Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2026 – 5 WF 33/26
- Spruchkörper
- 5. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2026:0908.5WF33.26.00
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Wertfestsetzung nach § 33 RVG
Tenor
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts A, Stadt1, für den Beschwerdeführer im sofortigen Beschwerdeverfahren des Senats zu Az. 5 WF 33/26 wird auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller in der Hauptsache (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch den Antragsteller des vorliegenden Wertfestsetzungsverfahrens (im Folgenden: Antragsteller), hatte im Juli 2025 die vorzeitige Aufhebung der zwischen ihm und der Antragsgegnerin bestehenden Zugewinngemeinschaft beantragt. Die Antragsgegnerin hatte diesen Antrag anerkannt. In dem daraufhin durch Zustellung verkündeten Anerkenntnisbeschluss hatte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt und späterhin den Wert dieses Verfahrens auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gegen die Kostengrundentscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, bei der er ebenfalls von dem Antragsteller vertreten und die beim Senat zu Az. 5 WF 33/26 geführt wurde. Mit Beschluss vom 2. März 2026 hat der Senat die Kostengrundentscheidung aus dem Anerkenntnisbeschluss abgeändert und die Kosten dieses Verfahrens und des sofortigen Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Antragsteller hat beantragt, den Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit für den Beschwerdeführer im sofortigen Beschwerdeverfahren des Senats zu Az. 5 WF 33/26 auf 2.101,44 EUR festzusetzen. Der Beschwerdeführer persönlich und die Antragsgegnerin haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Antragsgegnerin erachtet den Wertfestsetzungsantrag für unzulässig.
II.
Auf Antrag des Antragstellers als Bevollmächtigten des Beschwerdeführers ist (nur, vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16. Januar 2025 6 WF 164/24, BeckRS 2025, 504 mwN) der Wert des Gegenstandes seiner im sofortigen Beschwerdeverfahren des Senats zu Az. 5 WF 33/26 für den Beschwerdeführer erbrachten anwaltlichen Tätigkeit auf bis zu 3.000,00 EUR festzusetzen, § 33, § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG iVm. § 42 Abs. 1 FamGKG.
1. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines danach gestellten Antrages sind gegeben. Einerseits fehlt es wegen des Anfalls einer Festgebühr im sofortigen Beschwerdeverfahren des Senats zu Az. 5 WF 33/26 (vgl. Nr. 1910 KV FamGKG) an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, § 33 Abs. 1 RVG, so dass es keine Bindungswirkung für die anwaltliche Vergütung nach § 32 Abs. 1 RVG geben kann (vgl. Dürbeck/Schneider NZFam 2021, 573, 574). Denn in einem solchen Fall verbietet sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin eine Verfahrenswertfestsetzung von Amts wegen nach § 55 Abs. 2 FamGKG (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 1. August 2018 3 W 1010/18, NJW-RR 2018, 1277; VGH München, Beschluss vom 22. Dezember 2014 15 C 14.2514, BeckRS 2015, 40263 zu § 63 Abs. 2 GKG). Andererseits ist der Antragsteller als Rechtsanwalt und Auftragnehmer antragsbefugt, § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Zulässig ist ein Antrag auch nur dann, wenn bereits die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung eingetreten ist, § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG, was hier der Fall ist: Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die anwaltliche Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt ist. Diese Erledigung trat vorliegend mit Erlass des Senatsbeschlusses vom 2. März 2026 ein.
Der Antrag ist als notwendiger Sachantrag (vgl. HK-RVG/Kroiß RVG § 33 Rn. 11) auch der Höhe nach hinreichend beziffert und mit einer Begründung versehen; der Antragsteller beruft sich auf das dem sofortigen Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Kostenabwehrinteresse des Beschwerdeführers.
2. Dem Antragsteller steht auch das nötige Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Zwar ist nicht erkennbar, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer Streit darüber herrschte, aufgrund welchen Gegenstandswertes die vom Beschwerdeführer aufgrund eines (mutmaßlich geschlossenen) anwaltlichen Mandatsvertrages geschuldete Vergütung zu berechnen ist. Das Rechtschutzbedürfnis ergibt sich aber daraus, dass die Wertfestsetzung nicht nur Bindungswirkung gegenüber dem eigenen Mandanten, sondern auch gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten, hier der Antragsgegnerin, hat.
3. Es entscheidet der Einzelrichter des Senats, vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
4. Der Antrag führt zu der bestimmten Wertfestsetzung.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG iVm. § 42 Abs. 1 FamGKG, weil die anwaltliche Tätigkeit vom Antragsteller in einem Verfahren erbracht wurde, für welches das FamGKG Anwendung findet. Dieses Verfahren war ein sofortiges Beschwerdeverfahren betreffend die in einem Anerkenntnisbeschluss in einer Güterrechtssache nach § 112 Nr. 2, § 261 Abs. 1 FamFG getroffene Kostengrundentscheidung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm. § 99 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO), mithin einer Familiensache iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Dabei handelt es sich in der maßgeblichen Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2013 XII ZB 597/13, NJW-RR 2014, 129 Rn. 4; Beschluss vom 25. September 2013 XII ZB 464/12, NJW 2013, 3523 Rn. 12 ff.) um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, für die der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, weil er sich nicht aus den Vorschriften des FamGKG besonders ergibt.
Relevant ist dabei das Kostenabwehrinteresse des Antragstellers der Hauptsache, resultierend aus der Differenz zwischen den nach der amtsgerichtlichen Kostengrundentscheidung ihn treffenden Kosten und seinem Abänderungsziel. Dieses beträgt vorliegend bis zu 3.000,00 EUR, an deren Bestimmung sich der Senat trotz des auf 2.101,44 EUR begrenzten Antrages nicht gehindert ansieht. Denn hiermit ist kein „Gebührensprung“, d.h. eine wirtschaftliche Mehrbelastung eines anderen Beteiligten des Wertfestsetzungsverfahrens, verbunden. Maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer erkennbar eine vollständige Freistellung von den Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens verfolgte.
Dieser Betrag bestimmt sich aus den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens aus dem festgesetzten Wert von 5.000 EUR (= 170,50 EUR einfache Gebühr nach Nr. 1221 Nr. 2 KV FamGKG infolge des Anerkenntnisses der Antragsgegnerin) sowie beiderseitigen Anwaltsvergütungen dieses Verfahren (= 2 x 1.078,44 EUR infolge des Anfalls je einer 1,3-fachen Verfahrens- und 1,2-fachen Terminsgebühr nach Nr.n 3100 und 3104 Abs. VV RVG aus dem festgesetzten und für die Anwaltsvergütung bindenden (§ 32 Abs. 1 RVG) Wert von 5.000,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Dass tatsächlich vor dem Amtsgericht kein Termin stattgefunden hat, ist in Anbetracht der Verkündung (durch Zustellung) einer Anerkenntnisentscheidung iSd. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm. § 307 ZPO irrelevant (vgl. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG). Insofern ist das seit 1. Juni 2025 geltende Kostenrecht anzuwenden (vgl. § 63 Abs. 1 FamGKG, § 60 Abs. 1 RVG).
Zitierte Vorschriften
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