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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 52 WHG – Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

  • 1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
  • 2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
  • a) bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
  • b) Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
  • c) bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
  • 3. Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.

Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 52 WHG verweisen

  • § 53 WHG – Heilquellenschutz
  • § 78a WHG – Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
  • § 99 WHG – Ausgleich
  • § 103 WHG – Bußgeldvorschriften
  • § 104a WHG – Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser
  • § 108 WHG – Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
  • Art. 1 BayWG – Anwendungsbereich (Abweichend von § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG)
  • Art. 31 BayWG – Öffentliche Wasserversorgung, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete (Zu § 6 Abs. 1 Nr. 4, §§ 12, 50 Abs. 5, abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG)
  • Art. 32 BayWG – Ausgleich für schutzgebietsbedingte Belastungen (Abweichend von § 52 Abs. 5 WHG)
  • Art. 55 BayWG – Sanierung von Gewässerverunreinigungen (Zu § 90 Abs. 3 WHG)

Rechtsprechung zu § 52 WHG

24 Entscheidungen zitieren § 52 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 16.04.2026 – 22 A 25.40080 · 22. Senat

    Leitsatz: Eine pauschale Reduktion der für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Errichtung von Windenergieanlagen zu leistenden Ersatzzahlung um 75% für den Fall, dass sich die Anlagenstandorte in einem durch Regionalplan ausgewiesenen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für Windenergie befinden, ist nicht vereinbar mit dem für die Bemessung der Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG …
  • BayVGH, Urt. v. 04.07.2024 – 22 A 23.40049 · 22. Senat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 WHG für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen im Wasserschutzgebiet. (Rn. 93 – 119 und 120 – 147)
  • BVerwG, Urt. v. 25.10.2018 – 7 C 22/16 · 7. Senat

    Leitsatz: Eine behördliche Entscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG (juris: WHG 2009) kann als Allgemeinverfügung ergehen.
  • BVerwG, Urt. v. 12.04.2018 – 3 A 16/15 · 3. Senat

    Leitsatz: Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (hier § 52 Abs. 1 WHG <juris: WHG 2009>) entfalten Drittschutz allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener.
  • BayVGH, Urt. v. 03.08.2026 – 22 A 24.40030 · 22. Senat

    Verbandsklage gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen, Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen zur UVP-Pflicht für Windenergieanlagen (verneint), Begriff der Windfarm nach dem UVPG, Tötungsverbot bzgl. Fledermäusen (Cut-in-Geschwindigkeit für …

  • BayVGH, Urt. v. 14.05.2025 – 8 N 23.853 · 8. Senat

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung

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