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Zitierfest

ROG · Raumordnungsgesetz

§ 27 ROG – Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2025.

(1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13 sowie Raumordnungsverfahren, die nach § 15 in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 27. September 2023 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) § 11 ist auch auf Raumordnungspläne der Länder anzuwenden, die vor dem 28. September 2023 in Kraft getreten sind. Weiter gehende landesrechtliche Regelungen zur Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Planaufstellung oder durch Fristablauf bleiben unberührt. Auf Raumordnungspläne, die vor dem 28. September 2023 in Kraft getreten sind, findet § 11 Absatz 2 in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(3) Am 28. September 2023 geltendes Landesrecht, das § 2 Absatz 2, die §§ 6 bis 12 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landesrechtliche Gebührenregelungen und weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs bleiben unberührt.

(4) Für vor dem 29. Juli 2026 eingeleitete Raumverträglichkeitsprüfungen gilt § 16 Absatz 2 Satz 3 nicht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 ROG verweisen

Rechtsprechung zu § 27 ROG

5 Entscheidungen zitieren § 27 ROG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 09.12.2025 – 4 BN 22.25 · 4. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 09.12.2025 – 4 BN 21.25 · 4. Senat

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Regionalplan zur Windenergienutzung; Konzentrationsflächenplanung; auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht

  • BVerwG, Urt. v. 07.12.2023 – 4 CN 6/22 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Neben der Zulässigkeit der Revision prüft das Revisionsgericht von Amts wegen auch das Vorliegen der vom Vordergericht bejahten Sachurteilsvoraussetzungen des Rechtsschutzbegehrens sowie der Prozessfortsetzungsbedingungen. Es ist dabei nicht an die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil gebunden (Klarstellung der Rechtsprechung des Senats). 2. Zielt die beabsichtigte Änderung des …
  • BVerwG, Urt. v. 07.12.2023 – 4 CN 5/22 · 4. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 07.12.2023 – 4 CN 4/22 · 4. Senat

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