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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 63 FamGKG – Übergangsvorschrift

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

Rechtsprechung zu § 63 FamGKG

3 Entscheidungen zitieren § 63 FamGKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 17.09.2020 – IX ZB 29/19 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Allein aufgrund der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 lässt sich nicht feststellen, dass die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters für im Jahr 2016 eröffnete Insolvenzverfahren nach den Regelsätzen den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung verletzt. 2. Solange …
  • BGH, Beschl. v. 12.09.2019 – IX ZB 2/19 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer zu begründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat. 2. Ob die Ausgestaltung der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung dem Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner …
  • BGH, Beschl. v. 17.09.2020 – IX ZB 26/19 · 9. Zivilsenat

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Inflationsausgleich bei Bemessung der Vergütung

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