Zum Inhalt springen
Zitierfest

StVO · Straßenverkehrs-Ordnung

§ 15 StVO – Liegenbleiben von Fahrzeugen

Amtliche Fassung, Stand 30.01.2026.

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 15 StVO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 15 StVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten