägerin, deren jetzige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 12. September 2025 die Aufhebung des Vorbescheids beantragt hat, versäumt. Der Vorbescheid ist am 18. Februar 2025 im Wege der Ersatzzustellung durch Einwurf in den Kanzleibriefkasten des damaligen, mit der von der Klägerin am 29. November 2024 unterschriebenen Vollmacht bestellten Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. W…, zugestellt worden, wie die Postzustellungsurkunde (PZU) beweist.
1. Die Klägerin hat einen substantiierten Gegenbeweis gegen die in der PZU beurkundete Tatsache des Einwurfs des Vorbescheids in den Kanzleibriefkasten am 18. Februar 2025 nicht geführt.
Die Postzustellungsurkunde mit den Angaben, wie die in § 182 ZPO enthaltenen Einzelvorgaben für die Ersatzzustellung befolgt worden sind (§ 191 Nr. 4 ZPO), ist eine öffentliche Urkunde mit der sich aus § 418 ZPO ergebenden Beweiskraft. Diese Beweiskraft erstreckt sich bei einer Postzustellungsurkunde über die erfolgte Ersatzzustellung nach § 182 ZPO insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Postsendung in Betracht kommende Person angetroffen und die Benachrichtigung über die Niederlegung an dem angegebenen Tag in der in der Urkunde bezeichneten Weise abgegeben hat. Zwar ist der Gegenbeweis dafür, dass die in der Zustellungsurkunde beurkundeten Angaben inhaltlich unrichtig sind, gemäß § 418 Abs. 2 ZPO möglich. Ein schlichtes Bestreiten der Richtigkeit der beurkundeten Angaben über die erfolgte Niederlegung der Postsendung und die erfolgte Abgabe der schriftlichen Mitteilung in den Hausbriefkasten reicht aber ebenso wenig wie das Vorbringen bloßer Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen zur Führung des Gegenbeweises aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2002 – BVerwG 2 WDB 15.01 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15. April 2015 – 11 ZB 15.209 – juris Rn. 7).
Auf der Postzustellungsurkunde bezüglich des hier streitgegenständlichen Vorbescheids ist durch Kennzeichnung der dafür vorgesehenen Felder vermerkt, dass der Zusteller Herr M… zunächst versucht habe, die Sendung direkt zu übergeben (vgl. Ziffer 9). Weil die Übergabe im Geschäftsraum nicht möglich gewesen sei, habe er das Schriftstück in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt (vgl. Ziffer 10.2). Die Ersatzzustellung sei am 18. Februar 2025 erfolgt (vgl. Ziffer 13.1). Die Richtigkeit der vorgenommenen Ersatzzustellung wird durch die Unterschrift von Herrn M… bestätigt (vgl. Ziffer 13.3). Schwere inhaltliche oder formelle Fehler der PZU sind weder dargelegt noch ersichtlich.
a) Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der damalige Bevollmächtigte habe eine Tageszeitung abonniert und der Bescheid sei möglicherweise zwischen die Seiten dieser Tageszeitung geraten und deshalb versehentlich unbemerkt geblieben, spricht dies nicht gegen die Tatsache des Zugangs des Bescheids im Wege der Ersatzzustellung.
b) Die von der Klägerin zum Gegenbeweis dafür, dass die in der Zustellungsurkunde beurkundeten Angaben inhaltlich unrichtig seien, vorgelegte „Versicherung an Eides statt“ der Frau W…, Rechtsanwaltsfachangestellte des Rechtsanwalts Dr. W…, vom 11. September 2025 erklärt nicht substantiiert, wie es zu einem Fehlverhalten von zwei Postzustellern (neben dem hier streitgegenständlichen Vorbescheid vom 17. Februar 2025 soll auch der Vorbescheid vom 16. Dezember 2024 entgegen den Angaben in den jeweiligen Postzustellungsurkunden nicht zugegangen sein, vgl. das Parallelverfahren OVG 70 A 6…) bei der Ersatzzustellung und damit zu einer Falschbeurkundung in mehreren Postzustellungsurkunden gekommen sein könnte. Darzulegen ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der PZU. Daran fehlt es hier. Das bloße Behaupten der Frau W…, die Kanzleipost sei immer regelmäßig und zuverlässig zugestellt worden, weder der Vorbescheid vom 16. Dezember 2024 noch der Vorbescheid vom 17. Februar 2025 seien zugestellt worden, aus diesem Grund seien beide Bescheide durch Rechtsanwalt Dr. W… von der Behörde mit Schreiben vom 12. Juni 2025 abgefordert worden, genügt nicht. Ihre Erklärung zeigt keinen alternativen Geschehensablauf auf, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen würde, und enthält keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der in den Ziffern 9, 10.2 und 13 der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen. Ihre Erklärung beschränkt sich vielmehr auf ein bloßes Anzweifeln dieser Tatsachen.
2. Der Beklagte hat im Bescheid vom 19. Januar 2026 die Gewährung der Nachsicht bei einer unverschuldeten Fristversäumnis gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FlurbG zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG muss die Flurbereinigungsbehörde nach Lage des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Versäumung zulassen, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden. Nach Abs. 3 gelten die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend, wenn Widersprüche oder Anträge trotz Versäumung einer gesetzlichen Frist vorgebracht werden.
a) Die Klägerin hat eine unverschuldete Versäumnis der einmonatigen Antragsfrist gemäß § 12 Abs. 9 Satz 3 BbgLEG nicht substantiiert glaubhaft gemacht.
Ein schuldhaftes Verhalten ist im Flurbereinigungsverfahren anzunehmen, wenn ein Teilnehmer ohne Hindernis die ihm gewährte Möglichkeit zur Information und zur Überlegung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht nutzt. Er wahrt damit nicht die Sorgfalt, die von einem verantwortungsbewussten Teilnehmer bei der Durchsetzung seiner eigenen Belange erwartet werden muss (BayVGH, Urteil vom 23. Mai 2011 – 13 A 10.1835 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Zwar wird ein Verschulden von Hilfspersonen des Prozessbevollmächtigten, insbesondere Büroangestellten, der Partei nicht ohne weiteres gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Ein Fehlverhalten solcher unselbstständig handelnden Personen kann sich jedoch dann zum Nachteil für die Partei auswirken, wenn dem Prozessbevollmächtigten insoweit ein Organisationsverschulden zur Last fällt, das sich die vertretene Person wiederum als eigenes Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. August 2022 – 3 LB 5/22 – juris Rn. 6). Ein zurechenbares Verschulden des Bevollmächtigten kann darin bestehen, dass er die Hilfsperson nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und angeleitet hat bzw. nicht durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere auch hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung, das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen getan hat. Fristen müssen in geeigneter Form notiert werden und sind sofort nach Eingang einer das Fristerfordernis begründenden Entscheidung im Fristenbuch o.ä. festzuhalten; bei mündlicher Anweisung zur Fristeneintragung hat der Rechtsanwalt diese durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen. Wird eine Frist übersehen und deshalb ein Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt, dann ist dieses Versäumnis von dem Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise nicht zu vertreten, wenn die Fristversäumung nicht auf einer fehlerhaften Büroorganisation, sondern auf einer Nachlässigkeit des im Übrigen zuverlässigen Büropersonals beruht (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 60 Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 18. April 2005 – 19 U 2297/05 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Hier ist nicht substantiiert dargelegt, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. W… seine Kanzleimitarbeiterin Frau W… mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und angeleitet hätte. Dass es sich bei ihr um die einzige dort tätige Rechtsanwaltsfachangestellte gehandelt habe, die über etwa 20 Jahre Berufserfahrung verfüge und deren Tätigkeit nie beanstandet worden sei, genügt dafür nicht. Insbesondere fehlt es an jeglicher Darlegung, wie die Fristenkontrolle in der Kanzlei von Dr. W… im fraglichen Zeitraum organisiert war und welche konkreten Vorkehrungen Dr. W… zur Verhinderung von Fristversäumnissen getroffen hätte. Anhaltspunkte dafür, wie Dr. W… Frau W… bezüglich des Umgangs mit Fristen angeleitet, welche organisatorischen Maßnahmen er angeordnet und in welcher Form er sie überwacht hätte, ergeben sich weder aus der Erklärung der Frau W… noch aus dem sonstigen Vortrag der Klägerin.
Bestätigt wird dies durch das aktenkundige Vorverhalten des Rechtsanwalts Dr. W…. Im Laufe des Bodenordnungsverfahrens ist es wiederholt zur Nichteinhaltung von Fristen gekommen. So hat er die mit Schreiben vom 20. Juni 2021 angekündigten Widerspruchsbegründungen niemals eingereicht. Diese legte vielmehr die Klägerin selbst vor. Die Nachreichung der mehrfach nach § 123 FlurbG angeforderten Vollmachtsnachweise erfolgte erst mit Schreiben vom 29. November 2024. All dies spricht ebenfalls für grundsätzliche Probleme beim Fristenmanagement und der Organisation der Kanzlei insgesamt durch den Rechtsanwalt.
Schließlich spricht gegen ein einmaliges, atypisches Versehen, dass neben dem hier streitgegenständlichen Bescheid noch ein weiterer Bescheid (zu einem anderen Zeitpunkt) entgegen den Angaben auf der Postzustellungsurkunde nicht zugegangen sein soll (vgl. OVG 70 A 6…).
Bezüglich der erstmals in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin erwähnten Möglichkeit, der Bescheid könne eventuell zwischen eine von dem Bevollmächtigten abonnierte Tageszeitung geraten und deshalb unbemerkt geblieben sein, erscheint ein einmaliges Versehen schon angesichts der beiden zu unterschiedlichen Zeiten nicht bemerkten Bescheide unwahrscheinlich. Dessen ungeachtet würde es den gebotenen Sorgfaltspflichten entsprechen, die Zeitung zeitnah auf versehentlich dort hineingeratene Briefe zu kontrollieren.
Bei Würdigung dieser Umstände ist aus objektiver Sicht aufgrund der genannten Hinweise für ein wiederholtes Organisations-, Instruktions- und Überwachungsverschulden des Rechtsanwalts der Schluss zu ziehen, dass der damalige Bevollmächtigte Dr. W… verschuldet keinen fristgemäßen Antrag auf Entscheidung durch die Spruchstelle für Flurbereinigung gestellt hat. Das Versäumnis ihres damaligen Bevollmächtigten muss sich die Klägerin als eigenes Verschulden gemäß § 134 Abs. 4 FlurbG zurechnen lassen.
b) Unabhängig davon bestehen vorliegend erhebliche Zweifel, ob die Nachholung des Antrags gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 FlurbG unverzüglich nach Behebung des Hindernisses erfolgt ist. Unverzüglich in diesem Sinne erfordert in der Regel für das Nachholen der Erklärung eine kürzere als die in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgelegte Zwei-Wochen-Frist (Senatsurteil vom 30. August 2023 – OVG 70 A 1.19 – juris Rn. 26 m.w.N.). Für die entsprechende Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz VwGO geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn der Prozessführende erkennt oder wenn er bei Anwendung der Sorgfalt, die für einen gewissenhaften Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles zumutbar war, hätte erkennen müssen, dass die Frist versäumt worden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 1999 – 1 ZB 99.1472 – juris Rn. 6).
Hieran dürfte es fehlen. Ausweislich der Akten wurde die Klägerin bei ihrem Telefonat mit der Spruchstelle am 3. Juni 2025 jedenfalls über die längst erfolgte Zustellung und den ablehnenden Tenor des Vorbescheids informiert. Hiervon erlangte ihr Bevollmächtigter in den nachfolgenden Tagen Kenntnis, da in seinem „Auftrag“ und auf seinem Kanzleibriefbogen mit Schreiben vom 12. Juni 2025 Kopien des Bescheids angefordert wurden. Dies dürfte die Zwei-Wochen-Frist in Gang gesetzt haben, denn die Frist beginnt nicht zwingend erst mit dem formalen vollständigen Zugang des Bescheids, sondern mit dem Wegfall des unverschuldeten Hindernisses zu laufen. Der Senat vermag keine Hinderungsgründe zu erkennen, weshalb es nicht zumutbar und geboten gewesen wäre, im Sinne anwaltlicher Vorsicht vorsorglich unverzüglich Widerspruch gegen den Vorbescheid einzulegen, anstatt (angeblich) Monate abzuwarten, bis die erbetene nochmalige Übersendung erfolgt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Bevollmächtigten bekannt sein musste, dass der von dem Beklagten genannte Zustellungszeitpunkt bereits mehrere Monate zurücklag. Aus Sicht des Bevollmächtigten hätte die Widerspruchsbegründung nach Kenntnisnahme von der vollständigen Bescheidbegründung ggf. nachgereicht oder der Widerspruch zurückgenommen werden können.
3. Der Beklagte hat eine bei schuldhafter Fristversäumnis in seinem Ermessen stehende Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 FlurbG ohne Ermessensfehler abgelehnt.
Nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde nach Lage des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz – verschuldeter – Versäumung zulassen.
Geboten ist eine Interessenabwägung zwischen den Erfordernissen der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit, die eine zeitliche Begrenzung des Beschwerderechts verlangen, und dem sachlich-rechtlichen Anspruch des Teilnehmers auf eine gesetzeskonforme Entscheidung. Nur wenn dieser vom Betroffenen infolge eigenen Verschuldens nicht mehr durchsetzbare Anspruch derart berührt wird, dass für den Betroffenen offenkundig eine unbillige Härte eintritt, ist die Nachsichtgewährung gerechtfertigt. Dies schließt es aus, die Nachsichtgewährung einseitig von der rechtlichen Beurteilung der mit einem verspäteten Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung abhängig zu machen. Ob dem Begehren einer rechtlichen Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung entsprochen werden soll, lässt sich vielmehr nur unter Berücksichtigung auch der erwähnten gegenläufigen Belange „nach Lage des einzelnen Falles“ (§ 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG) entscheiden. Erst im Anschluss an die gewährte Nachsicht ist Raum für die eigentliche rechtliche Überprüfung des angegriffenen behördlichen Akts, die dann so zu erfolgen hat, als läge ein fristgerechter Rechtsbehelf vor (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2004 – BVerwG 9 B 8.04 – juris Rn. 8 m.w.N.). Die für die Teilnehmer eintretende unbillige Härte muss offenbar sein; d.h. sie muss ohne besondere Untersuchungen erkennbar zu Tage treten. Es ist nicht Sinn dieser Regelung, die sachlichen Einwendungen auf das Genaueste zu untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1963 – BVerwG I B 141.61 – juris Rn. 37; Urteil vom 17. April 1975 – BVerwG V C 38.74 – juris Rn. 15). Grundsätzlich muss von einem Teilnehmer erwartet werden, dass er Einwendungen gegen die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Schlussakte eines abgeschlossenen Verfahrensabschnitts unverzüglich nach deren Bekanntwerden geltend macht (BVerwG, Urteil vom 17. April 1975, a.a.O.).
Hieran gemessen ist die Ausübung des dem Beklagten zustehenden Ermessens dahingehend, das Erfordernis an der Beschleunigung des Verfahrens und an der Rechtssicherheit überwiege, da der von Gesetzes wegen erforderliche offenbare Eintritt einer unbilligen Härte i.S.v. § 134 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 FlurbG für die Klägerin bei Nichtbeachtung des verspäteten Vorbringens nicht erkennbar sei, nicht zu beanstanden. Im Gegenteil ergibt die rechtliche Beurteilung des mit dem verspäteten Rechtsbehelf angegriffenen Bodenordnungsplans ohne weiteres, dass offenkundig kein Anspruch auf eine Änderung des Bodenordnungsplans zur Sicherung des 20 m langen Waldweges als Zuwegung zur Garage auf dem Grundstück M… in 6… besteht.
a) Es ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung, dass das Abfindungsflurstücks 4… dem Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung genügt, da es hinreichend erschlossen ist, und ein Anspruch auf eine Dienstbarkeit/Nutzung des Waldwegs nicht besteht.
Die verstorbenen Teilnehmer und deren etwaige Rechtsnachfolger unter der ONr. 7… hatten einen Anspruch darauf, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG für ihr Grundstück mit Land von gleichem Wert abgefunden zu werden. Dies ist hier erfolgt. Die Einlageflächen der ONr. 7… wurden mit 16.515,87 Wertzahlen bewertet. Die Abfindungsfläche weist ebenfalls 16.515,87 Wertzahlen auf.
Auch unter Berücksichtigung der Gestaltungsgesichtspunkte in § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG ist die Abfindung nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf wertgleiche Abfindung umfasst gemäß § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG einen Anspruch auf eine Erschließung. Nach dieser Vorschrift müssen die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden, die eine ortsübliche Benutzung ermöglichen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird den Anforderungen des Erschließungsgebots entsprochen, wenn die Abfindungsflurstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind. Ist ein solcher Anschluss durch eine Zufahrt gewährleistet, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden. Der einzelne Teilnehmer hat nur Anspruch darauf, dass keine Verschlechterung der bisherigen Nutzungsart eintritt. Die Pflicht zur Grundstückserschließung kann sowohl durch von Anfang an bestehende als auch durch neu geschaffene Wege erfüllt werden. Jeder Teilnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Ein Anspruch auf Verbesserung der vorhandenen Zuwegung eines unverändert zugewiesenen Einlageflurstücks ergibt sich hieraus nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1973 – BVerwG V C 37.72 – juris Rn. 20 f.).
Es besteht kein Anspruch auf die „bestmögliche“ oder komfortabelste Erschließung, solange eine zumutbare Nutzung gewährleistet ist und keine besonderen Schwierigkeiten bestehen. Der einzelne Teilnehmer kann dabei grundsätzlich nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern, nicht aber mehrere Zuwegungen (BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2019 – 13 A 18.457 – juris Rn. 18).
Diese Grundsätze gelten über § 63 Abs. 2 LwAnpG auch im Bodenordnungsverfahren.
Für ein Wohngrundstück wird flurbereinigungsrechtlich kein weitergehender Standard verlangt als der Weganschluss, der eine ordnungsgemäße Nutzung als Wohnbzw. Hausgrundstück ermöglicht. Es besteht kein Anspruch auf einen optimalen Flurbereinigungsplan. In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße im Regelfall im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit bietet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an sie heranzufahren und sie von da ab zu betreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1992 – BVerwG 4 NB 2.90 – juris Rn. 20 m.w.N.). Ausreichend ist danach eine verkehrliche Erreichbarkeit. Gemäß § 4 Abs. 1 BbgBauO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche anliegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.
Ein Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 1018 BGB unter dem Aspekt eines Notwegerechts nach §§ 917 ff. BGB besteht nicht bei einem Grundstück, das bereits hinreichend erschlossen ist. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Eine Zufahrt über das Nachbargrundstück, um das Fahrzeug auf dem eigenen Wohngrundstück abstellen zu können, ist dem Eigentümer aus dem Notwegerecht nach § 917 BGB nicht zuzubilligen. Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und auch Zweckmäßigkeit rechtfertigen nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks (BGH, Urteil vom 15. November 2013 – V ZR 24/13 – juris Rn. 20 ff.). Von einer anderweitigen Verbindungsmöglichkeit muss der Grundstückseigentümer auch dann Gebrauch machen, wenn sie umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als ein Notweg über das Nachbargrundstück. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls (LG Cottbus, Urteil vom 26. Februar 2026 – 2 O 68/24 – juris Rn. 35).
b) Gemessen an diesen Maßstäben besteht vorliegend im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens offensichtlich kein Anspruch auf Ermöglichung einer zweiten, waldseitigen Erschließung des Abfindungsflurstücks 4…, damit die rückwärtige Garage genutzt werden kann.
aa) Eine Dienstbarkeit mit dem von der Klägerin gewünschten Inhalt war zu keinem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen.
bb) Aus der Vereinbarung zwischen der früheren Eigentümerin der hinteren Waldfläche, der Stadt G…, und den Eltern der Klägerin folgt kein solcher Anspruch. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine schuldrechtliche Vereinbarung über die Benutzung des rückwärtigen Waldwegs oder lediglich um ein jederzeit widerrufliches Gefälligkeitsgebrauchsrecht aus sozialen Gründen, nicht aber um eine schuldrechtliche Sicherung handelte. Jedenfalls hat die Stadt G…durch ihr Kündigungsschreiben vom 23. September 2016 eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, die Benutzung des rückwärtigen Waldwegs nicht mehr zu dulden, worin unabhängig von deren Rechtsnatur eine rechtswirksame Beendigung dieser Duldung liegt. Weiter hat die Stadt G… auf entsprechende Nachfrage vom 27. Februar 2019 erklärt, sie sei nicht bereit, die für eine denkbare einvernehmlich im Vertragsweg zu begründende Dienstbarkeit für die M… erforderliche Zustimmung zu erteilen.
cc) Die Auffassung der Klägerin, ohne das Wegerecht sei die Nutzung der Garage faktisch unmöglich, was eine unzulässige Schlechterstellung i.S.v. § 58 LwAnpG darstelle, vorliegend sei von mehr als einer bloßen wirtschaftlichen Erschwernis der Zugänglichkeit auszugehen, da die auf dem Grundstück befindliche Garage vollständig unbrauchbar und damit funktionslos geworden sei, führt nicht auf den begehrten Anspruch. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Entfallen der Zufahrt vorliegend aufgrund der Einziehung des Stichwegs noch als Folge des Bodenordnungsverfahrens anzusehen oder vielmehr unabhängig davon bereits durch die widerrufene Duldung der Nutzung des Waldwegs eingetreten ist.
Das Flurstück 4… ist nach dem oben genannten Maßstab bereits hinreichend erschlossen, denn es liegt – unverändert gegenüber dem Einlageflurstück – in angemessener Breite mit seiner Vorderseite an der M… an, bei der es sich um eine öffentliche Straße handelt. Personen- und Versorgungsfahrzeuge können auf der M… an das Flurstück heranfahren und es kann von da ab betreten werden. Die Einräumung einer Grunddienstbarkeit auch in Form eines Notwegerechts scheidet aufgrund der bereits bestehenden Erschließung aus.
Für die Frage einer unzumutbaren Beeinträchtigung bzw. des Eintritts einer unbilligen Härte kommt es entgegen der von der Klägerin angestellten Überlegungen auf die (Rest-)Nutzbarkeit des gesamten Wohngrundstücks und nicht allein auf die (Rest-)Nutzbarkeit der rückwärtigen Garage an. Selbst wenn die rückwärtige Garage nicht mehr zu ihrem ursprünglichen Zweck genutzt werden kann, liegt darin keine schwerwiegende, unzumutbare Beeinträchtigung und auch keine unbillige Härte, da die Zufahrt auf Höhe des Abfindungsflurstücks 4… mit Kraftfahrzeugen jederzeit von der öffentlichen Straße, an der das Flurstück mit seiner Vorderseite anliegt, möglich ist und dieses damit auch für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr usw. problemlos erreichbar ist. Die Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Wohngrundstücks wird nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn die Garage von dem Waldweg aus nicht mehr angefahren werden kann. Zudem kann, wie der Beklagte substantiiert vorgetragen und durch Fotos belegt hat, ein Pkw auch von der M… aus auf das Grundstück fahren und dort abgestellt werden, wenn eine entsprechende Zufahrt geschaffen wird. Außerdem bleibt das Garagengebäude als solches erhalten und kann für andere Zwecke genutzt werden.
Dies gilt umso mehr, als der Wunsch nach einer waldseitigen Zuwegung zur Garage erst Jahre nach dem im Jahr 2011 mit den Eltern der Klägerin durchgeführten Planwunschgespräch mit Schreiben der Klägerin vom 22. November 2018 geltend gemacht wurde.
dd) Die Erwägungen der Klägerin zu einem hypothetischen Verkauf eines oder beider Grundstücke führen angesichts der grundsätzlich hinreichenden Erschlossenheit beider Abfindungsflurstücke nicht weiter.
ee) Der Einwand der Klägerin, die Benutzung der Zufahrt des Grundstücks M… komme für sie wegen des Gewaltvorfalls mit dem Nachbarn im Jahr 2019 und einer andauernden Bedrohungslage nicht in Betracht, liegt außerhalb der in einem Bodenordnungsverfahren berücksichtigungsfähigen Belange. Dies gilt selbst, wenn durch eine veränderte Grenzziehung, zu der es hier nicht kommt, bereits bestehende Nachbarstreitigkeiten berührt werden und sich eventuell sogar verschlimmern (HessVGH, Urteil vom 13. August 2020 – 23 C 2754/15 – juris Rn. 47). Die Klägerin muss etwaige Rechte aus dem Nachbarschaftsverhältnis vielmehr zivil- oder strafrechtlich durchsetzen. Unabhängig davon vermittelt eine fehlende Nutzbarkeit der Garage auf dem eigenen Grundstück keinen Anspruch auf Zuwegung zu einer Garage auf einem Nachbargrundstück.
Die Regelung des Notwegerechts in § 917 BGB stellt eine spezialgesetzliche Ausgestaltung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dar, die im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung enthält. Sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so können sie nicht mithilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses umgangen oder erweitert werden (BGH, Urteil vom 15. November 2013 – V ZR 24/13 – juris Rn. 26). Aus diesem Grund führt der Vortrag der Klägerin, sie werde gegenüber ihren Nachbarn ungleich behandelt, nicht weiter, zumal sich aus dem Bodenordnungsplan nicht ergibt, dass ihren Nachbarn eine gesicherte hintere Zuwegung eingeräumt wird. Auch für einen enteignungsgleicher Eingriff und ein der Klägerin abverlangtes Sonderopfer ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Schließlich führt auch ihre Behauptung eines seit 1963 ununterbrochen bestehenden, gewohnheitsrechtlich verfestigten Wegerechts, welches Bestandsschutz genossen hätte und durch den Bodenordnungsplan entzogen worden wäre, nicht weiter. Ein Wegerecht kann außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegerecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen, wobei diese Voraussetzungen vorliegend wie erwähnt nicht erfüllt sind. Eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung unter Grundstücksnachbarn genügt dafür nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2020 – V ZR 155/18 – juris Ls. 1 b).
d) Angesichts dieser Sach- und Rechtslage bedarf keiner Entscheidung, ob vorliegend, wie der Beklagte geltend macht, einem etwaigen Anspruch auch die Bestandskraft der Wertermittlung zum maßgeblichen Stichtag für die Wertgleichheit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG, dem 1. September 2018, entgegensteht (vgl. zu dieser Problematik OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2013 – 15 KF 12.08 – juris Rn. 56 m.w.N.).
e) Schließlich hat der Beklagte bei der zu treffenden Abwägung zu Recht zugunsten der Beschleunigung des Verfahrens und der Rechtssicherheit berücksichtigt, dass sich das Bodenordnungsverfahren R… bereits vor der Schlussfeststellung befindet und jedes Jahr der Verzögerung erhebliche Kosten für die gesamte Teilnehmergemeinschaft verursacht.
f) Nach Vorstehendem kann der Senat offenlassen, ob die Klägerin, woran der Beklagte zweifelt, ihre Teilnehmerstellung bezüglich des Abfindungsflurstücks 4… unter der Postadresse M…hinreichend belegt hat.
An einem Bodenordnungsverfahren sind gemäß § 56 Abs. 2 LwAnpG als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke beteiligt. Gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FlurbG sind für die Ermittlung der Beteiligten die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, dass er das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss, soweit das Grundbuch etwa wegen Versterbens der eingetragenen Personen unrichtig ist, gemäß §§ 12 bis 14 FlurbG ein Erbschein oder ein Testament vorgelegt werden. Bloße behördliche Annahmen zur vermeintlichen Erbfolge reichen nicht aus, da sie nicht zu vergleichbar verlässlichen Ergebnissen führen (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – BVerwG 9 C 12.14 – juris Rn. 22). Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so ist es erforderlich, dass alle Mitglieder der Erbengemeinschaft bekannt sind (Senatsurteil vom 10. April 2014 – OVG 70 A 17.13 – juris Rn. 20).
Ob die von der Klägerin vorgelegten Vorsorgevollmachten ihrer Eltern mit Wirkung über den Tod der Eltern hinaus sowie der Erbschein des Amtsgerichts U…vom 18. November 2025, der sie als Alleinerbin ihres Vaters ausweist, während die Erbfolge nach ihrer vor dem Vater verstorbenen Mutter auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufklärbar war, hinreichend sind, um die offenbare Unrichtigkeit des Grundbuchs, in dem nach wie vor ihre verstorbenen Eltern als Miteigentümer des Grundstücks je zur Hälfte eingetragen sind, zu überwinden und die Teilnehmerstellung der Klägerin im Bodenordnungsverfahren zu begründen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Streitwertfestsetzung beruht mangels konkreter Anhaltspunkte für ein abweichendes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der rückwärtigen Erschließung des streitgegenständlichen Flurstücks auf § 52 Abs. 2 VwGO i.V.m. Ziffer 13.2.3 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 EUR erhoben.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Zitierte Vorschriften
- § 917 BGB
- § 68 VwGO
- § 182 ZPO
- § 418 ZPO
- § 1018 BGB
- § 30 BauGB
- Art. 14 GG
- Art. 3 GG
- § 132 VwGO
- § 167 VwGO
- § 52 VwGO
- § 60 VwGO
- § 191 ZPO
- § 708 ZPO
- § 85 ZPO
Außerdem: § 134 FlurbG, § 44 FlurbG, § 12 BbgLEG, § 12 FlurbG, § 60 LwAnpG, § 63 LwAnpG, § 123 FlurbG, § 138 FlurbG, § 14 FlurbG, § 147 FlurbG, § 56 LwAnpG, § 58 LwAnpG, § 32 VwVfG BE 2016
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG Berlin-Brandenburg in OVG 70 A 2/26 entschieden?“