Rechtsprechung · OLG Köln
OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2026 – 1 ORbs 269/26
- Spruchkörper
- 1. Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2026:0930.1ORBS269.26.00
Leitsatz
Die unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs als unzulässig kann sich als Versagung des rechtlichen Gehörs darstellen. Ob dies stets der Fall ist, bleibt offen.
Tenor
I. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil gewährt. Der (Verwerfungs-)Beschluss des Amtsgerichts W. vom 23. Juni 2026 ist damit gegenstandslos.
II. Der Zulassungsantrag wird als unzulässig verworfen.
III. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlageverfügung vom 21. September 2026 zutreffend wie folgt wiedergegeben:
„Mit Bußgeldbescheid vom 20.01.2025 hat der Bürgermeister der Stadt W. gegen den Betroffenen wegen des Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 NiSchG NRW eine Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro verhängt (Bl. 31 d. A.). Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2025 Einspruch eingelegt (Bl. 39 d. A.).
Mit Urteil vom 26.03.2026 (11E OWi 163 Js 365/25-319/25) hat das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Düren den Betroffenen wegen des Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 NiSchG NRW zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro verurteilt (Bl. 105ff. d. A.).
Gegen dieses, in Anwesenheit des Betroffenen verkündete Urteil hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2026, eingegangen beim Amtsgericht Düren per besonderem elektronischen Anwaltspostfach am selben Tag, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt (Bl. 101 f. d. A.). Das Urteil ist dem Betroffenen am 23.04.2026 zugestellt worden (Bl. 143 d. A.).
Mit Beschluss vom 23.06.2026 (11E OWi 163 Js 365/25-319/25) hat das Amtsgericht Düren den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gemäß §§ 346 Abs. 1, 345, 43 StPO in Verbindung mit §§ 79, 80 OWiG als unzulässig verworfen, weil dieser nicht form- und fristgerecht begründet worden sei (Bl. 190 ff. d. A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2026, eingegangen beim Amtsgericht Düren per besonderem elektronischen Anwaltspostfach am selben Tag, hat der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und zugleich Ausführungen zu deren Begründung getätigt (Bl. 242 ff. d. A.). Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt er im Wesentlichen vor, die Versäumung der Begründungsfrist sei allein auf ein anwaltliches Organisationsverschulden zurückzuführen. Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat er sodann im Wesentlichen eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht. Hierzu hat er insbesondere vorgetragen, die Amtsrichterin habe die gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuche jeweils in unzulässiger Weise selbst beschieden.“
Darauf nimmt der Senat Bezug.
II.
Der - nach gewährter Wiedereinsetzung - in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
Auf seinen Antrag war dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags zu gewähren, nachdem er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Juni 2026 glaubhaft gemacht hat, dass die Fristversäumung allein auf ein Verschulden seines Verteidigers zurückzuführen ist; er hat auch die versäumte Handlung durch Beifügung der Begründungsschrift vom 10. Mai 2026 nachgeholt. Die Kostenentscheidung insoweit beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs, 7 StPO.
Infolge der gewährten Wiedereinsetzung ist der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts vom 23. Juni 2026 gegenstandslos (SenE v. 13.04.2010 - III-1 RVs 39/10 -; SenE v. 12.06.2012 - III-1 RVs 106/12 - m. w. Nachw.).
2. / a)
Das Rechtsmittel ist in der gewählten Form als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 OWiG statthaft. Da nämlich in dem angefochtenen Urteil ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt wurde, ist die Rechtsbeschwerde nicht schon nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres eröffnet, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung.
b)
Der Antrag ist gleichwohl unzulässig, weil er den an seine Begründung zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
Nach § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG sind bei dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 StPO) zu beachten. Aufgrund dieser Bestimmung muss die Rechtsbeschwerde noch vor ihrer Zulassung ordnungsgemäß begründet werden. Jeder Mangel der Rechtsbeschwerdebegründung ist dem Zulassungsantrag anzulasten (KK-OWiG-Hadamitzky, 6. Aufl. § 80 Rdnr. 50). Ein Antrag, mit dem weder eine Sachrüge noch eine zulässige Verfahrensrüge erhoben wird, ist als unzulässig zu verwerfen (SenE v. 08.06.2016 - III-1 RBs 163/16 -; SenE v. 18.04.2018 - III-1 RBs 123/18 -; SenE v. 11.02.2020 - III-1 RBs 49/20 -; SenE v. 07.04.2020 - III-1 RBs 110/20 -; SenE v. 04.08.2026 - III-1 ORbs 214/26). So verhält es sich hier:
aa)
Eine Rüge der Verletzung des materiellen Rechts (Sachrüge) ist nicht erhoben worden.
Diese setzt voraus, dass die Rechtsbeschwerde zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts bei der Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt gestützt wird (BGH NStZ 1991, 597; OLG Hamm DAR 2000, 83 = VRS 98, 146 [147]; OLG Hamm DAR 1999, 276 = VRS 97, 49; SenE v. 27.09.2000 - Ss 403/00 Z -; SenE v. 10.07.2001 - Ss 276/01 Z - m. w. Nachw; SenE v. 14.01.2013 - III-1 RBs 26/13.). Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Ausführungen in der Begründungsschrift vom 10. Mai 2026 befassen sich vielmehr allein mit der unberechtigten Ablehnung von Befangenheitsanträgen und damit mit ausschließlich verfahrensrechtlichen Vorgängen.
bb)
Aber auch eine Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht in der durch §§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO gebotenen Weise ausgeführt.
(1)
Zwar rügt die Verteidigung ausschließlich, durch die Behandlung der gestellten Befangenheitsanträge als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO sei der Betroffene seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Mit dieser Rüge könnte sie im Zulassungsverfahren keinen Erfolg haben, da der Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG der Erweiterung auf andere (behauptete) Verfassungsverstöße nicht zugänglich ist (SenE v. 09.11.2021 - III-1 RBs 297/21; SenE v. 26.11.2021 - III-1 RBs 313/21; SenE v. 16.02.2022 - III-1 RBs 48/22; SenE v. 27.12.2022 - III-1 RBs 409/22; SenE v. 27.07.2023 - III-1 ORbs 249/23). Indessen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich die rechtswidrige Behandlung eines Befangenheitsgesuchs gemäß § 26a Abs. 1 StPO zugleich auch als Versagung des rechtlichen Gehörs jedenfalls darstellen kann (BVerfG Beschl. v. 02.06.2005 - 2 BvR 625/01 u. a. = NJW 2005, 3410 (3412 unter IV. 2. c); SenE v. 22.03.2024 - III-1 ORbs 88/24; SenE v. 26.01.2024 - III-1 ORbs 27/24; SenE v. 18.10.2018 - III-1 RBs 328/18; OLG Rostock, Beschl. v. 13.10.2011 - 2 Ss (OWi) 72/11 I 197/11 = BeckRS 2011, 29487; OLG Hamm Beschl. v. 05.01.2007 - 1 Ss OWi 814/06 = BeckRS 2007, 12848).
(2)
Der Senat muss anlässlich des vorliegenden Falles nicht entscheiden, ob eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG durch unberechtigte Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig stets zugleich auch eine Verletzung von Art.- 103 Abs. 1 GG ist oder - verneinendenfalls - in welchen Sachgestaltungen dies in Betracht kommt. Die Rüge ist nicht in der durch §§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO gebotenen Form ausgeführt.
(aa)
Rügt der Betroffene die Mitwirkung eines Richters nach unberechtigter Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs muss die Rechtsbeschwerde - wie stets - die Tatsachen vollständig mitteilen, die zur Beurteilung des behaupteten Verfahrensverstoßes erforderlich sind, namentlich also die Inhalte von Ablehnungsgesuch und gerichtlicher Entscheidung hierüber. Mitzuteilen sind auch sonstige zum Verständnis der Rüge erforderliche Tatsachen (allgemein Schmitt/Köhler-Schmitt, StPO, 69. Aufl. § 338 Rn. 29 m. N.).
(bb)
Der Beschwerdeführer beanstandete mit seinem Befangenheitsgesuch im Kern, dass die Tatrichterin ihm zur schriftlichen Formulierung eines Beweisantrags nicht ausreichend Zeit eingeräumt habe. Es spricht daher bereits einiges dafür, dass die Rechtsbeschwerde zur abschließenden Beurteilung des prozessualen Vorgehens der Tatrichterin gehalten gewesen wäre, den Inhalt des Beweisbegehrens jedenfalls zu umreißen, was unterblieben ist.
Doch mögen diese Überlegungen auf sich beruhen. Jedenfalls zur Unzulässigkeit der Rüge führt der Umstand, dass die Rechtsbeschwerde die gerichtliche Ablehnungsbegründung nicht vollständig mitteilt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 5 NiSchG NRW
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