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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 31.10.2025 – 24 U 73/25

Spruchkörper
24. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2025:1031.24U73.25.00

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 03.07.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 36 O 178/24 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

I.

Randnummer 3

Die Berufung des Klägers ist zulässig, bietet in der Sache aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Randnummer 5

Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie wurde insbesondere innerhalb der Frist des § 517 ZPO ordnungsgemäß eingelegt.

Randnummer 6

Die Berufungsschrift im Sinne des § 519 Abs. 1 ZPO ist ein bestimmender Schriftsatz und muss gemäß § 519 Abs. 4 ZPO i.V.m. §§ 130a Abs. 1, 130d S. 1 ZPO als vorbereitender Schriftsatz eines Rechtsanwalts als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden; ein solches elektronisches Dokument muss gemäß § 130a Abs. 3 ZPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und von dieser selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht werden (BGH, BeckRS 2022, 31312 Rn. 7 m.w.Nachw.). Bei der Wahrung dieser Vorgaben handelt es sich um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung (BR-Drucks. 818/12, S. 32; BGH, NJW 2010, 2134 [zu § 130a a.F.]).

Randnummer 7

Nach dieser Maßgabe hat der Klägervertreter die Berufungsschrift innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO ordnungsgemäß eingereicht. Zwar entsprach die am 29.07.2025 eingereichte Berufungsschrift nicht den genannten Formvorschriften, da der Schriftsatz von Rechtsanwalt X. einfach signiert, jedoch nicht über dessen beA-Postfach eingereicht wurde. Allerdings wurde die Berufungsschrift unter dem 05.08.2025 formgerecht eingereicht, denn dieser Schriftsatz war von Rechtsanwalt X. einfach signiert und über dessen elektronisches Anwaltspostfach eingereicht worden. Die Einlegung der Berufung war auch fristgerecht. Denn nach dem Inhalt der landgerichtlichen Verfahrensakte [LGA] wurde dem Klägervertreter das erstinstanzliche Urteil am 08.07.2025 zugestellt, die Monatsfrist des § 517 ZPO zur Einlegung der Berufung war damit am 05.08.2025 noch nicht abgelaufen.

2.

Randnummer 9

Die Berufung ist allerdings offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens die Auffassung, dass ein Pflichtteilsanspruch des Klägers wegen der von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar ist. Im Hinblick auf die mit der Berufung vorgebrachten Einwände ist insofern lediglich anzumerken:

Randnummer 10

a) Der Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB unterliegt der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Gemäß § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall, vorliegend mithin am 26.04.2018. Zudem steht aufgrund des vom Kläger im Verfahren vor dem Landgericht Köln - 20 O 246/19 - als Anlage K2 vorgelegten Schreibens vom 15.08.2019, in dem der hiesige Kläger der hiesigen Beklagten gegenüber seinen Pflichtteilsanspruch erstmals anmeldet hat, fest, dass der Kläger jedenfalls seit August 2019 Kenntnis von der testamentarischen Erbeinsetzung der Beklagten und seinem bestehenden Pflichtteilsanspruch hat. Die dreijährige Verjährungsfrist lief damit mit dem Schluss des Jahres 2019 an und mangels Hemmung Ende 2022 ab, so dass der streitgegenständliche Anspruch nicht in unverjährter Zeit gerichtlich geltend gemacht wurde.

Randnummer 11

b) Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers nicht durch die Erhebung der Klage vom 11.10.2019 vor dem Landgericht Köln - 20 O 246/19 - gehemmt wurde. Mit dieser Klage wurde ein Pflichtteilsanspruch des Klägers nicht rechtshängig gemacht.

Randnummer 12

aa) Wird eine Stufenantrag im Sinne des § 254 ZPO erhoben, bei welchem sich der Kläger die Angabe der Leistungen, die er beansprucht, vorbehält, erfasst die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zwar den parallel geltend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe. Die Stufenklage stellt eine besondere Form der objektiven Klagehäufung dar, bei welcher der Gläubiger vorläufig seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zur Bezifferung seines Leistungsantrags enthoben ist, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Durch die Zustellung der zwei- oder dreistufigen Stufenklage wird sofort der in der dritten Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig (BGH, NJW 2017, 1954 Rn. 27 ff. zum Stufenantrag).

Randnummer 13

bb) Ob der Kläger mit seiner Klage vom 11.10.2019 einen unbezifferten Leistungsantrag in der zweiten Stufe einer Stufenklage geltend gemacht hat, ist im Wege der Auslegung der Klageschrift zu ermitteln. Dabei ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Beteiligten zu berücksichtigen. Bei der Auslegung von Verfahrenserklärungen ist zudem der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, NJW 2011, 1455 Rn. 9; BGH, NJW 2017, 1954 Rn. 27).

Randnummer 14

cc) Nach diesen Maßstäben ist nicht anzunehmen, dass die Klageschrift aus dem Verfahren des Landgerichts Köln - 20 O 246/19 - einen Stufenantrag enthält, der bereits einen unbezifferten Leistungsantrag umfasst. Allein der Umstand, dass die Klageschrift im ersten Absatz den Hinweis darauf enthält, dass „im Wege der Stufenklage“ beantragt werde, dass die damalige Beklagte zu 1) - die hiesige Beklagte - verurteilt werde, dem Kläger Auskunft zu erteilen, reicht hierfür nicht aus. Der Leistungsantrag muss in der Klageschrift bereits gestellt, nicht nur vorbehalten oder in Aussicht gestellt werden, er ist statt auf einen bestimmten auf den „sich aus der Auskunft ergebenden“ Betrag zu richten (BGH, NJW 2017, 1954 Rn. 30; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. ​2025, § 254 Rn. 3). Hieran fehlt es vorliegend. Dies lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht damit rechtfertigen, dass in dem Prozess nicht prognostizierbar gewesen sei, ob es um Pflichtteilsansprüche, Unterhaltsansprüche oder einen Alleinerbenanspruch gehen würde. Dieser Einwand belegt vielmehr, dass der Kläger - bzw. sein Prozessbevollmächtigter - offenbar bei Klageerhebung selbst noch nicht wusste, welchen Anspruch er auf der Leistungsstufe stellen sollte. Zudem wäre es dem Kläger aber auch es ohne weiteres möglich gewesen, Leistungsanträge hilfsweise zu formulieren, denn auch ein Hilfsantrag wird gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO mit Klageerhebung rechtshängig (Anders/Gehle/Anders, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 260 Rn. 15). Schließlich deutet auch die auf Seite 5 a.E./Seite 6 oben der Klageschrift gewählte Formulierung „Der vorbereitende Auskunfts-und Wertermittlungsanspruch dieses Pflichtteilsanspruchs wird hiermit im Wege der Stufenklage geltend gemacht.“ darauf hin, dass die Klage lediglich einen späteren Leistungsantrag vorbereiten sollte.

Randnummer 15

dd) Diese Auslegung widerspricht auch nicht der Interessenlage des Klägers, da angesichts eines bestehenden Prozessrisikos die Verfolgung von vorbereitenden Ansprüchen durchaus sinnvoll sein kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits Streitigkeiten über eine Pflichtteilsberechtigung des Klägers bestehen, keine Notwendigkeit zur sofortigen Verjährungshemmung ersichtlich ist und die Stellung des unbezifferten Leistungsantrags in der letzten Stufe den Gebührenstreitwert beträchtlich erhöht (BGH NJW 2017, 1954 Rn. 32; MünchKomm/Becker-Eberhardt, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 254 Rn. 10). So liegt der Fall aber hier. Eine Verjährung der Pflichtteilsansprüche des Klägers drohte bei Einleitung des Verfahrens im Jahre 2019 nicht, ganz im Gegenteil trat diese - selbst wenn der Kläger bereits im 2018 von dem Tod des Erblassers und den seinen Pflichtteilsanspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hätte - nicht vor Ablauf des Jahres 2021 ein. Zudem bestand angesichts der unklaren Rechtslage auch ein erhebliches Prozessrisiko; die maßgebliche Rechtsfrage, ob der Erblasser mit der Wahl englischen Erbrechts das Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs vermeiden konnte, war ungeklärt und ist erst im Revisionsverfahren vor dem BGH abschließend entschieden worden.

Randnummer 16

c) Aber selbst wenn man annähme, dass der Kläger in seiner Klageschrift vom 11.10.2019 einen unbezifferten Leistungsantrag gestellt und damit seinen Pflichtteilsanspruch rechtshängig gemacht hat, wäre dieser vor Erhebung der Klage im hiesigen Verfahren verjährt.

Randnummer 17

aa) Die Rechtshängigkeit des Leistungsantrages endete nämlich auch auf dieser Grundlage gemäß § 321 Abs. 1 ZPO zwei Wochen nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils vom 10.07.2020, mithin am 29.07.2020. Denn mit diesem Urteil wurde ersichtlich nicht über einen Leistungsantrag des Klägers entschieden, so dass der klageabweisende Tenor eine Entscheidung über einen solchen Leistungsantrag nicht umfasste. In den tatbestandlichen Feststellungen der Entscheidung befinden sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger einen Leistungsanspruch im Wege Stufenklage verfolgt. Auch in den Entscheidungsgründen hat das Landgericht an keiner Stelle ausgeführt, dass es mit seinem die gesamte Klage abweisenden Urteil neben dem Auskunftsanspruch auch einen unbezifferten Leistungsantrag des Klägers abweise. Auch aus der Streitwertfestsetzung im Urteil - welche im Übrigen zu einer beträchtlichen Rückzahlung des auf die Klagevorschussrechnung gezahlten Gerichtsgebühren an den Kläger geführt hat - ergibt sich, dass die Kammer von einer isolierten Auskunftsklage ausgegangen ist, so dass nach deren Verständnis eine Entscheidung über einen unbezifferten Leistungsantrag nicht zu treffen war.

Randnummer 18

bb) Wenn der Kläger mit seiner Klageschrift vom 11.10.2019 auch einen unbezifferten Leistungsantrag anhängig gemacht hätte, wäre es an ihm gewesen, die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, nach denen der Kläger offensichtlich eine isolierte Auskunftsklage erhoben hatte, im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags nach § 320 ZPO anzugreifen und nach einem nachträglich berichtigten Tatbestand einen Antrag auf Ergänzung des Urteils zu stellen. Ohne einen solchen Antrag erlischt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs mit Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 790, 791; BGH, NJW 2015, 1826 Rn. 5; Zöller/Feskorn, 36. Aufl., ​2025, § 321 ZPO, Rn. 12). Dementsprechend hätte auch eine unterstellte Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs zwei Wochen nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils an den Klägervertreter, mithin am 29.07.2020 geendet. Eine durch die Klageerhebung eingetretene Hemmung hätte deshalb gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate später, mithin Januar 2021, den Lauf der Verjährungsfrist wieder in Gang gesetzt. Im Zeitpunkt der Erhebung der Leistungsklage am 30.04.2024 war die dreijährige Verjährungsfrist damit aber abgelaufen.

Randnummer 19

d) Entgegen der Auffassung des Klägers hat auch die außerprozessuale Korrespondenz zwischen den Parteien keine erneute Hemmung der Verjährung bewirkt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die vom Kläger in Bezug genommenen E-Mails der Prozessbevollmächtigen aus September 2022 sich ausschließlich über den Auskunfts-anspruch des Klägers verhalten. Dieser Anspruch war zu diesem Zeitpunkt aber tituliert, so dass die Beklagte sich insoweit nicht auf die Einrede der Verjährung berufen konnte. Der Leistungsanspruch des Klägers war ersichtlich nicht Gegenstand der Verhandlungen.

Randnummer 20

e) Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte ist auch nicht treuwidrig.

Randnummer 21

Zwar kann die Geltendmachung der Verjährungseinrede missbräuchlich im Sinne des § 242 BGB sein, wenn der Schuldner vor Vollendung der Verjährung durch sein Verhalten den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies dann anzunehmen, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und auch schöpfen durfte, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde (BGH, NJW 1999, 1101, 1103 f. Rn. 30). Hierbei reicht es aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Allerdings sind an diese Annahme hohe Anforderungen aus objektiver Sicht - nicht aus der Sicht des Gläubigers - zu stellen (BGH, BeckRS 2008, 26023 Rn. 2; BGH, NJW-RR 2014, 1020 Rn. 15). Ein bloßes Ausweichen, Ablenken oder Schweigen des Schuldners reicht keinesfalls aus, um von einer unzulässigen Rechtsausübung auszugehen (BGH, NJW 1988, 2245, 2247; BGH, NJW 2018, 477 Rn.20).

Randnummer 22

Nach diesen Maßstäben kann das Erheben der Verjährungseinrede durch die Beklagte nicht als unredliches Verhalten gewertet werden. Soweit sie sich über drei Instanzen hinweg und letztlich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gewehrt und die Erstellung des Nachlassverzeichnisses wiederholt verzögert hat, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, sie werde sich zu gegebener Zeit nicht auf die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers berufen. Die Beklagte wurde mit Senatsurteil vom 22.04.2021 zur Erteilung einer Auskunft über den Umfang des Nachlasses verurteilt. Gegen diese Verurteilung konnte sie sich zweifelsohne mit allen zulässigen Rechtsmitteln zur Wehr setzen; die Einrede der Verjährung konnte sie, da die Auskunftsklage bereits im Jahr 2019 erhoben worden war, nicht erheben. Auf einen Leistungsanspruch des Klägers hat die rechtskräftige Entscheidung über die Auskunftsverpflichtung allerdings keinen Einfluss, so dass die Beklagte im Verfahren über den Zahlungsanspruch des Klägers sämtliche - auch neue - Argumente gegen einen Pflichtteilsanspruch des Klägers wieder vorbringen konnte. Da ein rechtskräftig festgestellter Auskunftsanspruch für die Frage, ob ein Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach besteht, auch im Falle einer Stufenklage keine Rechtskraft entfaltet, ist weder nach einer isolierten Auskunftsklage noch bei der Stufenklage rechtlich ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen - hier das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs - im (weiteren) Verfahren über den Zahlungsanspruch anders beurteilt werden (BGH, NJW-RR 2011, 189, Rn. 24 m.w.Nachw.). Aufgrund dessen musste der Kläger damit rechnen, dass sich die Beklagte im Rahmen der Leistungsklage auch mit der Verjährungseinrede gegen seinen Pflichtteilsanspruch zur Wehr setzen werde.

II.

Randnummer 24

Die vorliegende Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht oder deren Klärung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnte (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO). Schließlich erscheint dem Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Die Berufung dürfte deshalb im Beschlusswege zurückzuweisen sein, sofern nicht der Kläger von der ihm mit der Stellungnahmefrist zugleich eingeräumten Möglichkeit einer kostengünstigeren Rücknahme des Rechtsmittels Gebrauch macht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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