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Rechtsprechung · OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2026 – 19 U 40/26

Spruchkörper
19. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0630.19U40.26.00
Normenkette
§ 517 ZPO, § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 175 ZPO, § 14 S. 1 RABerufsO, § 296a ZPO ... mehr

Leitsatz

Die Beweiswirkung eines eEB kann als entkräftet angesehen werden, wenn das darin angegebene Empfangsdatum fünf Wochen nach Eingang des Dokuments auf dem Server des Rechtsanwalts liegt und dieser weder eine nachvollziehbare Erklärung hierfür abgibt noch das von ihm angeforderte beA-Empfangsjournal vorlegt.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. Februar 2026, 3 O 62/25, wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 440.300,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung einer Vergütung von 370.000,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer für behauptete Bauleistungen aufgrund eines Bauvertrages.

Randnummer 2

Das Landgericht Heidelberg hat die Klage durch Urteil vom 27. Februar 2026, 3 O 62/25, als derzeit unbegründet abgewiesen. Wegen des streitigen Vorbringens, der gestellten Anträge und der getroffenen Feststellungen in erster Instanz wird auf das von der Klägerin angefochtene Urteil Bezug genommen.

Randnummer 3

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 4

das Urteil des Landgerichts Heidelberg aufzuheben.

Randnummer 5

Die Beklagten beantragen,

Randnummer 6

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 7

Die Frist zur Berufungsantwort ist noch nicht abgelaufen.

Randnummer 8

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II.

Randnummer 9

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.

Randnummer 10

1. Die Berufung wurde nicht in der Frist des § 517 ZPO eingelegt. Danach beträgt die Berufungsfrist einen Monat, beginnend mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.

Randnummer 11

Das angefochtene Urteil des Landgerichts wurde am 27. Februar 2026 verkündet. Die elektronische Hinausgabe des Urteils an die Parteivertreter ist für den 3. März 2026 vermerkt, mit elektronisch abgegebenem Empfangsbekenntnis hat der Beklagtenvertreter am selben Tag den Eingang des Urteils bestätigt. Ausweislich des Versandprotokolls des Landgerichts Heidelberg ist das Urteil am 3. März 2026 um 9:45:45 Uhr auch auf dem Server des Klägervertreters eingegangen. Dieser hat in seinem elektronisch abgegebenen Empfangsbekenntnis den Zugang am 8. April 2026 bestätigt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 27. Februar 2026 ist am 4. Mai 2026 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.

Randnummer 12

Rechtsanwälten können Schriftstücke gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden, §§ 175 Abs. 1, 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zustellung wird dann durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen, § 175 Abs. 3 ZPO. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt wie das herkömmliche papiergebundene (analoge) Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 – VII ZB 22/23 –, Rn. 10, juris m. w. N.). Dadurch ist der Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt erreicht hat, allerdings nicht ausgeschlossen. Nicht ausreichend ist aber eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis. Vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, mit anderen Worten jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – IX ZB 41/20 –, Rn. 10, juris). Dafür genügt ein ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen Verfügung und Zustellung noch nicht (BGH, a. a. O., Rn. 11). Allerdings gelten die Grundsätze der sekundären Darlegungslast, wenn konkrete Umstände – wie beispielsweise ein ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der elektronischen Übersendung des Dokuments und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatum – die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen. Für das Empfangsbekenntnis hat dies zur Folge, dass sich die Partei, die das Empfangsbekenntnis vorlegt, zu Umständen, die die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen, substantiiert erklären muss. Sie kann sich nicht damit begnügen, pauschal die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zu behaupten, sondern muss erklären, wann ihr Rechtsanwalt die Nachricht zum ersten Mal gelesen hat und wie es zu der Verzögerung zwischen Übersendung des zuzustellenden Schriftstücks und Rücksendung des hierauf bezogenen Empfangsbekenntnisses gekommen ist. In diesem Zusammenhang kann grundsätzlich auch nach §§ 142, 144 ZPO die gerichtliche Anordnung getroffen werden, das beA-Nachrichtenjournal des Rechtsanwalts vorzulegen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses bestehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 25 U 114/24 –, Rn. 45, juris; zur sekundären Darlegungslast vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 31. Januar 2025 20 U 8/24 -, juris, Rn. 68; i. Erg. auch OLG München, Beschluss vom 19. Juni 2024 23 U 8369/21 -, juris, Rn. 22ff.).

Randnummer 13

Ein Umstand, der die Richtigkeit des von dem Klägervertreter abgegebenen Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lässt, ist hier die Tatsache, dass das zuzustellende Urteil am 3. März 2026 übersandt wurde und auf seinem Server eingegangen ist. Dieses Datum deckt sich mit dem Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle und der Rückgabe des Empfangsbekenntnisses des Beklagtenvertreters. Auch wenn die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis über den bloßen Zugang hinausgeht und insbesondere die Willensentscheidung des Empfängers voraussetzt, das Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen, ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen haben (§ 14 Satz 1 BORA). Ein Zeitraum von fünf Wochen (3. März bis 8. April 2026) ist nicht als unverzüglich anzusehen.

Randnummer 14

Der sich daraus ergebenden sekundären Darlegungslast ist der Klägervertreter in keiner Weise nachgekommen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Senat hat den Klägervertreter mit Beschluss vom 1. Juni 2026 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses bestehen, und ihm Gelegenheit zur Erläuterung des Zustelldatums und zur Vorlage des beA-Empfangsjournals gegeben. Der Klägervertreter hat daraufhin lediglich auf das abgegebene Empfangsbekenntnis verwiesen und ausgeführt, es entziehe sich seiner Kenntnis, warum der Gegner das Urteil früher und er es später erhalten habe, es könnten technische Verspätungen eintreten, die nicht in der Sphäre des Empfängers lägen. Auf das dem Klägervertreter am 16. Juni 2026 übermittelte Versandprotokoll des Landgerichts, das den Eingang auf dem Server des Klägervertreters für den gleichen Tag wie bei dem Beklagtenvertreter ausweist, hat der Klägervertreter nicht mehr reagiert. Die von ihm angenommenen technischen Gründe für einen späteren Eingang liegen daher nicht vor. Etwaige Gründe aus seiner Sphäre, die zu einer nicht unverzüglichen Rückgabe des Empfangsbekenntnisses geführt haben, hat der Klägervertreter nicht vorgetragen. Das von ihm angeforderte beA-Empfangsjournal, anhand dessen neben dem Zeitpunkt des Empfangs auch der Zeitpunkt des erstmaligen Lesens durch den Benutzer hätte nachvollzogen werden können (https://handbuch.bea-brak.de/arbeiten-mit-ihrem-bea/nachrichten/verwalten/nachrichtenjournal), hat der Klägervertreter ohne Angabe von Gründen nicht vorgelegt. Dies ist unter entsprechender Anwendung des § 427 ZPO dahingehend zu werten, dass dieses eine frühere Kenntnisnahme als durch das Empfangsbekenntnis bestätigt ergeben hätte (zur entsprechenden Anwendung von § 427 ZPO auch OLG München, Beschluss vom 19. Juni 2004 23 U 8369/21 -, juris, Rn. 23, 29).

Randnummer 15

Der Senat ist daher aufgrund der Gesamtumstände, die keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Ablauf bieten, davon überzeugt, dass das angefochtene Urteil dem Klägervertreter bereits in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingang auf seinem Server, jedenfalls aber noch im März 2026, zugestellt wurde.

Randnummer 16

Die Angabe eines unrichtigen Datums verstößt nicht gegen die gesetzliche Formvorschrift und lässt daher die Wirksamkeit der Zustellung unberührt (BGH, Beschluss vom 12. September 1990 2 StR 359/90 -, juris, Rn. 9). Weist das Empfangsbekenntnis ein unzutreffendes Datum aus, so beginnt die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt das Schriftstück tatsächlich erhalten hat (BGH, Beschluss vom 12. September 1990 2 StR 359/90 -, juris, 10). Die nach dem gesetzlichen Feiertag (1. Mai) und dem Wochenende (2./3. Mai) am 4. Mai 2026 eingegangen Berufung war daher verfristet.

Randnummer 17

2. Darüber hinaus wird die Berufungsbegründung auch nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO gerecht, so dass die Berufung auch aus diesem Grund unzulässig ist.

Randnummer 18

a. Dabei ist es allerdings noch unschädlich, dass die Klägerin lediglich den Antrag angekündigt hat, das angefochtene Urteil aufzuheben. Denn ersichtlich beabsichtigt sie, ihr erstinstanzliches Klageziel mit der Berufung uneingeschränkt weiter zu verfolgen. In einem solchen Fall ist es unschädlich, dass die Berufungsbegründung keine ausdrücklichen Anträge enthält (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 VI ZB 18/15 -, juris, Rn. 7).

Randnummer 19

b. Die Anforderungen an eine Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfüllt die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin gleichwohl nicht.

Randnummer 20

Zwar ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche und weshalb der Berufungskläger bestimmte Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – VI ZB 18/15 –, Rn. 8, juris). Daran fehlt es hier. Der Klägervertreter verweist in seiner halbseitigen Berufungsbegründung (AS II 10) lediglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und rügt ohne Begründung formelle Fehler, einen Verstoß gegen die Waffengleichheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf rechtliches Gehör. Das Landgericht habe zu Unrecht den berechtigten Anspruch der Klägerin versagt, obwohl alle Voraussetzungen dafür geschaffen gewesen seien. Diese Begründung entbehrt jeder konkreten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, das die Fälligkeit von Abschlagsforderungen verneint hat, vielmehr könnte sie in dieser Form gegen jedes beliebige klageabweisende Urteil verwendet werden. Dies genügt aus den genannten Gründen nicht. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Klägervertreter dabei handelt es sich um den einzigen auf den konkreten Fall zugeschnittenen Einwand rügt, der letzte Schriftsatz habe erstinstanzlich überhaupt keine Berücksichtigung gefunden. Weder ist dargetan noch ersichtlich, dass dieser Schriftsatz zu berücksichtigen gewesen wäre, noch dass er zu einer abweichenden Beurteilung geführt hätte. Mit der rechtlichen Argumentation des Landgerichts zu diesem Punkt, die auf §§ 296a, 139 Abs. 5, 156, 283 ZPO abstellt, setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander.

Randnummer 21

Der Berufungsangriff wäre ohne dass es hierauf für die Zulässigkeit der Berufung ankäme auch nicht durchgreifend. Der letzte Schriftsatz des Klägervertreters in erster Instanz stammte vom 25. Februar 2026. Schluss der mündlichen Verhandlung war am 5. Februar 2026, ein Schriftsatznachlass war von dem Klägervertreter weder beantragt noch ihm bewilligt worden (Protokoll vom 5. Februar 2026). Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht. Der Zeuge Y. war von dem Klägervertreter bereits in dem früheren Schriftsatz vom 14. November 2025 benannt worden, „um weitere Sachaufklärung vornehmen zu können“, seine Nichtladung beruhte also nicht auf der Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes vom 25. Februar 2026. Die weiteren Ausführungen in diesem Schriftsatz sind ebenfalls nicht geeignet, einen Erfolg der Klage herbeizuführen („Schlussrechnungen und Abnahmeprotokolle sind erstellt, damit ist die Forderung fällig, zumindest in Höhe von 300.555,92 Euro. Was die darüberhinausgehende Klagefolge anbelangt, so ist dies der Rest zur Erfüllung des Vertrages, da die Beklagten sich nicht vertragskonform verhalten haben.“). Dies gilt umso mehr, als eine Schlussrechnung trotz wiederholter Aufforderung zur Klarstellung, ob Abschlagsforderungen oder eine Schlussrechnungsforderung geltend gemacht würden, nicht vorgelegt wurde.

Randnummer 22

Der Klägervertreter hat die Berufungsbegründung auch nicht auf den entsprechenden Hinweis des Senats mit Beschluss vom 1. Juni 2026 (dem Klägervertreter elektronisch übersandt am 2. Juni 2026) ergänzt, wozu aus seiner Sicht jedenfalls dann noch Gelegenheit bestanden hätte, wenn ihm das angefochtene Urteil tatsächlich erst am 8. April 2026 zugestellt worden wäre.

Randnummer 23

3. Auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung hat der Senat den Klägervertreter mit Beschluss vom 1. Juni 2026 hingewiesen. Zum Inhalt der Berufungsbegründung hat der Klägervertreter hierauf lediglich ausgeführt, es verbleibe beim Vortrag der Klägerin und der Tatsache, dass der letzte Schriftsatz nicht berücksichtigt worden sei und „bis zum Verkündungstermin weiterer Sachvortrag ohne Schriftsatznachlass möglich“ sei. Auch letzteres ist unzutreffend, § 296a Satz 1 ZPO.

III.

Randnummer 24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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