Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.
FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 4 FamGKG – Umgangspflegschaft
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.