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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026 – 7 U 17/26

Spruchkörper
7.Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0428.7U17.26.00
Normenkette
StVO § 14 Abs. 1, § 1 Abs. 2

Leitsatz

Trotz eines Verstoßes des Fahrers eines geparkten Fahrzeugs gegen das höchste Sorgfaltsgebot des § 14 Abs. 1 StVO – hier Türgeöffnetlassen – kann den Vorbeifahrenden – wie hier – der überwiegende Verursachungsanteil treffen, wenn er den Verkehr nicht mit voller Aufmerksamkeit beobachtet und unzureichend Rücksicht auf andere (auch sich verkehrswidrig verhaltende) Verkehrsteilnehmer nimmt, § 1 Abs. 2 StVO (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 6.10.2009 – VI ZR 316/08, r+s 2009, 520; OLG Saarbrücken Urt. v. 24.3.2023 – 3 U 9/23, VersR 2024, 439 = juris Rn. 18; OLG Hamm Urt. v. 22.4.2004 – 6 U 240/03, NZV 2004, 408 = juris Rn. 9; LG Saarbrücken Urt. v. 10.11.2023 – 13 S 8/23, NJW-RR 2024, 708 = juris Rn. 29).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten auf ihre Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird den Beklagten Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Randnummer 3

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben. Die vom Landgericht angesetzte Haftungsquote ist nicht zu beanstanden.

Randnummer 4

Die Einwendungen der Beklagten, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 53 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-53 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

Randnummer 5

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB, bzgl. der Beklagten zu 3 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG in ausgeurteilter Höhe zu. Da beiden Seiten der Unabwendbarkeitsnachweis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG nicht gelungen ist, richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG.

Randnummer 6

Dabei hat das Landgericht aufgrund nachfolgenden Unfallhergangs unangegriffen und zutreffend Verkehrsverstöße der Fahrerin des klägerischen Fahrzeug gegen § 14 Abs. 1 StVO, wofür ein (hier auch bestätigter) Anscheinsbeweis spricht, und des Beklagten zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO angenommen. Anders, als die Berufung geltend macht, sind diese beiderseitigen Verursachungsbeiträge im Abwägungsverhältnis nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG nicht gleich zu gewichten.

Randnummer 7

Der Unfall erfolgte in einer Sackgasse in einem Wohngebiet, in dem aufgrund von Zeichen 274.1 und Ge- / Verbot 50 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h galt. Der Beklagte zu 1 wollte die Sackgasse verlassen. Er fuhr dazu aus einer linksseitig gelegenen Parkbucht vorwärts nach links in die Sackgasse ein. Nach dem Einbiegen musste er zunächst eine rechtsliegende schraffierte Fläche passieren, die vor einer Feuerwehrzufahrt lag und dort das Halten und Parken in der Sackgasse untersagte (Zeichen 299 und Ge- / Verbot 73 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Hinter der schraffierten Fläche war das klägerische Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs wollte die Sackgasse gleichfalls verlassen. Dazu öffnete sie die Fahrertür und legte ihre Handtasche ins Fahrzeug, ließ die Fahrertür sodann geöffnet und ging zur hinteren rechten Tür auf der Beifahrerseite, um ihrem Enkel beim Einsteigen zu helfen. Während des Einbiegens des Beklagten zu 1 in die Sackgasse und des anschließenden Passierens der schraffierten Fläche waren das klägerische Fahrzeug und die bereits zu diesem Zeitpunkt - hier im Sinne des Beklagtenvortrags unterstellt - vollständig geöffnete Fahrertür am helllichten Tage ohne Weiteres bestens zu erkennen. Angesichts der vom Beklagten zu 1 selbst angegebenen Geschwindigkeit von etwa 10 km/h hätte der Beklagte zu 1 auch unstreitig ohne Weiteres (auf der sicherlich nicht 100 m langen, aber doch für das Erkennen der potentiellen Gefahrenstelle und das Anpassen seines Fahrverhaltens mehr als ausreichenden Fahrtstrecke) vor dem Fahrzeug der Klägerin zum Stehen kommen und eine Verständigung mit der dessen Fahrerin, die die konkrete Gefahr für das Beklagtenfahrzeug evident bis zum Zusammenstoß nicht erkannt hatte, vor der Weiterfahrt suchen können und müssen. Hierzu kam es allein deshalb nicht, weil der Beklagte zu 1 mit seinen Kindern im Auto beschäftigt war, Bonbons verteilte und über die beträchtliche Fahrtstrecke nicht (ausreichend) auf den vor ihm liegenden Verkehr achtete.

Randnummer 8

Dass das Landgericht vor diesem Hintergrund im vorliegenden Einzelfall im Sinne des § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG einen überwiegenden Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 in Höhe von 70 % angenommen hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. im Ergebnis sogar zu einer 100 %igen Quote des Vorbeifahrenden LG Saarbrücken Urt. v. 10.11.2023 - 13 S 8/23, NJW-RR 2024, 708 = juris Rn. 29).

Randnummer 9

Denn trotz der absoluten Anordnung der höchsten Sorgfaltsstufe in § 14 Abs. 1 StVO, der die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht genügt hat, wirkt der Verstoß des Beklagten zu 1 gegen die ebenfalls absolut geltende Pflicht, den Verkehr mit voller Aufmerksamkeit zu beobachten und Rücksicht auf andere (auch sich verkehrswidrig verhaltende) Verkehrsteilnehmer zu nehmen (§ 1 Abs. 2 StVO), im vorliegenden Einzelfall erheblich schwerer als der Verkehrsverstoß der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs. Der Beklagte zu 1 hatte im sich bewegenden Fahrzeug die statische und bestens zu erkennende Gefahrenstelle der geöffneten und sich nicht erst während seiner Fahrt öffnenden Tür vor sich und die Verhinderung des Zusammenstoßes ohne Weiteres in der Hand, war aber in besonders schwerwiegender Weise abgelenkt und nicht auf den Verkehr konzentriert; eine Zeugin konnte die geöffnete Fahrertür am klägerischen Fahrzeug sogar aus größerer Entfernung vom Fenster ihrer Wohnung bestens erkennen und fragte sich deshalb, warum der Beklagte zu 1 nicht abbremste (Protokoll vom 14.01.2026 Seite 7 f., Bl. 81 f. der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte). Demgegenüber hat die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs die Tür zwar offengelassen, aber am helllichten Tag in einer Wohngegend in einer ruhigen Sackgasse, wo vor allem mit Anliegerverkehr und Ein- und Aussteigen zu rechnen ist. Es handelte sich gerade nicht um eine (hochfrequentierte) Durchfahrtsstraße. Vielmehr war rückwärtig allenfalls mit weiteren die Sackgasse verlassenden Fahrzeugen zu rechnen, die das klägerische Fahrzeug ohnehin zum Passieren umfahren mussten und die im Hinblick auf die parkplatzähnliche Lage der Sackgasse auf die sich klar erkennbar zum Abfahren bereit machende Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs achten konnten und mussten.

Randnummer 10

Dem steht die von den Beklagten angeführte Rechtsprechung nicht entgegen.

Randnummer 11

Im Falle des Bundesgerichtshofs ist die hälftige, auch hier von den Beklagten angesetzte Quote unbeanstandet geblieben. Dort lag der Fall allerdings anders, weil die hintere linke Tür sich während des Überholvorgangs - aus streitigem Grund - weiter geöffnet hatte (vgl. BGH Urt. v. 6.10.2009 - VI ZR 316/08, r+s 2009, 520; ebenso zur weiter geöffneten Tür OLG Hamm Urt. v. 22.4.2004 - 6 U 240/03, NZV 2004, 408 = juris Rn. 9; siehe auch OLG Saarbrücken Urt. v. 24.3.2023 - 3 U 9/23, VersR 2024, 439 = juris Rn. 18, wo nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Tür weiter geöffnet worden ist). Der Vorwurf lag also nicht in der schwerwiegenderen Nichtbeachtung des vorausliegenden Verkehrs, sondern „nur“ in der Nichtbeachtung des ausreichenden Seitenabstandes.

Randnummer 12

Die angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt hingegen betrifft zwar ebenso wie hier einen Fall eines Zusammenstoßes mit einer geöffneten, sich nicht erst während der Vorbeifahrt (weiter) öffnenden Tür; auch dort wäre der Unfall durch Anhalten (oder Ausweichen) vermeidbar gewesen. Der dortige Unfall fand hingegen bei Dunkelheit statt und der Anlass für den Zusammenstoß unter Missachtung des notwendigen Seitenabstandes bei der Vorbeifahrt stand indes nicht konkret fest (vgl. OLG Frankfurt Urt. v. 28.1.2014 - 16 U 103/13, NZV 2014, 454 = juris Rn. 24).

II.

Randnummer 14

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Randnummer 15

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

Randnummer 16

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Randnummer 17

Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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