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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 99 WHG – Ausgleich

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.