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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 98 WHG – Entschädigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Über Ansprüche auf Entschädigung ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.

(2) Vor der Festsetzung des Umfangs einer Entschädigung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Behörde die Entschädigung fest.

Verweise

Vorschriften, die auf § 98 WHG verweisen

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