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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 97 WHG – Entschädigungspflichtige Person

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist niemand unmittelbar begünstigt, so hat das Land die Entschädigung zu leisten. Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die aufgewandten Entschädigungsbeträge dem Land zu erstatten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 97 WHG verweisen