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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 3 FamGKG – Höhe der Kosten

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Rechtsprechung zu § 3 FamGKG

2 Entscheidungen zitieren § 3 FamGKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 13.05.2024 – 16 WF 467/24 e · 16. Zivilsenat

    Eigenständiger Anspruch des berufsmäßigen Ergänzungspflegers auf Aufwendungsersatz

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 WF 27/25 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Der im Rahmen der Vermögenssorge tätige berufsmäßige Ergänzungspfleger ist nicht an die Wertobergrenze gem. § 46 Abs. 3 FamGKG gebunden, wenn er anwaltsspezifische Tätigkeiten nach anwaltlichen Gebühren abrechnet. (Rn. 49 – 59)

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