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Zitierfest

ROG · Raumordnungsgesetz

§ 10 ROG – Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2025.

(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.

(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, wenn über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich ist Einsichtnahme an einem oder mehreren Orten zu gewähren. Wenn das Landesrecht keine Bestimmungen zum Ort der Einsichtnahme trifft, wird er von der planaufstellenden Stelle bestimmt. In der Bekanntmachung oder in der Verkündung des Raumordnungsplans ist auf die Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse sowie auf die Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen.

(3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.

(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 ROG verweisen

  • § 8 ROG – Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
  • § 11 ROG – Planerhaltung
  • § 13 ROG – Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne
  • § 18 ROG – Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes
  • § 27 ROG – Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern
  • § 28 ROG – Sonderregelung für die Windenergie an Land

Rechtsprechung zu § 10 ROG

18 Entscheidungen zitieren § 10 ROG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 4 BN 55/19 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: Der Hinweis in der Auslegungsbekanntmachung zu dem Entwurf eines Regionalplans, es könnten "schriftliche Hinweise, Anregungen und Bedenken" abgegeben werden, stellt ebenso eine unzulässige Einschränkung dar wie ein an § 17 VwVfG ausgerichteter Hinweis auf formelle Anforderungen an gleichförmige Einwendungen von mehr als 50 Personen.
  • BVerwG, Beschl. v. 21.03.2019 – 4 BN 11/19 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Unwirksamkeit des Regionalplans "Havelland-Fläming 2020"; Verfahrensfehler mangelhafter Ausfertigung; Antragsbefugnis bei prinzipaler Normenkontrolle

  • BVerwG, Beschl. v. 21.03.2019 – 4 BN 4/19 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Unwirksamkeit des Regionalplans "Havelland-Fläming 2020"; Verfahrensfehler mangelhafter Ausfertigung

  • BVerwG, Beschl. v. 21.03.2019 – 4 BN 7/19 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Unwirksamkeit des Regionalplans "Havelland-Fläming 2020"; Verfahrensfehler mangelhafter Ausfertigung; Antragsbefugnis bei prinzipaler Normenkontrolle

  • BVerwG, Beschl. v. 21.03.2019 – 4 BN 5/19 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Unwirksamkeit des Regionalplans "Havelland-Fläming 2020"; Verfahrensfehler mangelhafter Ausfertigung; Antragsbefugnis bei prinzipaler Normenkontrolle

  • BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 4 BN 59/19 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

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