Rechtsprechung · OLG Saarbrücken
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2026 – 3 U 10/26
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSL:2026:1009.3U10.26.00
Leitsatz
1. Zeichen 295 schützt auch den aus einer untergeordneten Straße Einbiegenden.
2.Liegen der Kalkulation des Schadensgutachtens falsche Fahrzeugdaten zugrunde, ist das Schadengutachten jedenfalls dann unbrauchbar, wenn dies unmittelbaren Einfluss auf die im Schadengutachten ermittelten Ergebnisse hat und diese in erheblichem Maße von den tatsächlichen Werten abweichen.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.4.2026 – 12 O 219/23 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.4.2026 – 12 O 219/23 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.461,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.11.2023 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 367,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.11.2023 zu zahlen.
III. Die Kosten beider Instanzen tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.
IV. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.9.2023 in ... ereignet hat.
Der Kläger befuhr mit dem Pkw Ford Focus (amtl. Kz.: ...) von ... kommend die L... in Fahrtrichtung ... und war im Begriff, den vor ihm fahrenden Pkw der Zeugin ... zu überholen. Auf der Fahrbahn der L... ist aus Fahrtrichtung ... gesehen bis zur Einmündung zu einer – aus Fahrtrichtung des Klägers links gelegenen – untergeordneten Straße (Zeichen 206) und nach dem Einmündungsbereich eine ununterbrochene Linie (Zeichen 295) eingezeichnet. Als die Erstbeklagte mit dem von der Zweitbeklagten gehaltenen, bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Mercedes-Benz (amtl. Kz.: ...) aus der untergeordneten Straße nach rechts auf die L... in Fahrtrichtung ... einbiegen wollte, kam es in Höhe der Einmündung zur Kollision der Fahrzeuge.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagten bei Annahme deren Alleinhaftung als Gesamtschuldner auf Zahlung von 8.103,31 € (6.200,- € Wiederbeschaffungsaufwand + 100,- € Kosten der An- und Ummeldung + 1.077,31 € Sachverständigenkosten + 26,Auslagenpauschale + 700,- € Nutzungsausfall) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 887,03 € in Anspruch genommen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.626,22 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 453,87 € verurteilt. Dabei hat es bei der Haftungsabwägung auf Beklagtenseite einen Vorfahrtsverstoß berücksichtigt, auf Klägerseite einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, da dieser den erforderlichen Sicherheitsabstand zum linken Fahrbahnrand nicht eingehalten habe. Auf dieser Grundlage hat es eine Mithaftung der Beklagten von 70 % angenommen.
Der Kläger verfolgt mit der Erstberufung seine Klage weiter. Er wendet sich gegen die vom Landgericht angenommene Mithaftung. Ferner wendet er sich dagegen, dass das Landgericht den Wiederbeschaffungsaufwand mit lediglich 3.700,- € bemessen und eine Erstattung der An- und Ummeldekosten verneint hat.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.4.2026, Az: 12 O 219/23, abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1.
an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 4.477,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2023 zu zahlen;
2.
an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 433,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2023 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Erstberufung. Ferner beantragen sie mit ihrer Zweitberufung,
1.
das Urteil des Landgericht Saarbrücken vom 10.4.2026, AZ: 12 0 219/23 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
2.
hilfsweise das Urteil abzuändern und die Beklagten lediglich zu einem deutlich geringeren Teil als geschehen zu verurteilen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Zweitberufung.
Die Beklagten machen geltend, das Unfallgeschehen sei maßgeblich nicht auf die Vorfahrtsverletzung, sondern auf das Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen.
Der Senat hat die Akte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken – 68 Js 2539/23 (jetzt 19 Js 386/24) – beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 30.9.2026 Bezug genommen.
II.
Erst- und Zweitberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Zweitberufung der Beklagten ist teilweise begründet, wohingegen die Erstberufung des Klägers ohne Erfolg bleibt.
1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerals auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis iSd § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies wird von den Parteien nicht angegriffen und begegnet keinen Bedenken.
2. Die danach gebotene Entscheidung über die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ist aufgrund aller festgestellten, mithin unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 VI ZR 18/24, Rn. 17, juris).
3. Auf Beklagtenseite hat das Landgericht einen unfallursächlichen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO berücksichtigt. Dies wird von den Parteien nicht angegriffen und begegnet keinen Bedenken.
a) Für die Erstbeklagte war das Zeichen 206 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO (Halt! Vorfahrt gewähren) angeordnet. Damit stand den Fahrzeugen auf der L... gegenüber dem Beklagtenfahrzeug die Vorfahrt zu (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO). Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, erstreckte sich deren Vorfahrtsrecht auf die gesamte Fahrbahn der L... (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1986 4 StR 192/86, BGHSt 34, 127, Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2022 19 U 40/22, Rn. 48, juris; OLG Hamm, Urteil vom 23. September 2022 I-7 U 93/21, Rn. 25, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. März 2018 4 U 56/17, Rn. 45, juris). Wie das Landgericht ebenso zutreffend angenommen hat, ließ auch ein verkehrswidriges Verhalten des Klägers dessen Vorfahrtsrecht nicht entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1986 4 StR 192/86, BGHSt 34, 127, Rn. 8 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2022 19 U 40/22, Rn. 48, juris; OLG München, Urteil vom 15. März 2019 10 U 2655/18, Rn. 5, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2018 I-7 U 2/18, Rn. 41, juris).
b) Die Erstbeklagte durfte danach auf die L... nur einfahren, wenn sie übersehen konnte, dass sie das Klägerfahrzeug nicht gefährdete oder wesentlich behinderte (§ 8 Abs. 2 Satz 2 StVO). Nach den Feststellungen des Landgerichts ragte das Beklagtenfahrzeug jedenfalls 0,2 m bis 0,3 m in die L... hinein. Ferner ereignete sich die Kollision im Einmündungsviereck und damit im Vorfahrtsbereich ereignet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 VI ZR 279/13, Rn. 11, juris). Das Landgericht ist daher bedenkenfrei davon ausgegangen, dass die Kollision für die Erstbeklagte vermeidbar war. Das für die Erstbeklagte geltende Zeichen 206 verstärkte die Pflicht zur Gewährung der Vorfahrt durch die ergänzende Aufforderung ganz anzuhalten. Dieses Anhaltegebot musste die Erstbeklagte selbst dann befolgen, wenn weit und breit kein Fahrzeug sichtbar war (vgl. Lafontaine in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 41 StVO (Stand: 01.12.2025), Rn. 93). Da – entgegen dem Landgericht – die Stelle, an der das Haltegebot zu erfüllen ist, nicht durch eine Haltlinie (Zeichen 294) festgelegt ist, musste die Erstbeklagte dort halten, wo sie zuverlässig prüfen konnte, ob sie durch ihre Weiterfahrt die Vorfahrt verletzen könnte (vgl. BayObLGSt 1985, 121). Damit musste die Erstbeklagte hier (spätestens) an der Fahrbahnbegrenzungslinie zur L... anhalten, wobei sie grundsätzlich darauf zu achten hatte, dass das Beklagtenfahrzeug auch nicht teilweise in den bevorrechtigten Fahrraum hereinragt. Hinzu tritt hier, dass nach den Feststellungen des Landgerichts für die Erstbeklagte bereits in der Annäherung aus einer Position von 0,8 m vor der Einmündung erkennbar war, dass sich das Klägerfahrzeug dem Einmündungsbereich auf der Gegenfahrbahn näherte. Damit steht ein unfallursächlicher Verstoß der Erstbeklagten gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO positiv fest, ohne dass es eines Rückgriffs auf einen Anscheinsbeweises bedürfte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. November 1975 VI ZR 172/74, Rn. 22, juris).
4. Soweit das Landgericht auf Klägerseite einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO verneint hat, begegnet dies aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Bedenken.
5. Gleiches gilt, soweit das Landgericht einen Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 3 StVO verneint hat. Dabei ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass alleine der Umstand, dass ein Fahrzeugführer im Zuge eines Überholvorgangs die ununterbrochene Linie (Zeichen 295 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO) überfährt, keinen Verstoß gegen ein „Überholverbot“ iSd § 5 StVO begründet (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1987 VI ZR 66/86, Rn. 22, juris). Sonstige Umstände, die für den Kläger bei Beginn des Überholvorgangs (vgl. hierzu Senat, Hinweisbeschluss vom 30. März 2026 [n. v.]; OLG Celle, Urteil vom 8. Juni 2022 14 U 118/21, Rn. 37, juris; OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2020 10 U 893/20, Rn. 15, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2018 1 U 155/17, Rn. 47, juris; OLG Rostock, Urteil vom 23. Februar 2007 8 U 39/06, Rn. 15, juris; OLG Jena, NStZ-RR 2004, 27) eine unklare Verkehrslage begründet hätten, sind nicht festgestellt. Dass der Kläger den Überholvorgang im Annäherungsbereich einer Einmündung durchführte, genügt hierfür nicht (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 25. Oktober 2002 6 U 2114/02, Rn. 13, juris; Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 29. Aufl. 2026, StVO § 5 Rn. 86, beck-online; Helle in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 5 StVO (Stand: 21.07.2026), Rn. 57).
6. Auch die Annahme des Landgerichts, dem Kläger sei ferner nicht (nach § 1 Abs. 2 StVO) vorzuwerfen, dass er vorkollisionär nicht mehr unfallvermeidend reagiert hat, ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ... ist an den Kläger eine Reaktionsaufforderung erst zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem dieser die Kollision nicht mehr verhindern konnte.
7. Soweit das Landgericht einen schuldhaften Verstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 2 StVO darin erblickt hat, dass dieser den erforderlichen Sicherheitsabstand zum linken Fahrbahnrand nicht eingehalten hat, vermag der Senat dem indes nicht zu folgen. Zwar ist anerkannt, dass ein Vorfahrtberechtigter aufgrund seiner Pflicht zur Rücksichtnahme bei Annäherung an eine nicht einsehbare Einmündung vom Fahrbahnrand einen Abstand halten muss, den ein Wartepflichtiger, der sich nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO in die Vorfahrtstraße hineintastet, zum Gewinnen freier Sicht benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 III ZR 34/79, Rn. 18, juris). Ihn kann daher eine Mitschuld treffen, wenn er an einer schlecht einsehbaren Kreuzung oder Einmündung dem Wartepflichtigen durch zu starke Linksorientierung ein vorsichtiges Hineintasten zur Erlangung freier Sicht vereitelt oder erschwert (vgl. KG Berlin, Urteil vom 3. März 1988 12 U 4974/87, Rn. 23, juris). Ein vorsichtiges Hineintasten in die Kreuzung oder Einmündung ist dem Wartepflichtigen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO aber nur gestattet, wenn er wegen der Unübersichtlichkeit der Straßenstelle ohne ein Hineintasten in den Vorfahrtsbereich nicht übersehen kann, ob bei einer Weiterfahrt Vorfahrtsberechtigte gefährdet oder wesentlich behindert werden. So liegt es hier aber nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts musste sich die Erstbeklagte trotz der vorhandenen Vegetation nicht über die Begrenzung des Einmündungsbereichs in die L... hineintasten, um eine ausreichende Sicht zu gewinnen, sondern hatte eine solche bereits 0,8 m vor Erreichen des Einmündungsbereichs (LGU S. 10/11). Der Kläger musste daher nicht damit rechnen, dass ein Wartepflichtiger sein Fahrzeug gleichwohl ohne Not über die Fahrbahnbegrenzungslinie zur L... hinaus (teilweise) in den vorfahrtsberechtigten Bereich hineinführen würde. Einen bestimmten Abstand nach links musste er daher erst einhalten, sobald für ihn erkennbar wurde, dass eine Verletzung seines Vorfahrtsrechts bevorsteht. Zu diesem Zeitpunkt war ihm eine unfallvermeidende Reaktion nach den Feststellungen des Sachverständigen ... aber nicht mehr möglich.
8. Der Kläger hat den Unfall gleichwohl (mit-)verschuldet, da er unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO iVm mit Zeichen 295 der Anlage 2 zu § 41 StVO (künftig: Zeichen 295) bei seinem Überholvorgang die ununterbrochene Linie überfahren hat. Der Verstoß hat sich unfallursächlich ausgewirkt, da es nicht zur Kollision gekommen wäre, wenn der Kläger rechtsseits der Fahrstreifenbegrenzung gefahren wäre. Dass die Erstbeklagte den Verstoß des Klägers bereits in der Annäherung an die Einmündung erkennen konnte, lässt den Vorwurf einer verkehrswidrigen Fahrweise nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1987 VI ZR 66/86, Rn. 24, juris). Der Verstoß ist bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen, da Zeichen 295 auch den aus einer untergeordneten Straße Einbiegenden schützt.
a) Die Frage, ob Zeichen 295 auch dem Schutz des einbiegenden Verkehrs dient, ist allerdings umstritten. Teilweise wird angenommen, der einbiegende Verkehr werde von Zeichen 295 nicht geschützt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Januar 2014 11 U 133/11, Rn. 41juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juni 2007 4 Ss 132/07, Rn. 8, juris; OLG Hamm, Urteil vom 27. September 2000 13 U 80/00, Rn. 16, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 11. Januar 2019 13 S 142/18, Rn. 15, juris; Urteil vom 30. November 2012 13 S 140/12, Rn. 15, juris sowie die Nachweise bei Lafontaine in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 41 StVO (Stand: 01.12.2025), Rn. 372 mwN). Nach anderer Auffassung schützt Zeichen 295 auch das Vertrauen des aus einer untergeordneten Straße Einbiegenden, dass nicht unter Inanspruchnahme einer für den Gegenverkehr bestimmten Fahrspur überholt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 15. März 2019 10 U 2655/18, Rn. 7, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Mai 2022 3 U 1127/21, Rn. 24, juris zu Zeichen 296, 298; wohl auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2024 12 U 78/24, Rn. 21, juris; Urteil vom 24. November 1999 14 U 33/99, Rn. 28, juris).
b) Die zuletzt genannte Ansicht ist vorzugswürdig.
aa) Soweit die Vertreter der erstgenannten Ansicht zur Begründung anführen, Zeichen 295 diene lediglich dem Schutz des Gegenverkehrs (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Stuttgart aaO; KG Berlin, Urteil vom 12. Februar 1998 – 12 U 5603/96, Rn. 20, juris; LG Saarbrücken aaO; ebenso die zur Stützung der Ansicht in Bezug genommene Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2011 I-1 U 149/10, Rn. 17, juris; widersprüchlich insoweit OLG Köln, NZV 1990, 72, beck-online, das ebenfalls nur den Gegenverkehr als geschützt ansieht, allerdings eine Korrektur dieser Beschränkung des Schutzbereichs im Hinblick auf den Vertrauensgrundsatz vornimmt), trifft dies nicht zu. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits geklärt, dass Zeichen 295 zwar in erster Linie den Gegenverkehr schützt, sich in seiner Schutzwirkung aber nicht auf diesen beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1987 VI ZR 66/86, Rn. 22 ff., juris zum Schutz des Vorausfahrenden).
bb) Zeichen 295 dient als Fahrstreifenbegrenzung, d. h. wenn sie – wie hier – die beiden Fahrbahnhälften einer Straße trennt, nicht nur dazu, den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn zu begrenzen, sondern bezweckt darüber hinaus, dass nur rechts von der Linie gefahren werden darf mit der Folge, dass ein Überholen unter Inanspruchnahme der abgegrenzten anderen Fahrbahnhälfte unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1987 VI ZR 66/86, Rn. 22, juris). Auch wenn die Fahrstreifenbegrenzung (rechtlich) ein Überholverbot nicht unmittelbar ausspricht, wirkt sie sich damit doch faktisch wie ein Überholverbot aus, wenn – wie hier – wegen der Enge der Fahrbahn ein Überholen ohne Überfahren der ununterbrochenen Linie nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1987 VI ZR 66/86, Rn. 24, juris; OLG München, Beschluss vom 11. März 2022 24 U 7414/21, Rn. 5, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2021 I-7 U 66/20, Rn. 15, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Oktober 2016 4 U 104/15, Rn. 47, juris).
cc) (Rechtliche) Überholverbote bezwecken den Schutz aller Verkehrsteilnehmer, die durch einen Verstoß gegen dieses Verbot gefährdet werden können; es sollen alle Gefahren und daraus entstehende Schäden gebannt werden, die durch ein Überholen an einer Stelle entstehen können, an der ein Überholverbot besteht (vgl. BGH, VersR 1968, 578). Sie dienen damit nicht lediglich dem Schutz des Gegenverkehrs und der vorausfahrenden bzw. nachfolgenden Fahrzeuge, sondern schützen auch den Querverkehr (vgl. OLG München, Urteil vom 24. Februar 2017 10 U 4448/16, Rn. 8, juris; Freymann in: Geigel Haftpflichtprozess/, 29. Aufl. 2024, StVO § 5 Rn. 168, beck-online; Helle in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 5 StVO (Stand: 21.07.2026), Rn. 12). Damit ist auch derjenige geschützt, der aus einer untergeordneten Straße in die bevorrechtigte Straße einbiegt. Kommt es beim Einbiegen aus einer untergeordneten Straße zu einer Kollision mit einem unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 StVO überholenden bevorrechtigten Fahrzeug, trifft den Vorfahrtsberechtigten daher ein Verschulden (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1995 VI ZR 151/94, Rn. 12 ff., juris). Soweit demgegenüber in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, § 5 StVO schütze nicht den untergeordneten Querverkehr (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar 2019 I-9 U 28/18, Rn. 51, juris; Urteil vom 23. April 2013 I-9 U 12/13, Rn. 14, juris; OLG München, Urteil vom 29. Juli 2011 10 U 1131/11, Rn. 8, juris; KG Berlin, Beschluss vom 8. September 2008 12 U 197/07, Rn. 21, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06. Mai 2021 4 U 30/20 [n. v.]), vermag der Senat sich dem im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht anzuschließen.
dd) Für den Schutzbereich eines faktischen Überholverbots kann nichts anderes gelten als für denjenigen gesetzlich normierter Überholverbote (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2021 I-7 U 66/20, Rn. 18, juris). Damit schützt Zeichen 295 nicht nur das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. April 1987 VI ZR 66/86, Rn. 24, juris), sondern auch das Vertrauen des aus einer untergeordneten Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmers, dass nicht unter Inanspruchnahme einer für den Gegenverkehr bestimmten Fahrspur überholt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 15. März 2019 10 U 2655/18, Rn. 7, juris). Ob darüber hinaus auch der An- oder Einfahrende vom Schutzbereich des Zeichen 295 umfasst ist (so im Ergebnis OLG Köln, NZV 1990, 72, beck-online; a. A. OLG Hamm, Urteil vom 2. September 2022 I-7 U 5/21, Rn. 14, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2016 I-1 U 50/15, Rn. 57, juris), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
ee) Ist die Erstbeklagte danach in den Schutzbereich des Zeichen 295 einbezogen, bedarf ferner keiner Entscheidung, ob – wie die Beklagten erstinstanzlich geltend gemacht haben – ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Zeichen 295 bei der Abwägung der Verursachungsanteile unabhängig von einer Einbeziehung in den Schutzbereich zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2007 VI ZR 248/05, Rn. 9, juris zu § 4 Abs. 1 StVO).
9. Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu berücksichtigten, dass der auf Beklagtenseite zu berücksichtigende Vorfahrtsverstoß grundsätzlich so schwer wiegt, dass regelmäßig die einfache Betriebsgefahr des unfallgegnerischen Fahrzeugs dahinter zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 VI ZR 279/13, Rn. 19, juris). Allerdings wiegt auch das auf Klägerseite zu berücksichtigende Verschulden schwer, da dieser – wie seiner Anhörung unzweifelhaft zu entnehmen ist (Bl. 178 eALG) – in Kenntnis des faktischen Überholverbotes und damit vorsätzlich um des schnelleren Fortkommens Willen verkehrsordnungswidrig einen dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrstreifen in Anspruch genommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2015 I-1 U 151/14, Rn. 37, juris). Dies stellt eine besonders grobe Pflichtverletzung bzw. einen groben Verkehrsverstoß dar, da der Kläger sein möglichst schnelles Fortkommen über die Sicherheit des Straßenverkehrs gestellt hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2024 12 U 78/24, Rn. 21, juris). Das Verschulden der Erstbeklagten überwiegt gleichwohl dasjenige des Klägers, da die Erstbeklagte aufgrund des für sie geltenden Zeichen 206 grundsätzlich vor dem Einmündungsbereich halten musste, ohne dass das Beklagtenfahrzeug in den Vorfahrtsbereich hineinragte, und zudem das Klägerfahrzeug bereits in der Annäherung an den Einmündungsbereich erkennen konnte. Damit erscheint eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zulasten der Beklagten angemessen.
10. Der Höhe nach steht dem Kläger lediglich ein Anspruch von 2.461,80 € zu.
a) Entgegen der Berufung des Klägers begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht den zu erstattenden Wiederbeschaffungsaufwand auf Grundlage der schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen ... lediglich mit 3.700,- € bemessen hat. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass der Sachverständige den Restwert des Klägerfahrzeugs mit 1.250,- € ermittelt hat, entspricht dieser Wert exakt demjenigen Betrag, den auch der Kläger seiner Klageforderung zugrunde legt.
b) Keinen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Landgerichts, die geltend gemachten pauschalen An- und Abmeldekosten seien vorliegend nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. Januar 2019 I-7 U 38/18, Rn. 68, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2018 I-1 U 164/17, Rn. 28, juris; OLG München, Beschluss vom 10. Juli 2017 10 U 304/17, Rn. 11, juris; KG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2019 22 U 211/16 Rn. 28, juris).
c) Die Unkostenpauschale hat das Landgericht in Einklang mit der Senatsrechtsprechung mit 25,- € bemessen.
d) Dagegen, dass das Landgericht die Nutzungsausfallentschädigung auf Grundlage der schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ... mit lediglich 378,- € bemessen, bestehen ebenfalls keine Bedenken.
e) Dem Kläger steht allerdings anders als vom Landgericht angenommen ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einholung des Schadengutachtens nicht zu. Dies hat der Senat bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, auch wenn die Beklagten sich mit ihrer Berufung lediglich gegen die Haftungsverteilung, nicht aber gegen die Schadenshöhe wenden. Denn grundsätzlich gelangt mit einer zulässigen Berufung der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 VI ZR 1206/20, Rn. 9, juris). Diesen Prozessstoff hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung selbständig und ohne an die rechtlichen Gesichtspunkte der Parteien oder des ersten Richters gebunden zu sein nach allen Richtungen von neuem zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1991 V ZR 260/90, Rn. 8, juris).
aa) Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, gehören die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 VI ZR 280/22, Rn. 7, juris).
bb) Ob der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit bereits entgegensteht, dass es sich bei dem Schadengutachter – wie der Kläger anlässlich seiner Anhörung mitgeteilt hat – um einen Verwandten des Klägers handelt und insoweit aufgrund der persönlichen Nähebeziehung Zweifel an dessen Neutralität und Unabhängigkeit bestehen könnten, ist allerdings zweifelhaft. Zwar wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, in einem solchen Fall erweise sich die Begutachtung als zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht zweckmäßig (vgl. LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. Juni 2013 3 S 64/12, Rn. 5, juris und Urteil vom 25. Oktober 2011 9 S 21/11, Rn. 5, juris; AG Hanau, Urteil vom 18. Oktober 2023 39 C 30/23 (19), Rn. 17, juris; AG Mülheim, Urteil vom 7. Juni 2021 19 C 1513/20, Rn. 15, juris; AG Rheinbach, Urteil vom 6. Februar 2020 5 C 112/19, Rn. 21, juris, das im entschiedenen Fall aber eine bloß freundschaftliche Verbundenheit nicht ausreichen lässt; AG Nürnberg, Urteil vom 31. August 2006 31 C 3991/06, beck-online; AG St. Wendel, Urteil vom 14. Mai 1997 14 C 1293/96, Rn. 1, juris; AG Gemünden (Main), Urteil vom 16. Januar 1997 10 C 1172/96, juris; siehe auch LG Saarbrücken, Urteil vom 9. Oktober 2025 13 S 67/25, Rn. 44, juris zur Gutachtenerstattung durch den fachkundigen Geschädigten). Dies dürfte schon mit Blick auf den Umstand, dass das Schadengutachten nicht dazu dient, den Schaden zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens verbindlich festzulegen, sondern lediglich qualifizierten substantiierten Parteivortrag darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2025 IX ZR 201/23, Rn. 28, juris), in Frage zu ziehen sein, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung.
cc) Der Kläger kann die Kosten des Schadengutachtens schon nicht verlangen, da dieses unbrauchbar ist und der Kläger dies zu vertreten hat.
(1) Die Unrichtigkeit und selbst die Unbrauchbarkeit des Gutachtens berührt für sich genommen allerdings die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nicht, da der Schadengutachter kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und eine Zurechnung von Fehlern des Sachverständigen nach § 278 BGB daher ausscheidet. Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat und damit – zumindest fahrlässig – die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Bezifferung des Schadens verschuldet hat (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2025 3 U 68/24, Rn. 25, juris; Urteil vom 15. März 2024 3 U 7/24, Rn. 17, juris mwN). So liegt es hier.
(2) Nach den schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen ..., an dessen Sachkunde nach den Erfahrungen des Senats kein Zweifel besteht, bezieht sich Kalkulation des Schadengutachtens nicht auf das Klägerfahrzeug Ford Focus Diesel mit 80 kW, sondern auf einen Ford Focus Benziner mit 59 kW und damit nicht auf das unfallbeschädigte Fahrzeug. In einem solchen Fall ist es zur Schadensermittlung jedenfalls dann ungeeignet, wenn – wie hier – die falschen Fahrzeugdaten unmittelbaren Einfluss auf die im Schadengutachten ermittelten Ergebnisse haben. Dabei übersteigen nicht nur die im Schadengutachten kalkulierten Reparaturkosten (10.027,47 €) die tatsächlich erforderlichen Kosten (5.186,75 €) erheblich, sondern weicht insbesondere auch der für die vorliegende Schadensabrechnung maßgebliche tatsächliche Wiederbeschaffungswert (4.950,- €) in einem solch erheblichem Maß von dem im Schadengutachten ausgewiesenen Wert (7.200,- €) ab, dass das Schadengutachten für die Ermittlung des Schadens am Klägerfahrzeug unbrauchbar ist.
(3) Zwar liegt der zur Unbrauchbarkeit führende Fehler nach den Ausführungen des Sachverständigen ... wohl nicht in einer Falschangabe des Klägers begründet, sondern ist darauf zurückzuführen, dass dem Schadengutachter bei der Übertragung der Fahrgestellnummer ein Fehler unterlaufen ist. Der Kläger hat die Unbrauchbarkeit des Gutachtens gleichwohl zu vertreten. Denn es war aufgrund im Schadengutachten angegebenen technischen Daten des Fahrzeugs auch für einen Laien erkennbar, dass dieses sich auf ein abweichendes Fahrzeug beziehen könnte. Der Kläger war daher nach Erhalt des Gutachtens verpflichtet, diesen erkennbaren, etwaigen Irrtum seines Sachverständigen durch entsprechende Hinweise aufzulösen und auf eine Korrektur hinzuwirken (vgl. Urteil vom 3. Mai 2024 3 U 13/23, Rn. 16, juris mwN zur Vorschadensproblematik).
(4) Damit kann der Kläger die Kosten des Schadengutachtens hier nicht verlangen. Die Grundsätze zum Sachverständigenrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 VI ZR 280/22, Rn. 11 ff., juris) ändern hieran nichts (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 2024 3 U 13/23, Rn. 15, juris).
f) Der erstattungsfähige Schaden beläuft sich damit auf insgesamt 4.103,- € (3.700,Wiederbeschaffungsaufwand + 378,- € Nutzungsausfall + 25,Unkostenpauschale). Dem Kläger steht damit bei einer Haftungsquote der Beklagten von 60 % damit insgesamt ein Anspruch in 2.461,80 € zu.
11. Bei einer berechtigten Schadensersatzforderung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 VI ZR 82/17, Rn. 10, juris) von 2.461,80 € belaufen sich die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Anwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG + Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG + Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG, jeweils in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung, § 60 RVG) auf 367,23 €.
III.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen in Bezug auf die Frage, ob Zeichen 295 auch den Einbiegenden schützt. Dies wird uneinheitlich beantwortet und der Senat weicht insoweit von der Rechtsprechung verschiedener anderer Oberlandesgerichte ab. Die Frage ist entscheidungserheblich. Sollte die Erstbeklagte nicht in den Schutzbereich des Zeichens 295 einbezogen sein, hätte das unfallursächliche Fahrverhalten des Klägers nach Auffassung des Senats im Rahmen der Haftungsabwägung lediglich zur Folge, dass die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs ausnahmsweise nicht hinter den Vorfahrtsverstoß zurücktritt; in diesem Fall ergäbe sich eine Mithaftungsquote des Klägers von lediglich 25 %.
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