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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 2 FamGKG – Kostenfreiheit

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt.

Rechtsprechung zu § 2 FamGKG

2 Entscheidungen zitieren § 2 FamGKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 28.09.2016 – XII ZB 251/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Kostenpflichtig im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht. 2. Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. Muss-Beteiligter des …
  • OLG München, Beschl. v. 18.12.2024 – 16 UF 285/24 e · 16. Zivilsenat

    Keine Erstausbildung durch Qualifizierung zum Rettungssanitäter

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