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Rechtsprechung · OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2026 – 5 UF 155/25

Nichterhebung der Kosten gemäß § 81 FamFG und § 20 FamGKG; Anwendung von § 81 FamFG neben § 150 FamFG
Spruchkörper
5. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2026:1007.5UF155.25.00
Normenkette
§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 20 FamGKG

Leitsatz

1. In FG-Folgesachen ist im Beschwerdeverfahren die (teilweise) Nichterhebung von Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen möglich, ohne dass die strengen Voraussetzungen des § 20 FamGKG vorliegen.

2. Die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist insoweit neben § 150 FamFG ergänzend anzuwenden.

Tenor

Die Erinnerungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen die Kostenrechnung vom 18.02.2026 werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin wenden sich mit ihren Erinnerungen jeweils gegen den Kostenansatz in einem Beschwerdeverfahren.

Randnummer 2

Mit Beschluss vom 29.01.2026 wurde auf die Beschwerden von zwei Versorgungsträgern die vom Familiengericht im Scheidungsverbund getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert sowie angeordnet, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte tragen.

Randnummer 3

Mit Kostenrechnung vom 18.02.2026 erfolgte die Festsetzung der zu zahlenden Gerichtskosten gegen den Antragsteller und die Antragsgegnerin in Höhe von jeweils 607,50 €.

Randnummer 4

Dagegen wenden sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin mit ihren gleichlautenden Erinnerungen vom 16.03.2026. Sie beantragen jeweils die Niederschlagung der Gerichtskosten, hilfsweise die Herabsetzung. Zur Begründung führen sie aus, das Familiengericht habe die interne Teilung eines nicht existierenden Anrechts angeordnet. Dies stelle eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von „§ 21 GKG“ dar. Die fehlerhafte Sachbehandlung sei der unmittelbare Anlass für das Beschwerdeverfahren gewesen.

Randnummer 5

Mit Verfügungen vom 19.03.2026 hat die Kostenbeamtin den Erinnerungen nicht abgeholfen.

Randnummer 6

Der Bezirksrevisor hat am 24.03.2026 Stellung genommen und beantragt namens der Staatskasse, die Erinnerungen zurückzuweisen.

Randnummer 7

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Randnummer 8

1. Die Erinnerungen sind gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 FamGKG statthaft und im Übrigen auch zulässig.

Randnummer 9

2. Die Erinnerungen sind jedoch unbegründet.

Randnummer 10

a) Die hälftige Kostentragungspflicht des Antragstellers und der Antragsgegnerin folgt dem Grunde nach aus Ziffer 2 des Beschlusses vom 29.01.2026.

Randnummer 11

Im Erinnerungsverfahren kann keine Änderung der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung mehr erfolgen (vgl. BGH vom 10.10.2022 IX ZB 41/21, juris Rn. 7).

Randnummer 12

b) Die Gerichtskosten sind auf der Grundlage der durch diesen Beschluss getroffenen Kostengrundentscheidung zutreffend berechnet.

Randnummer 13

Gemäß § 3 Abs. 2 FamGKG i.V.m. Nr. 1120 Anlage 1 zum FamGKG wurden drei Gebühren aus dem festgesetzten Verfahrenswert von 19.527,72 €, mithin 1.215 €, erhoben. Davon haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte, somit jeweils 607,50 €, zu tragen.

Randnummer 14

c) Die Voraussetzungen für eine Niederschlagung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG liegen nicht vor.

Randnummer 15

aa) Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.

Randnummer 16

Diese Vorschrift ist auch im Rahmen einer Kostenerinnerung anzuwenden (vgl. OLG Karlsruhe vom 26.02.2026 18 UF 133/25, FamRZ 2026, 1038, juris Rn. 18 ff.; zum gleichlautenden § 21 GKG: BGH vom 10.10.2022 IX ZB 41/21, juris Rn. 8) und findet unabhängig von der Möglichkeit des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach das Gericht bereits in der Kostengrundentscheidung von der (teilweisen) Erhebung von Kosten absehen kann, Anwendung (vgl. BGH vom 07.01.2015 XII ZB 143/14; FamRZ 2015, 570, juris Rn. 12 ff.; OLG Braunschweig vom 11.10.2021 1 WF 106/21, FamRZ 2022, 474, juris Rn. 15).

Randnummer 17

Gemäß § 20 FamGKG kann das Rechtsmittelgericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens niederschlagen, wenn das Rechtsmittel bei zutreffender Sachbehandlung durch das Vorgericht nicht angefallen wäre (vgl. OLG Karlsruhe vom 20.02.2024 18 UF 221/23, FamRZ 2024, 1050, juris Rn. 47; OLG Celle vom 09.04.2024 15 WF 23/24, FamRZ 2024, 1391, juris Rn. 16; OLG Nürnberg vom 14.07.2023 7 UF 493/23, FamRZ 2023, 1964, juris Rn. 31; Schneider/Volpert/Fölsch/N. Schneider, FamGKG, 4. Auflage 2023, § 20 Rn. 32).

Randnummer 18

Wie der gleichlautenden Vorschrift des § 21 GKG liegt der Regelung des § 20 FamGKG der Gedanke zugrunde, dass der Kostenschuldner nicht mit Mehrkosten belastet werden soll, die durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden sind (vgl. BGH vom 07.01.2015 XII ZB 143/14, FamRZ 2015, 570, juris Rn. 14). Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, muss vielmehr ein schwerer Verfahrensverstoß vorliegen. Eine Unrichtigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, soweit das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und der Verstoß auch offen zu Tage tritt (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 8. Auflage 2026, § 20 FamGKG Rn. 2 m.w.N.). Eine Nichterhebung kommt daher nur in Betracht, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde (vgl. BGH vom 10.10.2022 IX ZB 41/21, juris Rn. 8).

Randnummer 19

bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens daher nicht gemäß § 20 Abs. 1 FamGKG (teilweise) niederzuschlagen.

Randnummer 20

(1) Der Senat hatte bereits bei der Kostengrundentscheidung, die gemäß §§ 150 Abs. 4 Satz 1, 81 FamFG zu treffen war, nicht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen.

Randnummer 21

(a) In Scheidungsfolgesachen, die eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen (sog. FG-Folgesachen), wie vorliegend der Versorgungsausgleich, ist die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergänzend anzuwenden.

Randnummer 22

Für die Kostenverteilung in Scheidungs- und Folgesachen gehen zwar die Vorschriften des § 150 FamFG als Spezialregelung den „allgemeinen Bestimmungen“ vor und gelten auch für die Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren (vgl. BGH vom 05.10.2022 XII ZB 74/20, FamRZ 2023, 117, juris Rn. 43).

Randnummer 23

Während § 113 Abs. 1 FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen die Anwendung von § 81 FamFG ausdrücklich ausschließt, regelt § 150 FamFG aber lediglich die Verteilung der Kosten unter den Beteiligten (so ausdrücklich Abs. 4 Satz 1).

Randnummer 24

Die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG betrifft hingegen nicht die Verteilung der Kosten, sondern die vorgelagerte Frage, ob überhaupt Gerichtskosten erhoben werden. Die Anwendung dieser Vorschrift wird von § 150 FamFG daher nicht ausgeschlossen.

Randnummer 25

Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn angenommen wird, dass die Formulierung „Kostenverteilung“ in § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht nur die am Verfahren Beteiligten betrifft, sondern auch die Staatskasse (so Schwamb, Anm. zu BGH vom 01.03.2023 XII ZB 360/22, NZFam 2023, 451). Auch dann ist eine Nichterhebung von Gerichtskosten in FG-Folgesachen aus Billigkeitsgründen möglich, ohne dass die strengen Voraussetzungen des § 20 FamGKG vorliegen (a.A. Strube, Anm. zu OLG Karlsruhe vom 26.02.2026 18 UF 133/25, NZFam 2026, 688; Norpoth, Anm. zu BGH vom 05.10.2022 XII ZB 74/20, NZFam 2023, 213 (219).

Randnummer 26

Die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren in FG-Folgesachen ist im Übrigen auch ständige Praxis des Bundesgerichtshofs, ohne dass dies an den strengen Voraussetzungen des § 20 FamGKG gemessen würde (vgl. etwa BGH vom 12.06.2024 XII ZB 496/22, FamRZ 2024, 1535, juris Tenor; BGH vom 28.06.2023 XII ZB 81/23, FamRZ 2023, 1540, juris Tenor).

Randnummer 27

(b) Die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG räumt dem Gericht mit dem Maßstab des billigen Ermessens einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, von der Erhebung der Gerichtskosten ganz oder teilweise abzusehen.

Randnummer 28

Der Senat hatte im Rahmen der nicht anfechtbaren Kostengrundentscheidung jedoch keinen Anlass gesehen, aus Ermessensgründen anzuordnen, dass die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben werden.

Randnummer 29

(2) Es liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung des Familiengerichts im Sinne des § 20 FamGKG vor.

Randnummer 30

Zwar hatte das Familiengericht fehlerhaft ein Versorgungsanrecht beiden Ehegatten zugeordnet und dadurch bei einem Ehegatten ein für ihn nicht existierendes Anrecht ausgeglichen.

Randnummer 31

Dies ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung kein für die Niederschlagung der Gerichtskosten erforderlicher schwerer Fehler, vielmehr ein durchschnittlicher Fehler, der in umfangreichen und unübersichtlichen Versorgungsausgleichsverfahren, wie dem vorliegenden, unterlaufen kann. Das Familiengericht hatte insgesamt über zehn Versorgungsanrechte (acht inländische und zwei ausländische) zu entscheiden.

Randnummer 32

Der fehlerhafte Ausgleich des nicht existierenden Anrechts war auch nicht allein Anlass für das Beschwerdeverfahren, in dem insgesamt vier Anrechte von den Beschwerdeführern angegriffen wurden.

III.

Randnummer 33

1. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

Randnummer 34

2. Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 57 Abs. 7 FamGKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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