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Rechtsprechung · OLG Koblenz

OLG Koblenz, Urteil vom 19.08.2016 – 8 U 1288/15

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag nach altem Recht: Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsbelehrung; Verwirkung des Widerrufsrechts; Umfang der Nutzungsherausgabe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0819.8U1288.15.0A
Normenkette
§ 242 BGB, § 346 Abs 1 Halbs 2 BGB, § 355 BGB vom 23.07.2002, § 495 BGB vom 23.07.2002, § 14 Abs 1 Anl 2 BGB-InfoV vom 05.08.2002

Orientierungssatz

1. Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung vom 5. August 2002 nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung vom 5. August 2002 sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.(Rn.40)

2. Maßgebend für den Rechtsgedanken der Verwirkung ist, ob bei objektiver Beurteilung der Darlehensgeber dem Verhalten des Darlehensnehmers entnehmen durfte, dass dieser sein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Darlehensnehmer nicht mehr zu rechnen brauche. Allein die Tatsache, dass der Darlehensnehmer das Darlehen mehrere Jahre ordnungsgemäß bedient und es dann vorzeitig aufgelöst hat, genügt nicht für die Begründung des Vertrauens darauf, der Darlehensnehmer werde sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben, wenn nicht festgestellt werden kann, dass er dies alles in Kenntnis deines Widerrufsrechts getan hat.(Rn.53)

3. Nach erfolgter Widerrufserklärung kann der Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Weist die Bank keinen geringeren Wiederanlagezins und der Darlehensnehmer keinen höheren nach, ist der von der Bank geschuldete Nutzungsersatz auf 2,5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz zu schätzen.(Rn.64)

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19.11.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag Nr. …017 aufgrund des Widerrufs der Klägerin in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.262,09 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.02.2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.01.2003 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 9.179,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2015 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Osnabrück und anschließende Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Koblenz entstandenen Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7 % und die Beklagte 93% zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines am 14.11.2002 abgeschlossenen, grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrages „Konstant 28“.

Randnummer 2

Dieses Finanzierungsmodell setzt sich zusammen aus einem Vorfinanzierungsdarlehen und einem Bausparvertrag, wobei ein Teilbetrag des Darlehens von „ca. 29 %“ - hier 40.000,00 € von insgesamt 140.000,00 € - als Auffüllkredit auf das Bausparkonto eingezahlt wird.

Randnummer 3

Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt (“... die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung ...“).

Randnummer 4

Die monatliche Rate belief sich auf 598,00 € (588,00 € Zins, 10,00 € Sparrate). Für den Bausparvertrag zahlte die Klägerin eine Abschlussgebühr in Höhe von 1.400,00 €.

Randnummer 5

Auf den Wunsch der Klägerin, die das Beleihungsobjekt verkaufen wollte, schlossen die Parteien am 30.12.2010/7.01.2011 einen „Aufhebungsvertrag“, der eine „Vorfälligkeitsentschädigung/Aufhebungsentgelt“ in Höhe von 6.262,09 € zu Gunsten der Beklagten enthielt. Diese bestätigte die Rückzahlung des Darlehens mit Schreiben vom 28.01.2011.

Randnummer 6

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5.11.2014 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

Randnummer 7

Sie ist der Auffassung gewesen,

mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung sei ihr Widerruf wirksam; der Vertrag aus 2011 sei nur eine Modifizierung des Vertragsumfangs. Der Widerruf erfasse auch den Bausparvertrag als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft.

Randnummer 8

Die Klägerin hat beantragt,

Randnummer 9

1. festzustellen, dass sie die gegenüber der Beklagten abgegebene Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss des Darlehensvertrages unter der Darlehensnummer ...017, wirksam widerrufen und sich aufgrund dessen der Darlehensvertrag unter der Darlehensnummer …017 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe;

Randnummer 10

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.262,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.02.2011 zu zahlen;

Randnummer 11

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.01.2003 zu zahlen;

Randnummer 12

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 15.088,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 13

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 14

die Klage abzuweisen.

Randnummer 15

Sie ist der Auffassung gewesen,

der Widerruf sei verfristet, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei. Im Übrigen sei der Darlehensvertrag durch Abschluss des Aufhebungsvertrags aufgelöst worden.

Randnummer 16

Mit Beschluss vom 26.08.2015 hat sich das zunächst angerufene Landgericht Osnabrück für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das zuständige Landgericht in Koblenz verwiesen (GA Bl. 78 f.).

Randnummer 17

Mit Urteil vom 19.11.2015, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (GA Bl. 132 - 136), hat das Landgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, es könne dahinstehen, ob die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei, denn aufgrund der vertraglichen Gestaltung habe die Darlehensnehmerin auf ihr möglicherweise bestehendes Widerrufsrecht verzichtet. Die Ablösungsvereinbarung bilde den Rechtsgrund für die von der Klägerin sodann erbrachte Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Randnummer 18

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie - im Wesentlichen - ihre erstinstanzlichen Klageziele weiterverfolgt mit folgenden Änderungen gegenüber den Anträgen erster Instanz:

Randnummer 19

(1) Bezüglich des ursprünglichen Klageantrags zu 1. ist ihr Antrag nunmehr (nur noch) auf die Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis gerichtet (GA Bl. 319).

Randnummer 20

(2) Bezüglich des ursprünglichen Klageantrags zu 4. beantragt sie nunmehr,

Randnummer 21

die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.952,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; im Übrigen hat sie die Klage insoweit zurückgenommen (GA Bl. 277).

Randnummer 22

Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt.

Randnummer 23

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung sowie die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze Bezug genommen.

Randnummer 24

Wegen des Umstands, dass die monatliche Zinsrate für das Darlehen nur 588,00 € betragen hat, hat die Klägerin ihren diesbezüglichen Nutzungsersatzanspruch, der in erster Instanz auf der Grundlage einer monatlichen Ratenzahlung auf das Darlehen in Höhe von 598,00 € berechnet war, neu berechnet.

Randnummer 25

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 26

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 27

Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und wendet im Übrigen Verwirkung und Rechtsmissbrauch ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung sowie die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze verwiesen.

II.

Randnummer 28

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg; ohne Erfolg bleibt sie nur bezüglich der Höhe des geltend gemachten Nutzungsersatzes.

Randnummer 29

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

Randnummer 30

Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Zwar hat die Klägerin daneben auch Leistungsklage auf Rückzahlung erhoben. Es ist jedoch anerkannt, dass die Feststellungsklage neben der Leistungsklage zulässig ist, wenn der Leistungsantrag - wie hier - nicht zur abschließenden Entscheidung des gesamten Rechtsverhältnisses führt.

Randnummer 31

Entscheidend ist, dass mit der vorliegenden Antragstellung eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte bezüglich des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses ausgeschlossen werden kann (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 8). Davon ist vorliegend auszugehen, da es sich bei der Beklagten um eine Versicherungsgesellschaft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1999 - VI ZR 195/98 Rn. 17 -, juris ).

Randnummer 32

2. Der auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gerichtete Klageantrag ist auch begründet.

Randnummer 33

Die Klägerin hat ihre zum Abschluss des Darlehensvertrages führende Willenserklärung mit Schreiben vom 5.11.2014 gemäß §§ 355, 495 Abs. 1 BGB in der bei dem Vertragsschluss geltenden Fassung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) wirksam widerrufen.

Randnummer 34

Das Widerrufsrecht war am 5.11.2014 noch nicht erloschen und seiner Ausübung stand auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen.

Randnummer 35

a) Der Klägerin stand ein Widerrufsrecht nach §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a. F. zu. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. hat - entgegen der Auffassung der Beklagten - mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ist das Widerrufsrecht auch nicht durch Zeitablauf gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 erloschen (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F.).

Randnummer 36

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es hier.

Randnummer 37

aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung ist hinsichtlich des Beginns der Frist - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - unzureichend.

Randnummer 38

Sie enthielt nämlich den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Mit einer solchen Belehrung wird der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Er kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch im Unklaren darüber gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich hierbei handelt (BGH: Urteile vom 1.03.2012 - III ZR 83/11 Rn. 15 -; Urteil vom 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 Rn. 15 -; Urteil vom 12.11.2015 - I ZR 168/14 Rn. 15 -; Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14 Rn. 14 -; Urteil vom 5.06.2014 III ZR 557/13 Rn. 19 -, jeweils in juris).

Randnummer 39

bb) Der Beklagten ist es auch verwehrt, sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß §§ 14 Abs. 1, Abs. 3, 16 BGB-InfoV zu berufen, da sie kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB in der vom 2.09.2002 bis 7.12.2004 geltenden Fassung - in der nach der Rechtsprechung des BGH gebotenen Form - entsprach.

Randnummer 40

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Dabei ist entscheidend, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten soll und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 1.03.2012 - III ZR 83/11 Rn. 17 m. w. N., juris; Urteil vom 19.07.2012 - III ZR 252/11).

Randnummer 41

Der Senat sieht in dem dritten Absatz der Widerrufsbelehrung, der mit „Finanzierte Geschäfte“ überschrieben ist, eine inhaltliche Abweichung von der damaligen Musterbelehrung.

Randnummer 42

Ohne Belang ist dabei, ob tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, bei dessen Nichtvorlage der Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gibt, die Hinweise für finanzierte Geschäfte wegzulassen. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 39 -, juris).

Randnummer 43

Dies ist hier der Fall.

Randnummer 44

Ziffer 8 der Gestaltungshinweise der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV (in der damals geltenden Fassung) sieht vor, dass für das Vorliegen eines finanzierten Geschäftes mehrere Alternativen der Belehrung zur Verfügung stehen und zwar je nachdem, ob für das finanzierte Geschäft oder den Darlehensvertrag belehrt werden soll und um welche Art eines verbundenen Geschäfts es sich handelt. Vorliegend hat die Beklagte allerdings den Gestaltungshinweis Ziffer 8 betreffend die Hinweise für finanzierte Geschäfte missachtet, wonach im Fall des finanzierten Grundstückserwerbs Satz 2 der allgemeinen Hinweise zwingend durch spezielle Hinweise zu ersetzen ist. Denn statt Satz 2 zu ersetzen, hat die Beklagte die Belehrung betreffend den finanzierten Grundstückserwerb hinter Satz 2 in die vollständig beibehaltenen Hinweise für finanzierte Geschäfte eingefügt. Zudem hat sie die in den Gestaltungshinweisen vorgegebene Musterformulierung inhaltlich verändert, indem sie die einleitende Formulierung: „Dies ist nur anzunehmen“ durch die abweichende und längere Formulierung „beim Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen“ ersetzt hat. Damit ist sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung durch die von ihr bearbeiteten Gestaltungshinweise inhaltlich von der vorgesehenen Gestaltung abgewichen, so dass sie sich auf den Vertrauensschutz des § 14 BGB-InfoV nicht mehr berufen kann. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf die Verständlichkeit der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH, Urteil vom 10.02.2015 - II ZR 163/14 Rn. 8 -, juris; Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13 Rn. 18 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15 Rn. 29 -, juris).

Randnummer 45

Nach alledem ist die Widerrufserklärung der Klägerin fristgerecht erfolgt.

Randnummer 46

b) Das Widerrufsrecht der Klägerin ist auch nicht dadurch erloschen, dass die Parteien einen „Aufhebungsvertrag“ (Anlage K 4) geschlossen haben.

Randnummer 47

Diese Vereinbarung stellt keine rückwirkende Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung dar, sondern ist lediglich als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs zu qualifizieren. Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen - und damit auch das Widerrufsrecht - unberührt ließ (wie hier: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 1.06.2016 - 4 O 142/14 Rn. 28 -, juris; OLG Hamm: Urteile vom 25.03.2015 - 31 U 155/14 Rn. 15 -, juris; Urteil vom 4.11.2015 - 31 U 64/15 Rn. 24 - juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 - 4 U 144/14 Rn. 10 ff., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15 Rn. 52 ff. -, juris; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., juris PK-BGB, 7. Aufl., § 495 Rn. 12.1; a. A.: OLG Köln, Beschluss vom 8.12.2014 - 13 U 103/14 Rn. 3, - juris). Tritt der Kreditnehmer - wie es hier der Fall war - an den Darlehensgeber mit dem Wunsch nach einer vorzeitigen Kreditabwicklung gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung heran, so hat dieses Begehren nicht eine Beseitigung der vertraglichen Bindung, sondern letztlich nur eine vorzeitige Erbringung der geschuldeten Leistung zum Ziel. Der Darlehensgeber soll durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre (vgl. K 5: „Die Entschädigungsleistung dient zum Ausgleich der uns durch die vorzeitige Darlehensrückführung entstehenden finanziellen Nachteile.“). Die vom Kreditnehmer in solchen Fällen angestrebte Änderung des Kreditvertrags erschöpft sich somit letztlich in einer Beseitigung der vertraglichen - zeitlich begrenzten - Erfüllungssperre, d.h. in einer Vorverlegung des Erfüllungszeitpunktes (BGH, Urteil vom 1.07.1997 - XI ZR 267/96 Rn. 18 -, BGHZ 136, 161 - 172).

Randnummer 48

Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien mit dem „Aufhebungsvertrag“ das Darlehensverhältnis (auch) für die Vergangenheit erledigen und durch den Aufhebungsvertrag ausnahmslos ersetzen wollten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Randnummer 49

c) Die aus § 242 BGB abgeleiteten Rechtsgrundsätze stehen der Ausübung des Widerrufsrechts vorliegend nicht entgegen.

Randnummer 50

aa) Die Klägerin hat ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt.

Randnummer 51

Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 9.10.2013 - XII ZR 59/12 -, juris).

Randnummer 52

Es kann dahinstehen, ob vorliegend das Zeitmoment zu bejahen wäre; es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen für das sogenannte Umstandsmoment.

Randnummer 53

Zeitmoment und Umstandsmoment stehen insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist. Die zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste. Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGH, a.a.O., Rn. 10). Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht dargetan.

Randnummer 54

Die Klägerin hat das Darlehen zunächst mehrere Jahre ordnungsgemäß bedient und es dann - auf ihren Wunsch hin - vorzeitig aufgelöst. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sie dies alles in Kenntnis ihres fortbestehenden Widerrufsrechts getan hat. Jedenfalls genügen die vorgetragenen Aspekte nicht für die Begründung des Vertrauens der Beklagten darauf, die Klägerin werde ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben.

Randnummer 55

Dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin den Widerruf im Hinblick auf die damit eröffnete Möglichkeit der Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung erklärt hat, kommt der Prüfung der Verwirkung keine maßgebliche Bedeutung zu. Das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F.) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers, sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft (BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15, Rn. 20 -, juris). Etwas anderes kann nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers, etwa bei arglistigem oder bewusst schädigendem Verhalten des Verbrauchers -, in Betracht kommen (BGH, a.a.O., Rn. 16 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

Randnummer 56

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (so BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14, Rn. 31 -, juris zur nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG). Es kann auch offen bleiben, ob der für den Verwirkungseinwand notwendige Vertrauenstatbestand zu verneinen ist, weil es die Beklagte selbst in der Hand hatte, das „ewige Widerrufsrecht“ zu beenden, indem sie der Klägerin eine ordnungsgemäße Nachbelehrung erteilt hätte. Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung erstmals behauptet, eine Nachbelehrung sei erfolgt, kann die Frage des verspäteten Vorbringens dahingestellt bleiben; konkreter Sachvortrag ist insoweit nicht erfolgt. Aus dem von ihr erfolgten Hinweis auf das Schreiben der Beklagten vom 25.06.2007 (Anlage K 8) geht nicht hervor, dass damals eine ordnungsgemäße Nachbelehrung erfolgt wäre.

Randnummer 57

Jedenfalls durfte sich die Beklagte ohne konkreten Anhaltspunkt nicht stillschweigend darauf einrichten, auch die Klägerin werde die 2002 getroffene Finanzierungsentscheidung auf sich beruhen lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2015, 17 U 202/14 Rn. 36 -, juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 1.06.2016 - 4 U 142/14 Rn. 42 -, juris).

Randnummer 58

Es bestehen ferner keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen auch tatsächlich so disponiert hätte, dass die Zulassung einer verspäteten Durchsetzung des Widerrufsrechts der Klägerin für sie eine unzumutbare Belastung mit sich brächte.

Randnummer 59

bb) Der Klägerin ist es nach § 242 BGB auch außerhalb der Grenzen der Verwirkung nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsausübung verwehrt, das Widerrufsrecht im Jahr 2014 auszuüben, weder unter dem Gesichtspunkt des missbräuchlichen Ausnutzens einer formalen Rechtsstellung noch unter dem Aspekt des Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte nach wirksamen Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung nicht erhält und sie aufgrund des zwischenzeitlich erheblich gesunkenen Zinsniveaus die finanziellen Einbußen des Widerrufs erleidet, während der Klägerin nunmehr die finanziellen Vorteile daraus zufließen. Dies genügt jedoch nicht, um die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und sie ihr wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben zu versagen.

Randnummer 60

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. (zunächst) ein „ewiges“ Widerrufsrecht geschaffen und dies auch nicht auf diejenigen Sachverhalte beschränkt, in denen der Verbraucher überhaupt nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Diese grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, das Widerrufsrecht auch in Fällen, in denen der Verbraucher über die Befristung des Widerrufsrechts als solches belehrt worden ist und daher weniger schutzbedürftig erscheint als derjenige, der mangels Belehrung überhaupt keine Kenntnis von einem Widerrufsrecht hatte, als „ewiges“ Widerrufsrecht auszugestalten, würde unterlaufen, knüpfte man die Rechtsmissbräuchlichkeit daran an, dass der Verbraucher auf sein lediglich befristetes Widerrufsrecht hingewiesen wurde (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 66).

Randnummer 61

Die vorgenannte gesetzliche Vorschrift ist erst durch das am 21.03.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften geändert worden.

Randnummer 62

Mit dem somit fristgemäß erklärten Widerruf hat sich der Darlehensvertrag vom 14.11.2002 mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Der auf entsprechende Feststellung gerichtete Klageantrag zu 1. ist somit begründet.

Randnummer 63

3. Die Klägerin hat gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der aus ihrem Vermögen erbrachten Vorfälligkeitsentschädigung.

Randnummer 64

Des Weiteren kann sie gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB von der Beklagten die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Weist - wie vorliegend - die Bank keinen geringen Wiederanlagezins und der Darlehensnehmer keinen höheren nach, schätzt der Senat den von der Bank geschuldeten Nutzungsersatz auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Randnummer 65

Bei Zahlungen an eine Bank besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus den eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (BGH: Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 3348/13; Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06; Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 -, jeweils in juris). Hinsichtlich des von Versicherungsgesellschaften geschuldeten Nutzungsersatzes kann nichts anderes als bei Banken gelten (so auch OLG München, Urteil vom 21.10.2013 - 19 U 1208/13 Rn. 58 m. w. N. - juris).

Randnummer 66

Der „übliche“ Verzugszins liegt bei einem Immobiliardarlehen - wie dem streitgegenständlichen - gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) bzw. § 503 Abs. 2 BGB (in der ab 11.06.2010 geltenden Fassung) bei 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungsersatzes heranzuziehen ist (ebenso: OLG Stuttgart, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 Rn. 69; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 Rn. 47; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20.01.2016 - 4 U 79/15 Rn. 105; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15 Rn. 49 -, jeweils in juris; a. A.: OLG Bamberg, Urteil vom 1.06.2015 - 6 U 13/15; OLG Frankfurt: Urteile vom 27.04.2016 - 23 U 50/15 Rn. 60 und vom 27.01.2016 - 17 U 16/15, jeweils in juris).

Randnummer 67

Von der für Schadensersatzansprüche einer Bank entwickelten Rechtsprechung, nach der die Bank im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung als Verzugsschaden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen kann, ohne Angaben zur Schadenshöhe machen zu müssen, sind Realkredite ausgenommen (BGH: Urteil vom 18.02.1992 - XI ZR 134/91 Rn. 14, juris; Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 Rn. 23 -, juris).

Randnummer 68

Da die zu Gunsten einer Bank bei der Berechnung ihres Verzugsschadens geltenden Grundsätze auch im Rahmen der Schätzung der von ihr gezogenen Nutzungszinsen Beachtung finden (BGH, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 Rn. 24 -, juris), gibt es in Fällen des Realkredits keine sachlichen Gründe dafür, zum Nachteil der Bank eine Nutzungsziehung in Höhe des allgemeinen gesetzlichen Verzugszinses von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB) widerleglich zu vermuten, wenn die Bank ihrerseits in einem solchen Fall bei Kündigung des Kredits wegen Zahlungsverzugs vom Kunden nur einen Verzugszins nach § 503 Abs. 2 BGB n.F. - als abstrakt berechneten Verzugsschaden verlangen dürfte.

Randnummer 69

Die Klägerin hat nicht konkret vorgetragen, dass die Beklagte Nutzungen gezogen hat, die den gesetzlichen Verzugszins des § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F., § 503 Abs. 2 BGB n.F. überstiegen. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass die von ihr gezogenen Nutzungen hinter dem vorgenannten gesetzlichen Verzugszins zurückgeblieben seien.

Randnummer 70

Demzufolge hat die Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Ihre auf weitergehenden Nutzungsersatz gerichtete Klage ist indes unbegründet.

Randnummer 71

4. Die Klägerin hat gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB weiter einen Anspruch auf Rückzahlung der Abschlussgebühr für den Bausparvertrag.

Randnummer 72

Bei dem Verbraucherdarlehensvertrag und dem Bausparvertrag handelt es sich um verbundene Verträge i. S. des § 358 Abs. 3 BGB a.F. (a. A.: OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.07.2016 - 4 U 10/16 -, juris).

Randnummer 73

Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Randnummer 74

Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Randnummer 75

Das Darlehen diente zu einem beträchtlichen Teil der Finanzierung des auf den Bausparvertrag zu zahlenden „Auffüllkredits“. Wegen des damit gegebenen Finanzierungszusammenhangs unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 5.05.2015 - XI ZR 406/13 - juris: endfälliges Verbraucherdarlehen und Kapitallebensversicherung sind keine verbundenen Verträge) zugrunde lag.

Randnummer 76

Darlehensvertrag und Bausparvertrag bilden hier auch eine wirtschaftliche Einheit; aus der Sicht der Klägerin als Verbraucherin trat die Beklagte ihr gegenüber als eine Vertragspartei auf. Beide Verträge waren über einen Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre (siehe Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 358 Rn. 12). In den Darlehensverträgen wird an mehreren Stellen ausdrücklich auf den Bausparvertrag Bezug genommen. Die Beklagte bot die beiden Versicherungsverträge als einheitliches Finanzierungsmodell „Konstant 28“ an. Dieses Finanzierungsmodell bestand zwar aus zwei Einzelverträgen, diese waren jedoch aus der Sicht des Verbrauchers eine wirtschaftliche Einheit.

Randnummer 77

Beide Vertragsparteien gingen auch von einer solchen wirtschaftlichen Einheit des Finanzierungsmodells aus, was sich daran zeigt, dass die Beklagte - von der Klägerin unwidersprochen - auf deren Wunsch nach vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens den Bausparvertrag unverzüglich in die Abwicklung einbezog (Anlage K 4, K 5).

Randnummer 78

Die Klägerin hat folglich einen Anspruch auf Rückzahlung der Abschlussgebühr.

Randnummer 79

Sie kann weiter gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB von der Beklagten die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der Abschlussgebühr verlangen. Wie oben angegeben schätzt der Senat den von der Beklagten geschuldeten Nutzungsersatz auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Randnummer 80

Wegen des weitergehenden Nutzungsersatzes ist die Klage abzuweisen.

Randnummer 81

5. Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB für die von ihr an die Beklagte erbrachten Zinsleistungen, jedoch nur - wie oben dargelegt - in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Randnummer 82

Der ihr insoweit zustehende Nutzungsersatz berechnet sich wie folgt:

Randnummer 83

Zinsleistungen

der Klägerin in €

hierauf bezogene Nutzungen

in Form einer Verzinsung

i. H. v. 2,5 %-Punkten

über Basiszinssatz in €

30.12.2002

244,96

0,00

01.02.2003

556,20 ( 801,16 )

0,99

01.03.2003

588,00 ( 1.389,16 )

3,73

01.04.2003

588,00 ( 1.977,16 )

9,00

01.05.2003

588,00 ( 2.565,16 )

16,26

01.06.2003

588,00 ( 3.153,16 )

25,99

01.07.2003

588,00 ( 3.741,16 )

37,57

01.08.2003

588,00 ( 4.329,16 )

49,39

01.09.2003

588,00 ( 4.917,16 )

63,06

01.10.2003

588,00 ( 5.505,16 )

78,09

01.11.2003

588,00 ( 6.093,16 )

95,48

01.12.2003

588,00 ( 6.681,16 )

114,11

01.01.2004

588,00 ( 7.269,16 )

135,21

01.02.2004

588,00 ( 7.857,16 )

157,62

01.03.2004

588,00 ( 8.445,16 )

180,28

01.04.2004

588,00 ( 9.033,16 )

206,31

01.05.2004

588,00 ( 9.621,16 )

233,26

01.06.2004

588,00 ( 10.209,16 )

262,92

01.07.2005

588,00 ( 10.797,16 )

293,38

01.08.2004

588,00 ( 11.385,16 )

326,57

01.09.2004

588,00 ( 11.973,16 )

361,57

01.10.2004

588,00 ( 12.561,16 )

397,19

01.11.2004

588,00 ( 13.149,16 )

435,81

01.12.2004

588,00 ( 13.737,16 )

474,93

01.01.2005

588,00 ( 14.325,16 )

517,16

01.02.2005

588,00 ( 14.913,16 )

562,29

01.03.2005

588,00 ( 15.501,16 )

604,73

01.04.2005

588,00 ( 16.089,16 )

653,57

01.05.2005

588,00 ( 16.677,16 )

702,63

01.06.2005

588,00 ( 17.265,16 )

755,17

01.07.2005

588,00 ( 17.863,16 )

807,81

01.08.2005

588,00 ( 18.441,16 )

863,45

01.09.2005

588,00 ( 19.029,16 )

920,93

01.10.2005

588,00 ( 19.617,16 )

978,33

01.11.2005

588,00 ( 20.205,16 )

1.039,47

01.12.2005

588,00 ( 20.793,16 )

1.100,41

01.01.2006

588,00 ( 21.381,16 )

1.165,22

01.02.2006

588,00 ( 21.969,16 )

1.235,49

01.03.2006

588,00 ( 22.557,16 )

1.300,71

01.04.2006

588,00 ( 23.145,16 )

1.374,85

01.05.2006

588,00 ( 23.733,16 )

1.448,47

01.06.2006

588,00 ( 24.321,16 )

1.526,47

01.07.2006

588,00 ( 24.909,16 )

1.603,83

01.08.2006

588,00 ( 25.497,16 )

1.697,97

01.09.2006

588,00 ( 26.085,16 )

1.794,33

01.10.2006

588,00 ( 26.673,16 )

1.889,73

01.11.2006

588,00 ( 27.261,16 )

1.990,53

01.12.2006

588,00 ( 27.849,16 )

2.090,23

01.01.2007

588,00 ( 28.437,16 )

2.195,48

01.02.2007

588,00 ( 29.025,16 )

2.321,07

01.03.2007

588,00 ( 29.613,16 )

2.436,85

01.04.2007

588,00 ( 30.201,16 )

2.567,63

01.05.2007

588.00 ( 30.789,16 )

2.688,10

01.06.2007

588,00 ( 31.377,16 )

2.824,07

01.07.2007

588,00 ( 31.965,16 )

2.958,17

01.08.2007

588,00 ( 32.553,16 )

3.112,64

01.09.2007

588,00 ( 33.141,16 )

3.269,95

01.10.2007

588,00 ( 33.729,16 )

3.424,94

01.11.2007

588,00 ( 34.317,16 )

3.587,93

01.12.2007

588,00 ( 34.905,16 )

3.748,42

01.01.2008

588,00 ( 35.493,16 )

3.917,10

01.02.2008

588,00 ( 36.081,16 )

4.092,06

01.03.2008

588,00 ( 36.669,16 )

4.258,44

01.04.2008

588,00 ( 37.257,16 )

4.439,20

01.05.2008

588,00 ( 37.845,16 )

4.616,93

01.06.2008

588,00 ( 38.433,16 )

4.803,48

01.07.2008

588,00 ( 39.021,16 )

4.986,82

01.08.2008

588,00 ( 39.609,16 )

5.174,87

01.09.2008

588,00 ( 40.197,16 )

5.365,76

01.10.2008

588,00 ( 40.785,16 )

5.553,23

01.11.2008

588,00 ( 41.373,16 )

5.749,79

01.12.2008

588,00 ( 41.961,16 )

5.942,75

01.01.2009

588,00 ( 42.549,16 )

6.144,97

01.02.2009

588,00 ( 43.137,16 )

6.293,85

01.03.2009

588,00 ( 43.725,16 )

6.430,18

01.04.2009

588,00 ( 44.313,16 )

6.583,18

01.05.2009

588,00 ( 44.901,16 )

6.733,23

01.06.2009

588,00 ( 45.489,16 )

6.890,34

01.07.2009

588,00 ( 46.077,16 )

7.044,38

01.08.2009

588,00 ( 46.665,16 )

7.146,91

01.09.2009

588,00 ( 47.253,16 )

7.250,74

01.10.2009

588,00 ( 47.841,16 )

7.352,49

01.11.2009

588,00 ( 48.429,16 )

7.455,51

01.12.2009

588,00 ( 49.017,16 )

7.559,79

01.01.2010

588,00 ( 49.605,16 )

7.668,86

01.02.2010

588,00 ( 50.193,16 )

7.779,24

01.03.2010

588,00 ( 50.781,16 )

7.880,12

01.04.2010

588,00 ( 51.369,16 )

7.993,11

01.05.2010

588,00 ( 51.957,16 )

8.103,72

01.06.2010

588,00 ( 52.545,16 )

8.219,33

01.07.2010

588,00 ( 53.133,16 )

8.332,48

01.08.2010

588,00 ( 53.721,16 )

8.450,71

01.09.2010

588,00 ( 54.309,16 )

8.570,25

01.10.2010

588,00 ( 54.897,16 )

8.687,20

01.11.2010

588,00 ( 55.485,16 )

8.809,35

01.12.2010

588,00 ( 56.073,16 )

8.928,83

01.01.2011

588,00 ( 56.661,16 )

9.053,60

01.02.2011

466,38 ( 57.127,54 )

9.179,68

Randnummer 84

Der Nutzungsersatzanspruch der Kläger - bezogen auf die von ihr erbrachten Zinsleistungen - ist somit in Höhe von 9.179,68 € begründet, die weitergehende Klage ist abzuweisen.

Randnummer 85

Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Randnummer 86

Nach alledem hat die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

III. / 1.

Randnummer 87

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 281 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Randnummer 88

Zwar erhöht der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Streitwert nicht (BGH: Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 -; Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 Rn 6 ff -, jeweils in juris); gleichwohl muss der Umfang der Klageabweisung vorliegend bei der Kostenentscheidung beachtet werden (BGH, Urteil vom 09.11.1960 - VIII ZR 222/59 -, MDR 61, 141; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2008 - 5 U 52/08 Rn 28 m.w.N. -, OLGR Koblenz 2009, 345; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 92 Rn 11 m.w.N.).

2.

Randnummer 89

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.

Randnummer 90

Der Streitwert wird - in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung vom 04.12.2015 gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG - unter Berücksichtigung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung für den gesamten Rechtsstreit auf 64.789,63 € (Feststellungsklage: 57.127,54 € + Leistungsklage: 6.262,09 € + 1.400 €) festgesetzt.

IV.

Randnummer 91

Die Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen divergierende obergerichtliche Rechtsprechung zur Verwirkung, zur unzulässigen Rechtsausübung, zu den Auswirkungen einer bereits vollzogenen einvernehmlichen Vertragsbeendigung bei Ausübung des Widerrufsrechts, zur Höhe des von der Bank geschuldeten Nutzungsersatzes bei Immobiliardarlehen und zum Verbundgeschäft zwischen Verbraucherdarlehensvertrag und Bausparvertrag.

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