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Rechtsprechung · OLG Zweibrücken

OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.10.2026 – 1 U 134/25

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:POLGZWE:2026:1007.1U134.25.00

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21.11.2025, Az. 4 O 115/24, teilweise abgeändert und in der Hauptsache insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.084,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 08.05.2024 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die …, …, …, zur Schaden-Nr. … (Kfz-Kennzeichen …) unter Angabe der Vertragsnummer … an die Bankverbindung IBAN … eine restliche Wertminderung von 650 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.05.2024 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 280,60 € freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben der Kläger 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die angefochtene Entscheidung nunmehr ohne Sicherheitsleistung.

V. Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 10.096,61 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sieht der Senat ebenso ab wie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen im Berufungsverfahren (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat verweist insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung sowie die im Ausgangsverfahren sowie im Berufungsverfahren gestellten Anträge und zu Gericht gereichten Schriftsätze.

II.

Randnummer 2

Die Berufung des Klägers hat geringfügig Erfolg. Zwar erweist sich die erstinstanzlich gefundene Haftungsquote als zutreffend; insoweit steht fest, dass der geschäftsführende Vorstand des Klägers in besonders vorwerfbarer Weise gegen die Sorgfaltsanforderungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO verstoßen hat. Die eingeklagte (weitere) Wertminderung i.H.v. 650 € war indes der Leasinggeberin aus Rechtsgründen zuzusprechen, dementsprechend auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung geringfügig zu korrigieren.

Randnummer 3

Im Einzelnen gilt folgendes:

Randnummer 4

1. Der Kläger macht den streitgegenständlichen Schaden ersichtlich ganz überwiegend nicht in gewillkürter Prozessstandschaft der Leasinggeberin geltend, sondern als eigenen (Haftungs-)Schaden. Die Ermächtigung der Leasinggeberin beschränkt sich von vorneherein auf die fahrzeugbezogenen Ansprüche und umfasst damit nicht die Mietwagenkosten und die Unkostenpauschale. Insoweit macht der Kläger einen eigenen Schaden geltend. Auch in Bezug auf die vom Kläger gezahlten Reparatur- und Sachverständigenkosten ist davon auszugehen, dass dieser Schaden als Haftungsschaden geltend gemacht wird, nachdem insoweit ein Schaden der Leasinggeberin nicht mehr besteht (BGH Urteil vom 17.01.2023, Az. VI ZR 203/22, Rn. 21, Juris). Die Freigabeerklärung der Leasinggeberin ist insoweit eindeutig. Hieraus ergibt sich allerdings auch, dass die nach dem Unfall verbliebene merkantile Wertminderung allein der Leasinggeberin zusteht. Diesen Anspruch kann der Kläger (nur) in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen Die diesbezüglichen Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023, Az. VI ZR 203/22, Rn. 21; BGH, Urteil vom 07.03.2017, Az. VI ZR 125/16, Rn. 12; jeweils Juris) liegen vor; der Klageantrag ist im Berufungsverfahren insoweit in zulässiger Weise umgestellt worden.

Randnummer 5

2. Der Vorderrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der streitgegenständliche Unfall für den geschäftsführenden Vorstand des Klägers nicht als unabwendbares Ereignis darstellte.

Randnummer 6

a) § 17 Abs. 3 StVG schließt die Ausgleichspflicht des Halters nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG aus, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis herbeigeführt wird. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 17.03.1992, Az. VI ZR 62/91, Rn. 10, Juris). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az. VI ZR 115/04, Juris). Maßstab ist das Verhalten eines „Idealfahrers“ (BGH, Urteil vom 05.05.1992, Az. VI ZR 262/91, Rn. 13, Juris). Es kommt insoweit nicht nur darauf an, ob der Fahrer in der konkreten Situation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage gekommen wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 04.10.2005, Az. 12 U 1236/04, Juris). Die äußerste Sorgfalt beachtet nur, wer alle möglichen Gefahrenmomente bei seinem Verhalten berücksichtigt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 02.10.2003, Az. 12 U 53/02, Rn. 5; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 19.03.1998, Az. 15 U 184/97, Rn. 5; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.01.1982, Az. 2 U 172/81, Rn. 19; jeweils Juris). Dabei muss der Idealfahrer auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen und darf z.B. auch nicht strikt auf seinem Vorrecht beharren (zum Ganzen vgl. z.B. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl.2025, § 17 StVG Rn. 22).

Randnummer 7

b) Eingedenk dessen lag auf Klägerseite kein unvermeidbares Ereignis vor. Ein Idealfahrer in der Situation des geschäftsführenden Vorstands des Klägers hätte das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug, das an zweiter Stelle vor der roten Ampel für den nach links abbiegenden Verkehr wartete, an dieser Stelle nicht passiert, da die zur Haltelinie hin breiter werdende Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle lediglich 4,50 m breit und angesichts der Breite der Fahrzeuge von 2,13 m (BMW) und 2,08 m (VW Passat) ein Passieren mit hinlänglichem Seitenabstand nicht möglich war.

Randnummer 8

3. Im Rahmen der danach im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei dieser Abwägung ist zunächst die allgemeine Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen, die durch besondere Umstände erhöht sein kann, namentlich durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2000, Az. VI ZR 126/99, Juris). Solche Umstände können nach anerkannten Rechtsgrundsätzen nur einbezogen werden, wenn sie nach Grund und Gewicht feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder mit dem Maß des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewiesen sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16, Rn. 7, Juris) und ursächlich für den Schaden geworden sind. Dabei hat (anders als im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG) jeder Beteiligte, sofern ihm nicht ausnahmsweise ein Anscheinsbeweis zugutekommt, die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen oder aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11, Juris). Das gilt im Rahmen der Abwägung der Haftungsanteile auch für die Umstände, die ein Verschulden des Fahrers ergeben. Die Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 StVG ist nur erheblich, soweit es darum geht, ob der Fahrer überhaupt in das Haftungs- und Ausgleichssystem nach § 17 StVG einzubeziehen ist (vgl. § 18 Abs. 3 StVG; BGH, Urteil vom 24.06.1953, Az. VI ZR 319/52, Juris; Geigel/Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, 25. Kapitel, Rn. 35 m.w.N.)

Randnummer 9

a) Insoweit ist auf Beklagtenseite ein Verstoß des Zeugen … gegen § 14 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Dies steht im Berufungsverfahren zwischen den Parteien nicht im Streit. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die eingehenden und durchweg zutreffenden diesbezüglichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Randnummer 10

b) Indem der geschäftsführende Vorstand des Klägers unter teilweiser Inanspruchnahme des Gehwegs an dem BMW vorbeigefahren ist, hat dieser zwar gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StVO verstoßen. Danach müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen. Diese Pflicht bezweckt in erster Linie den Schutz der Fußgänger, dient aber auch dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, die den Gehweg benutzen dürfen, nicht dagegen dem Schutz des sonstigen Verkehrs auf der Fahrbahn.

Randnummer 11

c) Das Fahrmanöver des geschäftsführenden Vorstands der Klägerin ist allerdings an § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO zu messen; ein Rückgriff auf die Grundregel des in § 1 Abs. 2 StVO normierten Gefährdungsverbots erübrigt sich deshalb.

Randnummer 12

Von einem Überholen i.S.d. StVO ist immer dann auszugehen, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten kommend an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeifährt, der sich auf demselben Straßenteil in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage hält (vgl. nur Freymann/Wellner/Trésoret/Helle, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Stand 21.07.2026, § 5 StVO, Rn. 13 m.w.N.) An Fahrzeugen, die nicht verkehrsbedingt halten, wird vorbeigefahren; verkehrsbedingt Haltende werden überholt. Verkehrsbedingt hält namentlich ein Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel. Für das Überholen kommt es weder darauf an, dass der Überholende seine Fahrgeschwindigkeit erhöht, noch, dass er einen Wechsel der Fahrspur vornimmt oder auf seine ursprünglich benutzte Fahrspur nach Beendigung des Überholvorganges zurückkehrt; erst recht nicht bedarf es eines Rückgriffs auf Absichten des Fahrzeugführers.

Randnummer 13

Eingedenk dessen hat der geschäftsführende Vorstand den bei der Beklagten versicherten BWM, der vor der für ihn Rotlicht zeigenden Ampel verkehrsbedingt angehalten hatte, überholt. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ist bei einem solchen Fahrmanöver ein ausreichender Seitenabstand zu dem zu Überholenden einzuhalten; das gilt auch beim Rechtsüberholen. Der einzuhaltende Seitenabstand hängt von den konkreten Bedingungen des Einzelfalles ab; er bestimmt sich insbesondere nach den Fahrzeugarten und Fahrgeschwindigkeiten, den Licht-, Sicht- und Fahrbahnverhältnissen, dem Wetter sowie erkennbaren Besonderheiten beim Eingeholten (KG, Urteil vom 22.03.1999, Az. 22 U 1118/98, Juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025 § 5 StVO, Rn. 54). Der Seitenabstand zum Überholten und zum Gegenverkehr muss so groß bemessen sein, dass Schreckreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer möglichst vermieden werden, jedenfalls aber solche Reaktionen ohne besondere Risiken bzw. ohne Unfall überstanden werden. Soweit nicht gesetzliche Mindestabstände normiert sind, entspricht es herkömmlicher Rechtsprechung, dass im Regelfall ein Seitenabstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2018, Az. 9 U 148/17; KG, Beschluss vom 21.02.2007, Az. 12 U 124/06; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.06.2001, Az. 10 U 77/01; jeweils Juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 5 StVO, Rn. 54; Freymann/Wellner/Trésoret/Helle, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Stand 21.07.2026, § 5 StVO, Rn. 82; jeweils m.w.N.) Beim Überholen eines verkehrsbedingt haltenden Pkws kann u.U. ein geringerer Seitenabstand ausreichend sein, weil hier nicht davon auszugehen ist, dass dessen Fahrer die Spur verändert. Insoweit ist allerdings ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten (für das Überholen eines eingeordnet haltenden Linksabbiegers OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2013, Az. 9 U 89/13; OLG Köln, Beschluss vom 23.03.1982, Az. 1 Ss 143/82; jeweils Juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 5 StVO, Rn. 54).

Randnummer 14

Aufgrund der konkreten Straßenverhältnisse an der Unfallstelle vermochte der geschäftsführende Vorstand des Klägers nicht mit einem ausreichenden Seitenabstand von mindestens 50 cm an dem verkehrsbedingt haltenden BMW vorbeizufahren; deshalb hätte er nicht überholen dürfen. Im Streitfall war die Fahrbahn im konkreten Unfallbereich nur 4,50 m breit. Die beiden Fahrzeuge hatten eine Breite von 2,13 m (BMW) und 2,08 m (Passat), so dass dem Fahrer des VW Passat für den beabsichtigten Überholvorgang allenfalls noch ein Seitenabstand von 29 cm zur Verfügung stand. Dies ist zu wenig. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen … der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen im Rahmen der dokumentierten Endstellung 50 bis 55 cm betragen hatte, weil der geschäftsführende Vorstand des Klägers beim Überholen teilweise entgegen § 2 Abs. 1 StVO den Gehweg mit in Anspruch genommen hatte. Dies ändert nichts an dem Umstand, dass ihm das Überholen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO in der konkreten Verkehrssituation verboten war und er sich gleichwohl trotz der Engeverhältnisse an dem verkehrsbedingt haltenden Beklagtenfahrzeug vorbeidrängelte. Dieses Verkehrsverhalten war unfallursächlich, denn der Fahrer des VW Passat hätte wegen der engen Straßenverhältnisse seinen Überholvorgang an dieser Stelle zurückstellen müssen; es wäre dann nicht zur Kollision gekommen.

Randnummer 15

e) Ob der Klägerseite zudem ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO anzulasten ist, weil er rechts überholt hat, kann dahinstehen, da dies nicht zusätzlich erschwerend ins Gewicht fallen würde. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass ein Nebeneinanderfahren an der Unfallstelle wegen der bestehenden räumlichen Enge (die Fahrspur war im konkreten Unfallbereich wie dargelegt nur 4,50 m breit) nicht rechtskonform zu bewerkstelligen war.

Randnummer 16

f) Eingedenk des Vorstehenden ist die vom Vorderrichter angenommene Haftungsteilung nicht zu beanstanden. Während auf Beklagtenseite die Betriebsgefahr des BMW durch einen verkehrswidrigen Verstoß des Zeugen … gegen die besonderen Sorgfaltspflichten des § 14 Abs. 1 StVO erhöht war, weil er die hintere Fahrzeugtür auf der Beifahrerseite des mitten auf der Fahrbahn vor der roten Ampel haltenden BMW öffnete, um auszusteigen und nach vorne auf die Beifahrerseite wieder einzusteigen, war auf Klägerseite die Betriebsgefahr des VW Passat dadurch erhöht, dass sich der geschäftsführende Vorstand des Klägers trotz des bestehenden Überholverbots an dem verkehrsbedingt haltenden Beklagtenfahrzeug rücksichtslos vorbeidrängelte. Beide Verkehrsverstöße erscheinen in einem ähnlich grellen Licht und wiegen gleich schwer.

Randnummer 17

4. Gleichwohl erweist sich die Berufung in Höhe der geltend gemachten Wertminderung von weiteren 650 € als begründet.

Randnummer 18

Soweit der Kläger Ersatz der Mietwagenkosten, die ihm als Teil des Nutzungsschadens wegen der Verletzung seines Besitzrechtes zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023, Az. VI ZR 203/22, Rn. 36, Juris), der Reparatur- und Sachverständigenkosten als Haftungsschaden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24.05.2022, Az. VI ZR 1215/20, Rn. 8, Juris) sowie der Unfallpauschale aus eigenem Recht geltend macht, kann die Beklagte diesen Ansprüchen insbesondere auch solchen aus § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 11.06.2023, Az. VI ZR 150/12, Rn. 20, Juris) das Mitverschulden des Fahrers des vom Kläger gehaltenen VW Passats entgegensetzen, so dass die Berufung in Bezug auf die eigenen Ansprüche des Klägers unbegründet ist.

Randnummer 19

Anders verhält es sich mit dem im Wege gewillkürter Prozessstandschaft eingeklagten Anspruch der Leasinggeberin auf Ersatz der merkantilen Wertminderung, soweit dieser sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023, Az. VI ZR 203/22, Rn. 41; BGH, Urteil vom 10.07.2007, Az. VI ZR 199/06, Rn. 10; jeweils Juris). Diesem Anspruch kann die Beklagte das Mitverschulden des Fahrers auf Klägerseite nicht entgegenhalten; § 9 StVG ist auf die Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB weder direkt noch analog anwendbar. Insoweit schuldet die Beklagte der Leasinggeberin noch weitere 650 €. Hinsichtlich des Zinslaufs verweist der Senat auf die zutreffende erstinstanzliche Begründung.

Randnummer 20

5. Von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten war der Kläger bereits aus Rechtsgründen nicht freizustellen. Hierzu hätte er schlüssig darlegen und beweisen müssen, dass er bei der Beauftragung seiner Bevollmächtigten zu deren vorgerichtlicher Tätigkeit nicht oder nur bedingt auch Klageauftrag erteilt hatte. Denn nur in diesem Fall wäre eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ausgelöst und die vorgerichtliche Tätigkeit nicht bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten worden (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2021, Az. VI ZR 353/20, Rn. 7, Juris). Vortrag des Klägers hierzu fehlt indes vollständig; im Berufungsverfahren kommt im Übrigen hinzu, dass der Kläger keine prozessuale Erklärung im Hinblick auf die unterschiedlichen Anträge in erster und zweiter Instanz abgegeben hat. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zulasten des Klägers ist dem Senat insoweit aber verwehrt, da nur dieser das Rechtsmittel eingelegt hat.

III.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Randnummer 22

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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