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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 26 BNatSchG – Landschaftsschutzgebiete

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  • 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  • 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 BNatSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 26 BNatSchG

26 Entscheidungen zitieren § 26 BNatSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 24.07.2024 – 14 B 22.2247 · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis gemäß einer Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. auf Verbescheidung einer diesbezüglichen Befreiung (§ 67 Abs. 1 BNatSchG) entfällt regelmäßig nicht schon wegen materieller Baurechtswidrigkeit und einer bloß hypothetischen Möglichkeit, eine bauaufsichtliche Verfügung zu erlassen (in …
  • BVerwG, Urt. v. 29.11.2018 – 4 CN 12/17 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Grundstücke, die bei isolierter Betrachtung nicht zur Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft beitragen, dürfen in den Geltungsbereich einer Verordnung zum Schutz eines Landschaftsbildes einbezogen werden, wenn sie für den Schutz der schutzwürdigen und schutzbedürftigen Flächen in irgendeiner Weise von Bedeutung sind. Das ist u.a. der Fall, wenn ohne ihre Einbeziehung dem geschützten …
  • BVerwG, Beschl. v. 02.08.2018 – 4 BN 8/18 · 4. Senat

    Leitsatz: Zur Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts kann ein Landschaftsschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) auch solche Flächen einbeziehen, die nach ihrer Ausstattung und Lage ein hinreichend konkretes Entwicklungspotential für die Verbesserung des Naturhaushalts aufweisen.
  • BayVGH, Urt. v. 03.06.2025 – 14 BV 25.635 · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Das UNESCO-Welterbe-Übereinkommen ist offen für einen souveränen nationalen Eigentumsschutz und begegnet etwaigen Konflikten nicht mit einem strikten Anwendungsvorrang, sondern über den Lösungsmechanismus einer etwaigen Streichung von der Welterbeliste mit entsprechendem Statusverlust (im Anschluss an BVerfG, B.v. 29.5.2007 – 2 BvR 695/07 – NVwZ 2007, 1176/1177). (Rn. 45 und 46) 2. Es ist …
  • BVerwG, Urt. v. 26.01.2023 – 10 CN 1/23, 10 CN 1/23 (4 CN 4/18) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Schutzgebietsausweisung setzt nur dann einen Rahmen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 SUP-RL, wenn sie eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung von Projekten aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von …
  • BVerwG, Beschl. v. 10.11.2021 – 7 BN 7/21 · 7. Senat

    Auslegung einer Verordnung

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