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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 4 FamGKG – Umgangspflegschaft

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.