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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 5 BNatSchG – Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

  • 1. die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
  • 2. die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
  • 3. die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
  • 4. die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
  • 5. auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
  • 6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 BNatSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 5 BNatSchG

13 Entscheidungen zitieren § 5 BNatSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 24.07.2024 – 14 B 22.2247 · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis gemäß einer Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. auf Verbescheidung einer diesbezüglichen Befreiung (§ 67 Abs. 1 BNatSchG) entfällt regelmäßig nicht schon wegen materieller Baurechtswidrigkeit und einer bloß hypothetischen Möglichkeit, eine bauaufsichtliche Verfügung zu erlassen (in …
  • BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 – 4 C 4/15 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009), nach der auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen ist, enthält kein Verbot i.S.v. § 67 Abs. 1 BNatSchG. 2. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG setzt einen "vorgenommenen" Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG voraus, dessen "weitere Durchführung" die Behörde untersagen kann. Die (vorsorgliche) Untersagung noch nicht …
  • BVerwG, Urt. v. 25.11.2021 – 7 C 6/20, 7 C 6/20 (7 C 8/17) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Der Begriff der beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Nr. 4 USchadG beschränkt sich nicht auf Tätigkeiten, die einen Bezug zum Markt oder Wettbewerbscharakter haben, sondern umfasst sämtliche in einem beruflichen Rahmen - im Gegensatz zu einem rein persönlichen oder häuslichen Rahmen - ausgeübte Tätigkeiten und damit auch solche, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen …
  • BVerwG, Beschl. v. 26.02.2019 – 7 C 8/17 · 7. Senat

    Leitsatz: Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Begriffe der "Bewirtschaftung", der "normalen" bzw. "früheren Bewirtschaftungsweise" sowie der "beruflichen Tätigkeit" im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (UHRL).
  • BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Art. 3 Abs. 1 GG verleiht Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf verfassungsrechtliche Kontrolle steuerrechtlicher Regelungen, die Dritte gleichheitswidrig begünstigen, das eigene Steuerrechtsverhältnis aber nicht betreffen. Anderes gilt jedoch, wenn Steuervergünstigungen die gleichheitsgerechte Belastung durch die Steuer insgesamt in Frage stellen. 2. Im gesamtstaatlichen Interesse …
  • BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03 - - 1 BvR 2111/03, 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 · 1. Senat

    Leitsatz: Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.

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