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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 191 ZPO – Zustellung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 191 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 191 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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