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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 20 FamGKG – Nichterhebung von Kosten

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Rechtsprechung zu § 20 FamGKG

17 Entscheidungen zitieren § 20 FamGKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 07.01.2015 – XII ZB 143/14 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Entscheidet das Gericht nach § 81 Abs. 1 FamFG abschließend über die Kosten des gesamten Verfahrens, hat es auch zu prüfen, ob von der Erhebung von Gerichtskosten, die durch eine unrichtige Sachbehandlung entstanden sind, nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgesehen werden kann.
  • BGH, Beschl. v. 07.03.2012 – XII ZB 421/11 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Auslegung, ob ein Rechtsmittel unbedingt eingelegt worden ist, richtet sich allein nach dem objektiven Erklärungswert, wie er dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist erkennbar war; spätere "klarstellende" Parteierklärungen können dabei nicht berücksichtigt werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom, 25. September 2007, XI ZB 6/07, juris Rn. 8). 2. Ergibt die Auslegung, dass …
  • BGH, Beschl. v. 20.06.2018 – XII ZB 573/17 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein zunächst nach § 239 FamFG gestellter Abänderungsantrag kann entsprechend § 140 BGB in einen solchen nach § 54 FamFG auf Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs umgedeutet werden. Ein hiermit verbundener Wechsel von einem Hauptsacheverfahren in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung steht der Antragsumdeutung nicht entgegen.
  • OLG München, Beschl. v. 21.11.2025 – 16 UF 803/25 e · 16. Zivilsenat

    Gänzlich übersehener Versorgungsträger im Versorgungsausgleich - Beschwerdefrist und Rechtskraft

  • OLG München, Beschl. v. 24.06.2025 – 16 UF 377/25 e · 16. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Nichtausgleich von vergessenen oder übergangenen Anrechten im Versorgungsausgleich erwächst in Rechtskraft. (Rn. 30) 2. Die fehlende Zustellung an einen an sich Muss-Beteiligten hindert nicht am Fristlauf des § 63 FamFG. (Rn. 32) 3. Es kann offen bleiben, ob der übergangene Versorgungsträger während den Rechtsmittelfristen der übrigen Beteiligten oder während des Laufs der Frist nach § 63 …
  • OLG München, Beschl. v. 10.06.2025 – 16 UF 368/25 e · 16. Zivilsenat

    Schuldrechtlicher Ausgleich der nicht ausgeglichenen Betriebsrente und Abtretung des Anspruchs gegen den Versorgungsträger

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