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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 64 FamGKG – Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 2008 und 2009 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.