Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2026 – OVG 7 S 12/26
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGBEBB:2026:1012.OVG7S12.26.00
- Normenkette
- § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 6 BImSchG, § 21a Abs 1 BImSchV 9, § 4 UmwRG, § 6 WindBG ... mehr
Orientierungssatz
Erfolgloser Eilantrag einer anerkannten Umweltvereinigung gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Windenergievorhaben
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, eine in Brandenburg anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Windenergievorhaben.
Die Beigeladene plant auf den Grundstücken Z…, Gemarkung N… Z…, Flur , Flurstücke die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen vom Typ Nordex N163/6.X Delta4000 X (Nabenhöhe: 164 m, Rotordurchmesser: 163 m, Gesamthöhe: 245,50 m, elektr. Nennleistung: 7 MW). Die Vorhabengrundstücke liegen im Vorranggebiet Windenergienutzung „VR WEN N…“ des am 23. Oktober 2024 in Kraft getretenen Integrierten Regionalplans der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim (ABl. Bbg Nr. 42 vom 23. Oktober 2024, S. 1011 ff.; im Folgenden: Regionalplan).
Auf Antrag vom Mai 2024 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen für ihr Vorhaben unter dem 1. April 2026 im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Gegen die am 27. Mai 2026 öffentlich bekannt gemachte Genehmigung erhob der Antragsteller am 22. Juni 2026 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.
Am 25. Juni 2026 hat der Antragsteller bei dem Oberverwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Er macht – grob zusammengefasst – naturschutzrechtliche Bedenken insbesondere im Hinblick auf die Avifauna und Fledermäuse geltend. Ferner verweist er auf Belange des Landschaftsschutzes und des Wasserschutzes sowie auf Gefahren durch Carbonfasern, per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) bzw. Perfluorcarbone (PFC) und Mikroplastik-Immissionen. Außerdem sei die Entsorgungsproblematik im Fall des Rückbaus von Windenergieanlagen bislang ungeklärt. Soweit es im Rahmen notwendiger Abwägungen auf § 2 EEG ankomme, sei diese Norm verfassungs- und unionsrechtswidrig. Im Übrigen sei die auf der Grundlage von § 6 WindBG und damit ohne eine Veröffentlichung der Antragsunterlagen, ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und ohne eine vertiefende Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte Genehmigung bereits formell rechtswidrig. Die Anwendung von § 6 WindBG verstoße gegen Unionsrecht.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Juni 2026 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 1. April 2026 anzuordnen.
II.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt ohne Erfolg. Der Antrag gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 1. Var VwGO sowie § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist zulässig, aber unbegründet. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt unter Beachtung der gesetzgeberischen Wertungen aus § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und § 80c VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2024 - OVG 3a S 9/23 - juris Rn. 7 f. m.w.N.) zulasten des Antragstellers aus. Die fristgerecht innerhalb der Monatsfrist aus § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erfolgte Begründung des Eilantrags in der Antragsschrift vom 25. Juni 2026 führt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auf keine Fehler der angegriffenen Genehmigung, die der Antragsteller als anerkannte Umweltvereinigung der Genehmigung mit Erfolg entgegenhalten könnte. Solche Fehler sind für den Senat auch sonst nicht ohne Weiteres zu erkennen. Das gilt auch bei Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers im weiteren Schriftsatz vom 13. September 2026.
Weil das Gericht bei der Prüfung des Antrags auf die binnen der Frist vorgebrachten Gründe beschränkt ist, weist der Senat vorab allerdings darauf hin, dass der nach Fristablauf erfolgte Vortrag im Schriftsatz vom 13. September 2026 nur insoweit zulässig ist und in die Entscheidungsfindung einfließen kann, als er sich als eine bloße Vertiefung fristgerecht erhobener Einwände darstellt (vgl. dazu sowie zum Folgenden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2026 - OVG 7 S 9/26 - juris Rn. 18 m.w.N). Dabei setzt die Bewertung späteren Vortrags als beachtliche Vertiefung voraus, dass der Antragsteller den zugrunde liegenden Einwand innerhalb der Begründungsfrist substantiiert erhoben hat. Andernfalls handelt es sich bei einem solchen Vortrag nicht um lediglich vertiefende Ausführungen, sondern um – verspätetes – erstmaliges Vorbringen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur bei Tatsachen, die erst nachträglich, nach Ablauf der Monatsfrist aus § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eintreten (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 4 und 5 BImSchG).
Daran ändert sich vorliegend auch nicht dadurch etwas, dass gemäß § 19 Abs. 2 BImSchG in dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unter anderem § 10 Abs. 8 BImSchG nicht anzuwenden war und die dort geregelte öffentliche Bekanntmachung der Genehmigungsentscheidung daher nur deshalb erfolgt ist, weil die Beigeladene gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 BImSchG, § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Denn nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung und dem Schrifttum, der der Senat folgt, kommt auch dieser öffentlichen Bekanntmachung mit Blick auf die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln aus § 41 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 VwVfG die Wirkung einer Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides zu, an die der Lauf von Rechtsbehelfs- und entsprechenden Begründungsfristen anknüpfen kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - BVerwG 7 B 9.22 - juris Rn. 3 ff.; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 19 Rn. 30; jeweils m.w.N.; a.A. z.B. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 110. EL April 2026, § 19 BImSchG Rn. 39). Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG kommt der auf Antrag des Vorhabenträgers erfolgten öffentlichen Bekanntmachung zudem auch Zustellungswirkung zu (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 110. EL April 2026, § 19 BImSchG Rn. 4; Uibeleisen/Götz, NVwZ 2024, 1121, 1124).
Den Anforderungen an eine bloße Vertiefung fristgerecht erhobener Einwände wird der Antragsteller mit dem weiteren Schriftsatz vom 13. September 2026 nicht in jeder Hinsicht gerecht. Jedenfalls das Vorbringen zur (vermeintlichen) formellen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung ist verspätet. Diesen Einwand hat der Antragsteller mit der Antragsschrift vom 25. Juni 2026 nicht substantiiert erhoben.
Letztlich kommt es hierauf indes ebenso wenig entscheidungserheblich an wie auf die Frage, ob der Schriftsatz vom 13. September 2026 weitere Ausführungen enthält, die bei Beachtung der vorstehend dargelegten Anforderungen als erstmaliges Vorbringen zu werten sind. Denn die Genehmigung vom 1. April 2026 begegnet bei der in dem Eilverfahren gebotenen Kontrolldichte im Ergebnis nicht den vom Antragsteller in der Antragsschrift vom 25. Juni 2026 und dem Schriftsatz vom 13. September 2026 geltend gemachten Bedenken.
a. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Genehmigung vom 1. April 2026 unter Verletzung formellen Rechts ergangen wäre. Insbesondere leidet die Genehmigung aller Voraussicht nach nicht an einem sog. absoluten Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG.
aa. Für das Windenergievorhaben der Beigeladenen bedurfte es nach summarischer Prüfung keiner Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Das ergibt sich aus § 6 WindBG.
Nach § 6 Abs. 1 WindBG ist in Genehmigungsverfahren, die – wie hier – zwischen dem 29. März 2023 und dem 30. Juni 2025 eingeleitet wurden (vgl. § 6 Abs. 2 WindBG), abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, wenn (unter anderem) die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG beantragt wird (Satz 1), bei Ausweisung des Windenergiegebiets eine Umweltprüfung nach § 8 ROG oder § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wurde (Satz 3 Nr. 1) und das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt (Satz 3 Nr. 2). Als Windenergiegebiet im Sinne dieser Vorschrift gelten nach § 2 Nr. 1 Buchst. a WindBG unter anderem Vorranggebiete und mit diesen vergleichbare Gebiete in Raumordnungsplänen sowie Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, schließt dies die Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unabhängig von einer dort vorgesehenen UVP- oder UVP-Vorprüfungs-Pflicht und vorbehaltlich nur der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 WindBG ohne Weiteres und zwingend aus (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Juni 2026 - 10 S 950/25 - juris Rn. 32; OVG Münster, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 8 B 713/24.AK - juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 4. Juli 2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 61). Auch eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit bzw. Qualität der auf Planungsebene durchgeführten Umweltprüfung durch die Genehmigungsbehörde oder das Verwaltungsgericht findet regelmäßig nicht statt (vgl. Wegner, in: Appel [Hrsg.], WindBG, 2026, § 6 Rn. 39).
Gemessen daran hat der Antragsgegner im Fall des Windenergievorhabens der Beigeladenen voraussichtlich zu Recht von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls abgesehen. Das Vorhaben befindet sich im Vorranggebiet Windenergienutzung „VR WEN N…“ des am 23. Oktober 2024 in Kraft getretenen Regionalplans. Bei Ausweisung des Windenergiegebiets wurde eine Umweltprüfung nach § 8 ROG durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht nebst dem dazu gehörigen Anhang „Steckbriefe, Teil 2: Vorranggebiete Windenergienutzung“, zusammengefasst sind. Schließlich liegt das Windenergiegebiet nach Kenntnis des Senats auch nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Regionalplan wegen einer beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Raumordnungsgesetzes oder eines beachtlichen materiellen Rechtsmangels als unwirksam erweisen könnte (vgl. die Planerhaltungsvorschriften des § 11 ROG), bestehen nicht. In dem vorliegenden Eilverfahren muss sich der Senat insoweit auch nicht auf „ungefragte Fehlersuche“ begeben. Des Weiteren geht der Senat davon aus, dass die auf Art. 6 der EU-Dringlichkeits-/Notfallverordnung (VO [EU] 2022/2577) beruhende Regelung in § 6 WindBG nicht unionsrechtswidrig ist, insbesondere nicht in unzulässiger Weise über ihre unionsrechtliche Ermächtigung hinausgeht. Insoweit teilt der Senat die unionsrechtliche Bewertung, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung zuletzt beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Beschluss vom 25. Juni 2026 - 10 S 950/25 - juris Rn. 28 ff.) mit ausführlicher und überzeugender Argumentation vorgenommen hat. Den von dem Antragsteller erhobenen Einwänden gegen die Unionsrechtskonformität der Regelung vermag der Senat demgegenüber nicht beizutreten. Das gilt insbesondere, soweit der Antragsteller vorbringt, § 6 WindBG verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der VO (EU) 2022/2577 bzw. Art. 15c der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RL [EU] 2018/2001) in der aktuell gültigen Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 („RED III“).
bb. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 UVPG oder § 10 BImSchG war gleichermaßen nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 UVPG folgt dies schon daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen nach dem zuvor Gesagten nicht UVP-pflichtig ist. Einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG bedurfte es deshalb nicht, weil die dahingehenden Regelungen in dem hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden sind (§ 19 Abs. 2 BImSchG). Dass die abschließende Genehmigungsentscheidung vom 1. April 2026 nach Maßgabe von § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht wurde, beruht – wie vom Senat bereits erwähnt – auf einem entsprechenden Antrag der Beigeladenen gemäß § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV.
cc. Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, dass ein unbenannter Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vorliegen würde, der mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG ausdrücklich bezeichneten Verfahrensfehlern wie einer fehlenden (oder fehlerhaften) Umweltverträglichkeitsprüfung oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art und Schwere vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein nach Maßgabe von § 46 VwVfG beachtlicher sonstiger, nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallender sog. relativer Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG gegeben sein könnte (vgl. dazu z.B. OVG Münster, Urteil vom 29. November 2022 - 22 A 1184/18 - juris Rn. 102 ff.).
b. Die von dem Antragsteller in materiell-rechtlicher Hinsicht gerügten Rechtsverstöße liegen bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht vor.
aa. Ausgehend von dem Vorbringen des Antragstellers vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Genehmigung vom 1. April 2026 gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt, die zu den „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zählen und also solche im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beachten sind (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 - OVG 7 A 41/25 - juris Rn. 28 m.w.N.).
(1) Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass die Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG – anders als der Antragsteller meint – durch die Anwendung von § 6 WindBG nicht etwa „völlig ausgeschaltet und die geschützten Arten der Schädigung ausgeliefert“ werden. Soweit es in § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG heißt, dass im Anwendungsbereich der Regelung abweichend von den Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG eine artenschutzrechtliche Prüfung „nicht durchzuführen“, ist die Norm missverständlich formuliert. Aus dem systematischen Zusammenspiel der einzelnen Bestimmungen des § 6 Abs. 1 WindBG ergibt sich, dass die Artenschutzprüfung nicht ersatzlos entfällt, sondern nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 WindBG durch die dort im Einzelnen geregelte Maßnahmenkaskade ersetzt wird („modifizierte Artenschutzprüfung“; vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Vollzugsempfehlung zu § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 19. Juli 2023, S. 8; Wegner, in: Appel [Hrsg.], WindBG, 2026, § 6 Rn. 42). Im Kern geht es dem Gesetzgeber darum, dass eine Genehmigungsversagung aus Artenschutzgründen im Anwendungsbereich von § 6 WindBG ausgeschlossen sein soll. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Minderungsmaßnahmen, die die Behörde jedenfalls im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG auf Grundlage der ihr bekannten, unter fachlichen Gesichtspunkten erhobenen Daten zu den Artvorkommen trifft, die Einhaltung der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gewährleisten (vgl. BT-Drs. 20/5830, S. 49; Wegner, in: Appel [Hrsg.], WindBG, 2026, § 6 Rn. 43). Für den Fall, dass geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar oder Daten nicht vorhanden sind, sieht § 6 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Satz 7 bis 11 WindBG nachrangig eine Pflicht des Betreibers zu jährlichen Zahlungen in Artenhilfsprogramme vor. Davon abweichend ist eine Abregelung von Windenergieanlagen zum Schutz von Fledermäusen nach § 6 Abs. 1 Satz 5 WindBG allerdings auch dann erforderlich, wenn eine ausreichende Datengrundlage fehlt (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Vollzugsempfehlung zu § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz, 19. Juli 2023, S. 9 u. 13; Wegner, in: Appel [Hrsg.], WindBG, 2026, § 6 Rn. 54; s. für alles Vorstehende bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 - OVG 7 A 41/25 - juris Rn. 29).
(2) Die modifizierte Artenschutzprüfung gemäß § 6 WindBG hat der Antragsgegner durchgeführt (vgl. S. 34 ff. des Genehmigungsbescheides vom 1. April 2026 sowie die Stellungnahmen des für den Naturschutz zuständigen Referats N 1 des Antragsgegners vom 1. April 2026, S. 7 ff., und vom 17. Juli 2026, S. 2 ff.). Dabei konnte er sich unter anderem auf die von der Beigeladenen hierzu im Genehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen stützen, insbesondere den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB; Fassung 2) vom 7. Januar 2026, den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (AFB) vom 19. April 2024, das „Gutachten Zugvögel 2022- 2023“ vom 31. Dezember 2023, die „Untersuchung Brutvögel im ‚Windeignungsgebiet N…‘ 2022/2023“ vom 5. März 2024, das „Gutachten Fledermäuse (Mammalia: Chiroptera) Prüfung Schädigungsverbot nach Anlage 3 des AGW - Erlasses“ vom 28. Februar 2024 (im Folgenden: Fledermausgutachten), die FFH-Verträglichkeitsvorstudie vom 19. April 2024 nebst Karte 1 („Lebensraumtypen im FFH-Gebiete R…“), die SPA-Verträglichkeitsvorstudie vom 20. August 2025 und den UVP-Bericht vom 19. April 2024. Der Antragsteller zeigt trotz umfänglicher Ausführungen nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar auf, dass die Artenschutzprüfung und die auf ihrer Grundlage im Bescheid vom 1. April 2026 angeordneten Maßnahmen (vgl. Ziffer IV.8.2 bis 8.8) defizitär sein könnten.
(a) Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, das Windenergievorhaben der Beigeladenen lasse erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Avifauna besorgen. Insoweit bezieht sich der Antragsteller maßgeblich auf eine von ihm im Eilverfahren vorgelegte Untersuchung „Erfassung der Avifauna im Bereich des geplanten Windparks N…, Landkreis I…, Brandenburg - Zwischenbericht, Stand September 2023“. Danach seien im Untersuchungszeitraum „11 kollisionsgefährdete Vogelarten auf der Fläche beobachtet worden (Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard, Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Baumfalke, Wanderfalke, Rohrweihe, Waldschnepfe und Weißstorch)“. Zudem bestätige die Untersuchung „eine hohe Konzentration von Mäusebussard-Sichtungen“, sodass auch für diese Art von einer erhöhten Kollisions- und Tötungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden müsse. Darüber hinaus würden Sammel-, Rast- und Schlafplätze des Kranichs beeinträchtigt. Durch die vorgesehene Beseitigung einer Hecke drohten außerdem Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG bezogen auf Vorkommen weiterer Arten wie den Neuntöter, die Feldlerche und den Kuckuck. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt nicht die begründete Besorgnis, dass das Vorhaben der Beigeladenen entgegen der Einschätzung des Antragsgegners zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisiko im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG für solche Brutvogelarten führt, die in der – abschließenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2025 – BVerwG 7 B 2.25 - juris Rn. 8) – Liste der Anlage 1 zum Bundesnaturschutzgesetz als kollisionsgefährdet eingestuft werden. Brutplätze solcher Arten im jeweiligen Nah- oder zentralen Prüfbereich im Sinne von § 45b Abs. 2 bzw. Abs. 3 BNatSchG sind nicht nachgewiesen; auch dem Vortrag des Antragstellers lassen sich hierfür keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte entnehmen. Soweit Brutplätze im jeweiligen erweiterten Prüfbereich liegen, gilt die „Regelvermutung“ (vgl. Gläß, in: Giesberts/Reinhardt [Hrsg.], BeckOK Umweltrecht, 79. Ed., § 45b BNatSchG Rn. 9) aus § 45b Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Danach ist das Verletzungs- und Tötungsrisiko im erweiterten Prüfbereich grundsätzlich nicht signifikant erhöht. Das betrifft hier die Arten Rotmilan (erweiterter Prüfbereich: 1.200 m bis 3.500 m), Schwarzmilan (erweiterter Prüfbereich: 1.000 m bis 2.500 m) und Weißstorch (erweiterter Prüfbereich: 1.000 m bis 2.000 m). Dass in dem vorliegenden Einzelfall etwas anderes anzunehmen sein könnte, weil die Aufenthaltswahrscheinlich von Exemplaren dieser Arten in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der Windenergieanlagen aufgrund artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen deutlich erhöht ist (vgl. § 45b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG), lässt sich nicht feststellen. Im Übrigen kommt den genannten Brutvogelarten die Schutzmaßnahme aus Ziffer IV.8.4 (Senkung der Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich) des Bescheides vom 1. April 2026 zugute (vgl. § 45b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Sie hat der Antragsgegner laut der Begründung des Bescheides (dort S. 35) ausdrücklich zugunsten des Schwarzmilans und des Weißstorchs sowie darüber hinaus auch zum Schutz des Mäusebussards angeordnet. Wegen der Bedeutung der ungenutzten Bereiche um die Mastfüße als Nahrungsfläche „für viele Vogelarten“ kann die Maßnahme jedoch auch das Kollisionsrisiko für andere Brutvögel wie den Rotmilan mindern (vgl. ausdrücklich auch die Beschreibung und Einschätzung der Wirksamkeit einer solchen Schutzmaßnahme in Anlage 1 Abschnitt 2 zum Bundesnaturschutzgesetz). Außerhalb des erweiterten Prüfbereichs gilt nach § 45b Abs. 5 BNatSchG, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant erhöht ist; Schutzmaßnahmen sind insoweit nicht erforderlich. Von den vom Antragsteller genannten Arten betrifft das den Wespenbussard (erweiterter Prüfbereich: 1.000 m bis 2.000 m), den Seeadler (erweiterter Prüfbereich: 2.000 m bis 5.000 m), den Fischadler (erweiterter Prüfbereich: 1.000 m bis 3.000 m), den Schreiadler (erweiterter Prüfbereich: 3.000 m bis 5.000 m), den Baumfalken (erweiterter Prüfbereich: 450 m bis 2.000 m), den Wanderfalken (erweiterter Prüfbereich: 1.000 m bis 2.500 m) und die Rohrweihe (erweiterter Prüfbereich: 500 m bis 2.500 m). Der Mäusebussard und die Waldschnepfe gehören dagegen schon nicht zu den kollisionsgefährdeten Arten gemäß der Anlage 1 zum Bundesnaturschutzgesetz. Für die Annahme, dass das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG oder der Ruhe- und Fortpflanzungsstättenschutz gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verletzt sein könnte (z.B. bezogen auf den Mäusebussard, den Kranich oder den Neuntöter), besteht gleichfalls keine hinreichend belastbare Grundlage.
Von weiteren Ausführungen zur Beeinträchtigung der Avifauna sieht der Senat – auch im Lichte der ausführlichen und im Wesentlichen plausiblen Antragserwiderungen des Antragsgegners vom 23. Juli 2026 (dort S. 4 ff.) und der Beigeladenen vom 27. August 2026 (dort S. 7 ff.) – ab. Das gilt auch, soweit der Antragsteller die durch § 45b BNatSchG i.V.m. der Anlage 1 zum Bundesnaturschutzgesetz erfolgten normativen Konkretisierungen des Tötungs- und Verletzungsverbots für unions- und verfassungswidrig hält. Die von dem Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die gesetzliche Regelung – soweit diese hier einschlägig ist – teilt der Senat nicht. Im Übrigen lassen sich die mit Gesetzeskraft getroffenen Vorgaben nicht ohne Weiteres dadurch außer Kraft setzen, dass ihnen die Eignung zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzniveaus pauschal abgesprochen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2026 - OVG 7 S 9/26 - juris Rn. 40; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. September 2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 43).
(b) Der gebotene Fledermausschutz wird durch die Regelungen in Ziffer IV.8.5 und 8.6 des Bescheides vom 1. April 2026 sichergestellt. Mit den darin angeordneten pauschalen Abschaltzeiten unter Einsatz eines Fledermaus-Abschaltmoduls folgt der Antragsgegner dem „worst case“-Ansatz aus § 6 Abs. 1 Satz 5 WindBG und der Anlage 3 zum AGW-Erlass (Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen des Landes Brandenburg; vgl. eingehend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 - OVG 7 A 41/25 - juris Rn. 79 ff.; für die Möglichkeit, aufgrund von Gondelerfassungen nach zwei Jahren zu einer standortbezogene Abschaltregelung zu gelangen, s. den Hinweis Nr. 39 aus dem Bescheid vom 1. April 2026). Es erschließt sich nicht, warum diese Maßnahme hier unzulänglich sein sollte (vgl. z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2026 - OVG 7 S 9/26 - juris Rn. 61). Baubedingte Quartiersverluste sind nach dem Fledermausgutachten nicht zu erwarten. Dessen Ergebnisse werden durch die Ausführungen des Antragstellers nicht durchgreifend infrage gestellt (vgl. auch die Antragserwiderungen des Antragsgegners vom 23. Juli 2026, S. 7 f., und der Beigeladenen vom 27. August 2026, S. 13 f.). Für eine rechtlich relevante, weil gegen das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verstoßende Vergrämung von Fledermäusen oder einzelner Fledermausarten fehlt es ebenfalls an hinreichend belastbaren Anhaltspunkten (vgl. zu dieser Problematik ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2026 - OVG 7 S 9/26 - juris Rn. 47 ff.).
bb. Dem Windenergievorhaben stehen voraussichtlich auch keine Belange der Landschaftspflege oder nicht hinnehmbare Auswirkungen auf die natürliche Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes entgegen; erst recht liegen die strengen Voraussetzungen einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes nicht vor (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift vom 25. Juni 2026 (dort S. 30 ff.) überzeugen nicht.
Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung des vorhandenen Tatsachenmaterials geht der Senat nicht von einem so schwerwiegenden Eingriff in die Landschaft und ihre Erholungsfunktion aus, dass das nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Windenergievorhaben der Beigeladenen dahinter zurücktreten muss. Die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dürften nicht in gravierenderem Maß als bei jedem neuen Windenergiestandort berührt sein. Der Umstand, dass Windenergieanlagen in einem bestimmten Bereich optisch erstmals in Erscheinung treten, ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB regelmäßig hinzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2024 - OVG 7 S 3/24 - juris Rn. 54 m.w.N.). Aus § 26 Abs. 3 BNatSchG ergibt sich zudem, dass selbst die Belegenheit in einem Landschaftsschutzgebiet die Zulassung von Windenergievorhaben nicht ohne Weiteres hindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2024 - OVG 7 S 3/24 - juris Rn. 54 m.w.N.). Insbesondere sind gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG in einem Landschaftsschutzgebiet die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen dann nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen – wie hier – in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG befindet. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit auch keiner Ausnahme oder Befreiung (§ 26 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG). Unter Rückgriff auf diese Bestimmungen hat der Antragsgegner angenommen, dass es für die Durchführung des Vorhabens der Beigeladenen (erst recht) nicht deshalb einer Ausnahme oder Befreiung bedürfe, weil sich zwar keine der geplanten Windenergieanlagen als solche, aber eine Strecke von 30 m der Zufahrt nördlich der Anlagen im Landschaftsschutzgebiet „Biosphärenreservat Z…“ befindet (vgl. S. 33 f. des Bescheides vom 1. April 2026).
Jedenfalls ist unter Einbeziehung der Wertung aus § 2 EEG nicht zu erkennen, dass den Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB bei der von § 35 Abs. 1 BauGB geforderten Abwägungsentscheidung hier der Vorrang gebührt (vgl. zur Heranziehung von § 2 EEG im Rahmen der Prüfung von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2024 - OVG 7 S 3/24 - juris Rn. 52, 53; OVG Münster, Urteil vom 10. November 2023 - 7 A 1553/22 - juris Rn. 133, 152). Soweit der Antragsteller § 2 EEG als verfassungs- und unionsrechtswidrig ansieht, folgt der Senat dem nicht.
Im Übrigen entspricht es den gesetzlichen Bestimmungen aus § 15 BNatSchG, dass unvermeidbare Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch geeignete Kompensationsmaßnahmen auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen sind (Ersatzmaßnahmen). Soweit dies nicht möglich ist, hat der Vorhabenträger eine Ersatzzahlung zu leisten. Dem hat der Antragsgegner mit den Nebenbestimmungen in Ziffer IV.8.10 bis 8.14 des Bescheides vom 1. April 2026 Rechnung getragen.
cc. Der Antragsteller zeigt mit seinem Vorbringen ferner keine Gefährdung der Wasserwirtschaft auf (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB). Der von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB in den Blick genommene öffentliche Belang der Wasserwirtschaft zielt vor allem auf den Schutz des Grund- und Trinkwassers (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. März 2026 - OVG 7 A 24/25 - juris Rn. 56 m.w.N.). Dieser ist im Genehmigungsverfahren auf der Grundlage unter anderem des von der Beigeladenen vorgelegten UVP-Berichtes vom 19. April 2024 (vgl. dort zum Schutzgut Wasser: S. 37) geprüft worden, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung festgestellt werden konnten (vgl. Stellungnahme der unteren Wasserbehörde des Landkreises I… vom 11. September 2024). In ihren Antragserwiderungen vom 23. Juli 2026 (dort S. 11) und 27. August 2026 (dort S. 15) haben sich der Antragsgegner und die Beigeladene ergänzend zur wasserrechtlichen Beurteilung eingelassen. Der Antragsteller trägt nicht hinreichend konkret dazu vor, dass und warum die von ihm besorgten Gefahren von Grundwasserverunreinigungen und von Schädigungen der Trinkwasserversorgung gleichwohl bestehen sollten. Sein Vorbringen erschöpft sich weitgehend darin, mehr oder weniger abstrakt und pauschal auf mögliche Risiken durch Havarien, Brände, Wartungsarbeiten oder „Ölwechsel“ hinzuweisen. Nicht zuletzt geht sein Vortrag auch daran vorbei, dass für das Windenergievorhaben der Beigeladenen mangels Belegenheit in einem Wasserschutzgebiet keine Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 4 WHG erteilt wurde und werden musste. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München im Urteil vom 4. Juli 2024 – 22 A 23.40049 – (juris), auf die sich der Antragsteller bezogen hat. Insbesondere befindet sich das Vorhaben – wie auch der Antragsteller erkennt (vgl. Antragsschrift vom 25. Juni 2026, S. 39) – nicht in einem festgesetzten Trinkwasserschutzgebiet. Nach dem vorhandenen Tatsachenmaterial befinden sich die nächstgelegenen Trinkwasserschutzgebiete (N… und L…) in Entfernungen von jedenfalls mehr als 1,5 km (vgl. UVP-Bericht vom 19. April 2026, S. 37, sowie die dazugehörige Karte 1). Hierauf haben auch der Antragsgegner (Antragserwiderung vom 23. Juli 2026, S. 11) und die Beigeladene (Antragserwiderung vom 27. August 2026, S. 15) bereits hingewiesen.
dd. Schließlich greifen auch die sonstigen Einwände nicht durch, die der Antragsteller gegen die Vorhabenzulassung erhebt. Insbesondere vermag ihm der Senat nicht darin zu folgen, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Windenergieanlagen beachtliche Gefahren durch Carbonfasern, PFAS bzw. PFC sowie Mikroplastik einhergehen könnten (vgl. ausführlich z.B. OVG Münster, Urteil vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK - juris Rn. 69 ff.). Ähnliches gilt, soweit der Antragsteller meint, der Vorhabenzulassung stehe die (vermeintlich) ungeklärte Entsorgungs- und Recyclingproblematik bei einem späteren Rückbau der genehmigten Windenergieanlagen entgegen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 19.2, Nr. 2.2.2 und Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
- § 6 BImSchG
- § 80 VwGO
- § 44 BNatSchG
- § 35 BauGB
- § 19 BImSchG
- § 45b BNatSchG
- § 10 BImSchG
- § 63 BImSchG
- § 26 BNatSchG
- § 8 ROG
- § 154 VwGO
- § 15 BNatSchG
- § 2 BauGB
- § 52 GKG
- § 11 ROG
- § 152 VwGO
- § 162 VwGO
- § 80c VwGO
- § 52 WHG
Außerdem: § 6 WindBG, § 4 UmwRG, § 21a 9._BImSchV, § 2 EEG, § 2 WindBG, § 18 UVPG-Bln, § 41 VwVfG BE 2016, § 46 VwVfG BE 2016
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