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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 27 BNatSchG – Naturparke

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  • 1. großräumig sind,
  • 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  • 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  • 4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
  • 5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  • 6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

Rechtsprechung zu § 27 BNatSchG

2 Entscheidungen zitieren § 27 BNatSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 21.12.2017 – 4 CN 8/16 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Der in § 29 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) geregelte "geschützte Landschaftsbestandteil" dient dem Objekt- und nicht dem Flächenschutz. 2. Für den Schutz nach § 29 Abs. 1 BNatSchG ist es erforderlich, dass die zu schützenden Objekte nicht schon selbst eine "Landschaft" bilden, sondern als abgrenzbare Einzelgebilde erkannt werden können. 3. Eine Rechtsverordnung, die nicht von § 29 BNatSchG …
  • BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03 - - 1 BvR 2111/03, 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 · 1. Senat

    Leitsatz: Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.

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