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Zitierfest

ROG · Raumordnungsgesetz

§ 8 ROG – Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2025.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

  • 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  • 2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  • 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  • 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 ROG verweisen

  • § 7 ROG – Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
  • § 9 ROG – Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
  • § 10 ROG – Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen
  • § 11 ROG – Planerhaltung
  • § 17 ROG – Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum
  • § 27 ROG – Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern
  • § 28 ROG – Sonderregelung für die Windenergie an Land
  • Anlage 1 ROG – (zu § 8 Abs. 1)
  • Anlage 3 ROG – (zu § 28 Absatz 4 Satz 3) Regeln für Minderungsmaßnahmen
  • § 37 UVPG – Ausnahmen von der SUP-Pflicht

Rechtsprechung zu § 8 ROG

13 Entscheidungen zitieren § 8 ROG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 01.07.2010 – 4 C 6/09 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Rechtswirkung - Entgegenstehen öffentlicher Belange im Regelfall - tritt ein, wenn die genannte Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist und mit der Ausschlusswirkung verbunden werden soll. Dabei ist es unerheblich, ob Zielen der Raumordnung im Übrigen bereits unmittelbare Wirkungen gegen Jedermann zukommen sollen oder ob diese Wirkung nur gegenüber …
  • BVerwG, Beschl. v. 21.12.2017 – 4 BN 3/17 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Zum Ordnungskonzept einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (hier: durch Regionalplan) gehört zum einen, dass sich die Windenergie in den Vorrang- und Eignungsgebieten gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen muss, zum anderen, dass die Privilegierung der Windenergie in den Ausschlussflächen zurücktritt, mit der …
  • BVerwG, Beschl. v. 31.03.2011 – 4 BN 19/10 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Bundesrechtliche Verpflichtung zur bindenden zielförmigen Festlegung eines Flughafen-Erweiterungsstandorts

  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2010 – 4 CN 3/08 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: Der Flächennutzungsplan einer Gemeinde wird durch das Fehlen oder die Unwirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirksam. Bei der bauleitplanerischen Abwägung müssen aber die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden; die Planung muss mit den betroffenen übergemeindlichen Planungen des Nachbarlandes abgestimmt werden.
  • BVerwG, Urt. v. 07.12.2023 – 4 CN 6/22 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Neben der Zulässigkeit der Revision prüft das Revisionsgericht von Amts wegen auch das Vorliegen der vom Vordergericht bejahten Sachurteilsvoraussetzungen des Rechtsschutzbegehrens sowie der Prozessfortsetzungsbedingungen. Es ist dabei nicht an die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil gebunden (Klarstellung der Rechtsprechung des Senats). 2. Zielt die beabsichtigte Änderung des …
  • BVerwG, Urt. v. 07.12.2023 – 4 CN 5/22 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

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