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Zitierfest

StVO · Straßenverkehrs-Ordnung

§ 14 StVO – Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Amtliche Fassung, Stand 30.01.2026.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 14 StVO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 StVO? Zitiere den Wortlaut.“

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