Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Schleswig

OLG Schleswig, Urteil vom 24.11.2022 – 5 U 141/21

Widerruf eines Immobiliardarlehensvertrags und eines Bausparvertrags
Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGSH:2022:1124.5U141.21.00
Normenkette
§ 6 Abs 7 S 2 PAngV vom 01.08.2012, § 355 Abs 1 BGB, § 355 Abs 2 BGB, § 356b BGB, § 357a Abs 3 S 5 BGB ... mehr

Leitsatz

Wird die Bausparvertragssumme vorfinanziert, so ist die Abschlussgebühr bei der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes auf denjenigen des Vorfinanzierungsdarlehens und denjenigen des Bauspardarlehens prozentual aufzuteilen. Die prozentuale Verteilung richtet sich nach der prozentualen Verteilung von Bauspardarlehen und angesparten Raten im Verhältnis zur Bausparvertragssumme.(Rn.50)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 4. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Parteien streiten um den Widerruf eines Immobiliardarlehensvertrags und eines Bausparvertrags.

Randnummer 2

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 8. / 11. August 2014 einen endfälligen Immobiliardarlehensvertrag, der durch ein zukünftiges Bauspardarlehen sowie die auf den noch abzuschließenden Bausparvertrag angesparten Beträge abgelöst werden sollte. Auf den Darlehensvertrag Anlage K 1 (Anlagenband) wird Bezug genommen. Der Abschluss des Bausparvertrages war Voraussetzung für den Darlehensvertrag. Bei Abschluss des Bausparvertrags war eine Abschlussgebühr von € 1.600,00 zu entrichten. In dem Darlehensvertrag wird auf diese Gebühr - Höhe: € 1.600,00 - hingewiesen.

Randnummer 3

Der effektive Jahreszins des zur Vorfinanzierung abgeschlossenen streitgegenständlichen Darlehensvertrags wird mit 2,76 % angegeben und derjenige des zukünftigen Bauspardarlehens mit 2,68 %.

Randnummer 4

Die Klägerin widerrief ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 18. Februar 2020 (Anlage K 2 - Anlagenband). Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Randnummer 5

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es sei für die von der Klägerin begehrte negative Feststellung örtlich nicht zuständig.

Randnummer 6

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin: In Lübeck bestehe ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO; das sei einhellige Auffassung der Oberlandesgerichte. Die Klage sei auch begründet:

Randnummer 7

Die Widerrufsinformation sei nicht musterkonform.

Randnummer 8

Die Beklagte habe den Gestaltungshinweis Nr. 5 nicht beachtet; dieser dürfe nur aufgenommen werden, wenn der Darlehensgeber tatsächlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht habe.

Randnummer 9

Auch der Gestaltungshinweis Nr. 2c sei nicht richtig umgesetzt, weil der Bausparvertrag nicht näher bezeichnet werde.

Randnummer 10

Auch sei die Widerrufsinformation nicht hinreichend hervorgehoben.

Randnummer 11

Es fehlten die nach Art. 247 § 8 Satz 1 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben zu den Zusatzleistungen; insoweit wird auf Seiten 10 und 11 der Berufungsbegründung (Blatt 144 und 145 der Akte) Bezug genommen. Des Weiteren fehle die nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift erforderliche Aufstellung.

Randnummer 12

Der Vertrag enthalte die nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, § 9 Satz 1 EGBGB erforderliche Pflichtangabe zu den Kosten nicht, weil auch das Zubehör habe versichert werden müssen. Auch die Notar- und Gerichtsgebühren für die Grundschulden würden nicht erwähnt.

Randnummer 13

Der effektive Jahreszins betrage 2,87 % und sei mit 2,76 % zu niedrig angegeben.

Randnummer 14

Die Vertragslaufzeit sei nicht als unbefristet angegeben.

Randnummer 15

Falls die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen könne, könne sie den Darlehensvertrag nach § 494 Abs. 6 BGB kündigen. In dem Vertrag werde auf das Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB nicht hingewiesen.

Randnummer 16

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 17

das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 04.06.2021 – 3 O 198/20 – abzuändern und

Randnummer 18

1. festzustellen, dass die Klägerin wegen des Widerrufs [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB] vom 18.02.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 07.08.2014 über 100.000,00 EUR zum Bausparvertrag Nr. ... verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen;

Randnummer 19

2. festzustellen, dass die Klägerin wegen des Widerrufs [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB] vom 18.02.2020 nicht mehr verpflichtet ist, Zahlungen auf den zum Zwecke der Tilgungsaussetzung geschlossenen Bausparvertrag Nr. ... zu erbringen;

Randnummer 20

3. hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2.: festzustellen, dass der Klägerin hinsichtlich des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrags vom 07.08.2014 über 100.000,00 EUR zum Bausparvertrag Nr. ... ein Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 BGB zusteht, für das die Regelung des § 489 Abs. 3 BGB eingreift/zu beachten ist.

Randnummer 21

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 22

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 23

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Randnummer 24

Der Senat hat zunächst mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Daraufhin hat die Klägerin ihre Angaben zu der ihrer Meinung nach fehlerhaften Angabe des effektiven Jahreszinses vertieft und ergänzt. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2022 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Herrn Sachverständigen Dr. R1 vom 30. Juni 2022 (Blatt 194 f. der Akte) Bezug genommen.

Randnummer 25

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.

II.

Randnummer 26

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Anträge zu 1. und 2. sind zwar zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag ist unzulässig.

Randnummer 27

1. Antrag zu 1.

a)

Randnummer 28

Der Antrag ist zulässig.

Randnummer 29

Es besteht nach § 29 Abs. 1 ZPO ein Gerichtsstand in Lübeck. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts steht mit der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang:

Randnummer 30

Die Klägerin kann auch die von ihr erstrebte negative Feststellung beantragen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 9 u. 12).

b)

Randnummer 31

Der Antrag zu 1. ist aber unbegründet. Die Klägerin konnte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag weder widerrufen noch kündigen.

aa)

Randnummer 32

Die Klägerin konnte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag am 18. Februar 2020 nicht mehr widerrufen. Die Widerrufsfrist war abgelaufen.

Randnummer 33

Auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der in der vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden, da der Vertrag in dem genannten Zeitraum (im August 2014) geschlossen wurde.

Randnummer 34

Der Klägerin stand im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB zu. Danach war der Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Frist betrug gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage und begann nach § 355 Abs. 2 Satz 2, § 495 Abs. 1, § 356b BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht zu laufen, bevor der Verbraucher, hier die Klägerin, die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte.

Randnummer 35

Vorliegend war die Widerrufsfrist bei Abgabe der Widerrufserklärung am 18. Februar 2020 verstrichen. Die Beklagte hat die notwendigen Pflichtangaben erteilt. Die Widerrufsinformation ist gesetzeskonform. Auch die übrigen Pflichtangaben hat die Beklagte erteilt.

(1)

Randnummer 36

Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, klar und verständlich über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt. Die Widerrufsinformation ist gesetzeskonform.

Randnummer 37

Die Widerrufsinformation (Seite 7 der Anlage K 1 - Anlagenband Klägerin) ist deutlich hervorgehoben. Auf sie wird mit einer fettgedruckten Überschrift hingewiesen. Die Schriftgröße ist nicht zu beanstanden.

Randnummer 38

Im Bereich grundpfandrechtlich gesicherter Verbraucherkreditverträge ist der Verweis der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben klar und verständlich. Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 – C-66/19 – Kreissparkasse Saarlouis) folgt nichts anderes, weil die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a. und c. auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge keine Anwendung findet (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 581/18).

Randnummer 39

Der Hinweis auf § 357a Abs. 3 Satz 5 BGB lässt die Gesetzeskonformität nicht entfallen, weil er den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Randnummer 40

Die gesetzlichen Vorgaben erfordern es nicht, den von den Parteien abgeschlossenen und ihnen bekannten Bausparvertrag näher zu bezeichnen. Es gibt nur diesen einen Bausparvertrag, ein anderer mit der Vorfinanzierung zusammenhängender Bausparvertrag existiert nicht.

(2)

Randnummer 41

Auch über die weiteren nach § 492 Abs. 2 BGB geforderten Pflichtangaben hat die Beklagte die Klägerin informiert.

(a)

Randnummer 42

Die Beklagte hat der Klägerin die nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben erteilt.

Randnummer 43

Es waren keine Kontoführungsgebühren nach Art. 247 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anzugeben, weil derartige Gebühren nicht anfallen. Zumindest ist dies weder vorgetragen noch ersichtlich.

Randnummer 44

Dass die von der Klägerin zu leistenden Raten nicht der unmittelbaren Darlehensrückführung dienten (Art. 247 § 8 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Überdies ergibt sich aus Ziffer 8 Satz 1 der Darlehensbedingungen (Anlage K 1 Seite 3 - Anlagenband Kläger), dass die Klägerin ausschließlich die Zinsrate schuldet und aus Ziffer 8 Satz 1, Ziffer 9 Satz 1 der Darlehensbedingungen (Anlage K 1 Seite 3 - Anlagenband Kläger), dass neben der Zinsrate die Ansparraten auf den Bausparvertrag geschuldet sind.

Randnummer 45

Im Übrigen ergibt sich aus dem Darlehensvertrag, dass der Darlehensbetrag der Zwischenfinanzierung und die Bausparsumme (Auszahlungsbetrag) des zukünftigen Bauspardarlehens einander entsprechen, so dass ein Hinweis nach Art. 247 § 8 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht geschuldet war.

(b)

Randnummer 46

Die nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben zu den Kosten hat die Beklagte erteilt. Über Notar- und Gerichtskosten musste sie nicht informieren. Gleiches gilt für die Prämien der Gebäudeversicherung.

Randnummer 47

Das Gesetz unterscheidet zwischen Angaben zu „sonstigen Kosten" der Darlehensgewährung, „insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können", in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF und Angaben zu „Notarkosten“ in Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung, die der Darlehensnehmer „infolge des Vertragsabschlusses“ zu tragen hat. Angaben zu solchen „Notarkosten“ sind nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF - hier für die Immobiliardarlehensverträge der Parteien maßgeblich - keine vertraglichen Pflichtangaben. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF verweist nur auf Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF, nicht auf Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF. Art. 247 § 4 EGBGB verlangt gemäß seiner Überschrift dem Darlehensgeber „[w]eitere Angaben“ ab. Daraus folgt, dass Angaben zu „Notarkosten“ - schon infolge des Darlehensvertragsschlusses und erst recht im Zusammenhang mit der Bestellung einer dinglichen Sicherheit - über die von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF verlangten Angaben hinausgehen. Weil Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF der Regelung des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF nachfolgt, erhellt aus der systematischen Stellung, dass Angaben zu „Notarkosten“ - ob von Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF erfasst oder nicht - generell nicht Regelungsgegenstand des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF sind. Erst recht gilt dies für Gerichtskosten, die weder in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF noch in Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF erwähnt werden (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – XI ZR 34/19).

Randnummer 48

Auch über die Prämien der Gebäudeversicherung musste die Beklagte nicht informieren. Nach Ziffer 14 Abs. 4 der Darlehensbedingungen für Zwischenfinanzierungen (Anlage K 1 Seite 4 - Anlagenband Kläger) ist der Darlehensnehmer vielmehr verpflichtet, das Gebäude nebst Zubehör auf eigene Kosten zu versichern.

(c)

Randnummer 49

Die Beklagte hat die Klägerin auch nicht entgegen Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unzutreffend über den effektiven Jahreszinssatz informiert. Der effektive Darlehenszins für das hier in Rede stehende Vorfinanzierungsdarlehen beträgt 2,76 %. Das steht zur Überzeugung des Senats fest.

Randnummer 50

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der PAngV in der vom 1. Januar 2013 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung sind bei Krediten als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als „effektiver Jahreszins“ zu bezeichnen. Bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes ist bei Bauspardarlehen von der Abschlussgebühr im Zweifel nur der Teil zu berücksichtigen, der auf den Darlehensanteil der Bausparvertragssumme entfällt (§ 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV aF). Wird die Bausparvertragssumme, wie hier, vorfinanziert, so ist die Abschlussgebühr bei der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes auf denjenigen des Vorfinanzierungsdarlehens und denjenigen des Bauspardarlehens zu verteilen, weil sie nur einmal zu entrichten ist und deshalb nicht beide Zinssätze erhöhen kann. Sie ist prozentual aufzuteilen. Diese prozentuale Verteilung richtet sich nach der prozentualen Verteilung von Bauspardarlehen und angesparten Raten im Verhältnis zur Bausparvertragssumme, da die Verteilung auf das Bauspardarlehen durch § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV aF gesetzlich vorgeschrieben ist und das Vorfinanzierungsdarlehen wirtschaftlich betrachtet der Vorfinanzierung der noch anzusparenden Raten dient.

Randnummer 51

An diesen Maßstäben gemessen belief sich der effektive Jahreszins des streitgegenständlichen Immobiliarkredits auf 2,76 %. Das steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Überzeugung speist sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R1 vom 30. Juni 2022 (Blatt 194 f. der Akte). Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten, gegen das die Parteien keine Einwände erheben und das den Senat überzeugt, zu dem Ergebnis, der effektive Jahreszins belaufe sich auf 2,76 %, wenn die Abschlussgebühr zu knapp 40 % auf die Vorfinanzierung anzurechnen ist (Blatt 197R der Akte). So liegt es hier. Die Abschlussgebühr war nach § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV aF zu 60 % auf das Bauspardarlehen und zu 40 % auf den angesparten Betrag zu verteilen, weil sich das Bauspardarlehen auf € 60.252,78 und damit ca. 60 % der Bausparsumme von € 100.000,00 beläuft. Das streitgegenständliche Darlehen dient der Vorfinanzierung der Bausparsumme, so dass, wie geschehen, 40 % der Abschlussgebühr auf das der Vorfinanzierung dienende streitgegenständliche Darlehen anzurechnen sind.

(d)

Randnummer 52

Die Beklagte hat den Kläger auch nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB über die Art des Darlehens informiert. Es handelt sich entgegen der Annahme der Klägerin nicht um ein unbefristetes Darlehen. Vielmehr wird die Zwischenfinanzierung nur bis zur Zuteilung des Bausparvertrages gewährt (Ziffer 1 Abs. 1 der Darlehensbedingungen - Seite 3 Anlage K 1), worauf auch auf Seite 1 des Darlehensvertrages ausdrücklich hingewiesen wird: „Vorfinanzierung mit Ablösung durch Bausparvertrag“ (Seite 1 Anlage K 1).

(e)

Randnummer 53

Über das Kündigungsrecht aus § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB musste die Beklagte nicht informieren (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, Rn. 33 i.V.m. Rn. 31).

bb)

Randnummer 54

Die Klägerin konnte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag am 18. Februar 2020 nicht kündigen. Es bestand kein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB, weil die Beklagte über dieses Kündigungsrecht nach dem Vorstehenden nicht informieren musste.

Randnummer 55

2. Antrag zu 2.

Randnummer 56

Der Antrag zu 2. ist entsprechend den Ausführungen zum Antrag zu 1. zulässig, aber unbegründet, weil die Klägerin nach dem Vorstehenden den streitgegenständlichen Darlehensvertrag weder widerrufen noch kündigen konnte.

Randnummer 57

3. Hilfsantrag zu 3.

Randnummer 58

Der Hilfsantrag ist unzulässig.

Randnummer 59

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15, Rn. 9), wohl aber einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Rechte oder Pflichten (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – VII ZR 154/18, Rn. 26), wie etwa die Abnahme nach § 640 BGB (BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – VII ZR 154/18, Rn. 26).

Randnummer 60

An diesen Maßstäben gemessen, ist der Hilfsantrag unzulässig. Ob ein Kündigungsrecht besteht, das sich nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben richtet, betrifft eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen des Darlehensvertrags.

III.

Randnummer 61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Randnummer 62

Die Revision ist nicht zuzulassen, da sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Der Senat wendet die höchstrichterliche Rechtsprechung auf den hier zu entscheidenden Einzelfall an. Die Aufteilung der Abschlussgebühr auf Vorfinanzierungsdarlehen und Bauspardarlehen ergibt sich aus dem Gesetz; eine der Entscheidung des Senats entgegenstehende Rechtsprechung oder Literaturmeinung ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht aufgezeigt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 9 § 3 EGBGB, Art. 247 § 9 EGBGB, Art. 247 EGBGB, Art. 6 § 9 EGBGB, Art. 8 § 9 EGBGB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Schleswig in 5 U 141/21 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten