Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2026 – 3 Ws 412/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2026:1006.3WS412.26.00
- Normenkette
- § 116 StVollzG, § 118 StVollzG, § 120 StVollzG, § 267 StPO, § 6 Abs 1 S 2 HStVollzG ... mehr
Leitsatz
Das Öffnen und Kopieren der Post sowie die anschließende Aushändigung der Kopien an die Strafgefangenen bei gleichzeitiger Zurückbehaltung der Originale zur Verhinderung des Einbringens von Rauschmittel in die Justizvollzugsanstalt ist an der Generalklausel des § 6 Abs. 1 S. 2 HStVollzG zu messen.
Tenor
1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt - 4. Strafvollstreckungskammer - vom 29.06.2026 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen.
2. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500,- € festgesetzt (§§ 52, 60 GKG).
3. Der Antrag, dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes, welche derzeit in der Justizvollzugsanstalt Stadt1 vollstreckt wird.
Dem Beschwerdeführer wurden am 16.02.2026 Kopien diverser Schreiben von Bundesministerien durch die Justizvollzugsanstalt ausgehändigt. Die Originale wurden zu seiner Habe gegeben. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Öffnen und Kopieren sei rechtswidrig.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.02.2026 wies die Justizvollzugsanstalt Stadt1 mit Schreiben vom 13.03.2026 zurück.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung vom 17.04.2026 hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Öffnung und Aushändigung von Kopien der Schreiben der Bundesministerien mit Beschluss vom 29.06.2026 zurückgewiesen. Soweit der Antragsteller rüge, dass ihm am 16.02.2026 lediglich Kopien (statt Originale) diverser Schreiben von Bundesministerien ausgehändigt worden seien, liege eine Rechtsverletzung nicht vor. Nach § 33 Abs. 4 HStVollzG i. V. m § 119 Abs. 4 S. 2 StPO dürften Kontakte mit den dort genannten Personen und Stellen nicht überwacht werden. Bundesministerien würden in den abschließenden Aufzählungen aus § 33 Abs. 4 HStVollzG i. V. m. § 119 Abs. 4 S. 2 StPO nicht benannt und zählten damit nicht zu den privilegierten Stellen, deren Schriftverkehr keiner Überwachung unterliege. Ein Überwachungsverbot hinsichtlich der Schreiben bestünde folglich nicht. Das Öffnen der Schreiben sowie die Anfertigung von Kopien sei folglich rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Das Aushändigen von Kopien der regulären Gefangenenpost habe auch einen sachlichen Grund, da so das Einschleusen synthetischer Cannabinoide verhindert werden solle.
Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2026 zugestellt.
Mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Darmstadt eingelegten Rechtsbeschwerde vom 21.07.2026 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäß, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben, soweit diese seinen Antrag zurückgewiesen habe, und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts zurückzuverweisen bzw. bei Spruchreife die Entscheidung durch den erkennenden Senat ergehen zu lassen. Zudem beantragt er, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dies begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die Strafvollstreckungskammer verkenne, dass die Post von Bundesbehörden nicht zu kontrollieren sei. Dies ergebe sich eindeutig aus der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift (im Folgenden: HVV) zu § 35 HStVollzG, dort § 24, 4.1.1. Danach werde der Schriftwechsel der Gefangenen mit den Gerichten und Justizbehörden des Bundes und der Länder nicht überwacht, wenn dieser als solcher eindeutig erkennbar ist und die Voraussetzungen von § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 HStVollzG, § 32 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 HessJStVollzG, § 25 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 HUVollzG vorliegen. Diese Verwaltungsvorschrift konkretisiere die jeweiligen Paragrafen, indem sie verbindliche Anweisungen und Richtlinien für die Praxis des Justizvollzugs enthalte und sei sowohl für die JVA als auch die StVK bindend zu beachten. Bereits ohne Öffnung der beiden Briefe sei für die JVA klar erkennbar gewesen, um welchen Absender es sich jeweils handelte. Eine Kontrolle bzw. Öffnung der Briefe habe somit nicht erfolgen dürfen. Zudem seien mildere Mittel nicht erwogen worden. Weder habe die Öffnung in seinem Beisein stattgefunden, noch sei eine Nachfrage bei den jeweiligen Bundesministerien erfolgt. Ein Einschleusen von Drogen über Briefe einer deutschen obersten Bundesbehörde sei zudem bereits sehr fernliegend.
Das Hessische Ministerium der Justiz hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 29.06.2026 in Bezug auf das Schreiben vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend als unzulässig zu verwerfen und in Bezug auf das Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz festzustellen, dass die Öffnung des Schreibens rechtswidrig war. Dies wird damit begründet, dass hinsichtlich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt seien. Dieses Bundesministerium sei weder in der Aufzählung in § 33 Abs. 4 HStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 S. 2 StPO noch in der Verwaltungsvorschrift genannt. Im Übrigen sei die Rechtsbeschwerde begründet, da in § 24 Nr. 4.1.1 Buchst. e HVV das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als oberste Justizbehörde des Bundes mitumfasst sei. Eine Überwachung sei wegen der Selbstbindung der Verwaltung rechtswidrig.
II.
1. Die nach § 118 StVollzG fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung unzureichend sind, um den Senat die Möglichkeit zu geben, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG zu überprüfen.
Über die in § 116 Abs. 1 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus hat die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits mit der Sachrüge Erfolg, wenn der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen enthält, die dem Senat eine Überprüfung der angefochtenen Maßnahmen auf Rechtsfehler hin ermöglichen. Denn dann kann das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG ebenso wenig prüfen, wie die Frage, ob der angefochtene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Senat BeckRS 2023, 40347 Rn. 6 m.w.N.). Wegen der revisionsrechtlichen Ausgestaltung des Rechtsbeschwerdeverfahrens muss der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Anforderungen nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 267 StPO entsprechen und daher alle entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte enthalten (Senat aaO Rn. 6; Arloth/Krä/Arloth StVollzG § 116 Rn. 4). Der Beschluss hat den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach darzustellen und darf sich zu keinem der im Vordergrund stehenden, entscheidenden Punkten in einer bloßen Verweisung erschöpfen (Senat aaO Rn. 13; Arloth/Krä/Arloth StVollzG § 115 Rn. 6a m.w.N.). Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag es für relevant gehalten hat (OLG Hamburg NStZ 2005, 592). Der Tatbestand des Beschlusses muss das Antragsvorbringen der Strafgefangenen in seinem Kerngehalt wiedergeben, da andernfalls nicht geprüft und entschieden werden kann, ob die Strafvollstreckungskammer dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325 (325)). Darüber hinaus muss der Beschluss die Tatsachengrundlage so vollständig und zutreffend umschreiben, dass sie eine aus sich heraus verständliche und klare Grundlage für die anschließende rechtliche Würdigung der Strafvollstreckungskammer bietet (OLG Karlsruhe aaO). Zudem gilt im Verfahren nach § 109 ff StVollzG der Grundsatz der Amtsermittlung. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer von sich aus die Erforschung des Sachverhalts auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen erstrecken muss und hierbei nicht ungeprüft einseitiges Vorbringen eines Beteiligten ihrer Entscheidung zugrunde legen darf (OLG Celle BeckRS 2022, 42298 Rn. 15).
Diesen Darlegungs- und Begründungsanforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darstellung des Sach- und Streitstandes.
a) In der angefochtenen Entscheidung fehlen Ausführungen zur Tatbestandsseite, anhand derer das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit der Anstalt geprüft werden kann.
Der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist bereits nicht zu entnehmen, ob die Vollzugsbehörde die zutreffende Rechtsgrundlage für das Öffnen und Kopieren der betreffenden Gefangenenpost zugrunde gelegt hat.
Strafgefangene haben gemäß § 35 Abs. 1 HStVollzG das Recht, grundsätzlich unbeschränkt Schreiben zu versenden und zu empfangen. Einschränkungen erfährt dieses Recht der Gefangenen durch die Überwachung des Schriftwechsels nach § 35 Abs. 2 S. 1 HStVollzG und das Anhalten von Schreiben gem. § 35 Abs. 3 S. 2 HStVollzG. Die Zurückbehaltung von Originalschreiben und anschließende Aushändigung von Kopien können von § 35 HStVollzG nicht gedeckt sein (vgl. OLG Celle aaO Rn. 19 hinsichtlich §§ 32, 34 Nds. SVVollzG; OLG Naumburg BeckRS 2025, 22049 Rn. 15 hinsichtlich §§ 40 ff JVollzGB I LSA). Bei der Fertigung von Ablichtungen zwecks Weitergabe und Verwahrung der Originale in der Habe handelt es sich nicht um eine „Überwachung“ im Sinne des § 35 Abs. 2 S. 1 HStVollzG, der die (inhaltliche) Textkontrolle regelt, da vorliegend eine Textkontrolle gerade nicht vorgenommen werden sollte. Auch unterfällt die Maßnahme nicht der Regelung des § 35 Abs. 2 S.2 HStVollzG, da diese eine Sichtkontrolle lediglich mit Einverständnis und im Beisein des Gefangenen zulässt, wobei andernfalls das Schreiben (ungeöffnet) an den Absender zurückzusenden ist. Das Öffnen und Kopieren, sowie das Zurückbehalten der Originale ist hierbei nicht umfasst. Auch ein „Anhalten“ der Gefangenenpost im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 2 HStVollzG liegt nicht vor. Wird ein Schreiben bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 S. 2 HStVollzG angehalten, so wird der Inhalt eines eingehenden Schreibens dem Gefangenen nicht zur Kenntnis gebracht. Die vorliegend zu beurteilende Maßnahme zielt im Gegensatz dazu ersichtlich auf das Anhalten des Trägerpapiers und nicht auf das Anhalten des gedanklichen Inhalts ab.
Das Öffnen und Kopieren der Post sowie die anschließende Aushändigung der Kopien an die Strafgefangenen bei gleichzeitiger Zurückbehaltung der Originale zur Verhinderung des Einbringens von Rauschmittel in die Justizvollzugsanstalt ist vielmehr an der Generalklausel des § 6 Abs. 1 S. 2 HStVollzG zu messen. Danach können den Strafgefangenen, soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, die Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt erforderlich sind.
Die „Sicherheit“ der Anstalt ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und den nicht nur die Vollzugsbehörde, sondern auch die Strafvollstreckungskammer bei der konkretisierenden Anwendung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend vollständig auszufüllen hat (OLG Hamm, NStZ 1990,151 (151)). Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde (OLG Celle BeckRS 2022, 42298 Rn. 22).
In Betracht kommt vorliegend eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Anstalt.
Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung von einigem Gewicht. Die innere Sicherheit der Anstalt kann sowohl von außen, als auch von innen bedroht sein. Eine entsprechende Gefährdung ist beispielsweis beim Handeltreiben mit nicht erlaubten Substanzen zu bejahen. Gefahren innerhalb der Anstalt betreffen namentlich Leib und Leben der Bediensteten und Gefangenen sowie deren Eigentum. Das Einbringen von Rauschgift, insbesondere synthetische Cannabinoide, in konsumfähiger Form in die Anstalt kann eine entsprechende Gefahr darstellen (vgl. hierzu OLG Celle aaO Rn. 25 m.w.N.).
Aus den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird jedoch nicht deutlich, ob die Strafvollstreckungskammer ein solches Einbringen bzw. die Gefahr des Einbringens in die Anstalt durch Gefangenenpost festgestellt hat oder insoweit nur einseitig auf das Vorbringen der Vollzugsbehörde abgestellt hat. Es muss sich nicht nur um eine bloß theoretisch denkbare, sondern um eine reale Gefahr handeln. Die bloße Mitteilung, es sei in jüngster Vergangenheit wiederholt zum Einschleusen von synthetischen Cannabinoiden gekommen, ist jedenfalls nicht ausreichend. Diesbezüglich fehlen unter anderem ausreichend konkrete, zahlenbasierte Angaben dazu, wie häufig derartige Fälle bislang vorgekommen sind und was unter der „jüngsten Vergangenheit“ zu verstehen ist. Soweit dies nicht in absoluten Zahlen quantifizierbar sein sollte, bedarf es wenigstens der Mitteilung einer hinreichenden Tatsachengrundlage dafür, woraus der entsprechende Schluss gezogen wird. Soweit eine entsprechende Gefahr des Einschleusens von synthetischen Cannabinoiden auch im Rahmen von Behördenbriefen, vorliegend immerhin Schreiben von Bundesministerien, gesehen wird, wäre eine entsprechende Begründung veranlasst. Zu differenzieren wäre hier zudem, ob die Behördenpost über geschützte behördliche Zustellwege transportiert wurde oder nicht. Dies bleibt unklar.
Ob eine konkrete Gefährdung von einigem Gewicht vorliegt, kann demnach nicht geprüft werden.
b) Auf der Rechtsfolgenseite obliegt der Anstalt eine Ermessensentscheidung, bei der sie die Anforderungen an die Sicherheit in der Anstalt mit den Interessen des Antragstellers abzuwägen hat. Diese Ermessensentscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar, namentlich dahingehend, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die richtigen Wertungsmaßstäbe angewendet hat, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie die Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat.
Ob bei der Entscheidung der Vollzugsbehörde eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob die Abwägung auf einer grundsätzlich richtigen Anschauung der Rechte des Beschwerdeführers beruht oder ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind, kann mangels Darlegung nicht überprüft werden. Dem Beschluss kann ausschließlich der Vortrag der Vollzugsbehörde entnommen werden, dass es in der jüngsten Vergangenheit wiederholt zum Einschleusen von synthetischen Cannabinoiden gekommen sei. Eine Interessenabwägung ergibt sich hieraus nicht. Auch ist nicht ersichtlich, ob dem Umstand ausreichend Rechnung getragen wird, dass sich die Maßnahme vorliegend gegen einen „Nichtstörer“ als Adressaten richtet. Dass in der Person des Beschwerdeführers selbst konkrete Missbrauchsbefürchtungen bestehen, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Eingriffe gegen Nichtstörer dürfen jedoch nur ausnahmsweise, als ultima ratio erfolgen, zumal die Maßnahme vorliegend lediglich auf die Generalklausel gestützt werden kann und damit einer besonders strengen Prüfung der Mittel-Zweck-Relation unterliegt. Hinsichtlich der Rechtsfolgenseite ist bezüglich der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme deshalb in besonderem Maße relevant, ob und auf welchem Wege das Einbringen von synthetischen Cannabinoide über Gefangenenpost mittels milderer Maßnahmen verhindert werden kann, ob solche Maßnahmen in Betracht gezogen wurden und mit welchem Aufwand diese verbunden sind. Ausführungen hierzu fehlen.
Der Senat kann mangels Ausführungen hierzu auch nicht nachvollziehen, ob im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Tatsache ausreichend Rechnung getragen wurde, dass nach § 33 Abs. 4 HStVollzG i. V. m § 119 Abs. 4 S. 2 StPO der Schriftverkehr mit den dort genannten Institutionen überwachungsfrei zu gestalten ist. Dabei wurde der Kreis der privilegierten Institutionen durch die Verwaltungsvorschrift zu den hessischen Vollzugsgesetzen (HVV) noch erweitert. Nach § 24 Nr. 4.1.1 e) HVV wird auch der Schriftwechsel der Gefangenen mit den Gerichten und Justizbehörden des Bundes und der Länder nicht überwacht, wenn dieser als solcher eindeutig erkennbar ist und die Voraussetzungen von § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 HStVollzG vorliegen. Auch wenn vorliegend keine Überwachung im Sinne des § 35 HStVollzG in Form einer Textkontrolle vorgenommen wurde, muss das Privileg der Überwachungsfreiheit auch im Rahmen von Maßnahmen Berücksichtigung finden, bei der Schreiben geöffnet und kopiert werden. Aus der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ergibt sich vorliegend jedoch weder, von welchem Bundesministerium die Schreiben vorliegend stammen, noch wurde dargelegt, ob diese als solche eindeutig erkennbar waren, begründete Zweifel an der Identität des Absenders vorlagen oder diese Zweifel auf andere Weise als durch Öffnung und Kopieren der Schreiben hätten ausgeräumt werden können.
2. Angesichts des nur lückenhaft mitgeteilten Sachverhalts kann der Senat keine eigene Sachentscheidung treffen und hat er die Sache zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, § 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war deshalb zurückzuweisen, weil die nach § 120 Abs. 1 StVollzG, § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die mittels des dafür vorgesehenen Vordrucks abzugeben ist, nicht vollständig ausgefüllt wurde und der Antragsteller seine Bedürftigkeit somit nicht hinreichend dargelegt hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 1 Ws 352/08 -, juris Rn. 19). Belege wie Kontoauszüge haben dagegen nur eine ergänzende Funktion, die die Angaben überprüfbar machen sollen. Sie ersetzen jedoch nicht die Angaben im Formular. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich die relevanten Zahlen selbst aus den beigelegten Anlagen zusammenzusuchen. Vorliegend wurden im Formular der Abschnitt E (Bruttoeinnahmen) nicht vollständig ausgefüllt, obwohl Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit offensichtlich vorliegen. Auch fehlen unter G (Vermögen) Angaben zum Eigengeld, Hausgeld und Überbrückungsgeld vollständig.
Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe durch die Rechtsmittelinstanz für die Vorinstanz ist außerdem durch § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Soweit ein entsprechender Antrag im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gestellt und nicht beschieden wurde, wird die Strafvollstreckungskammer dies nunmehr nach der Zurückverweisung nachzuholen haben.
Zitierte Vorschriften
- § 116 StVollzG
- § 120 StVollzG
- § 267 StPO
- § 118 StVollzG
- § 119 StPO
- § 109 StVollzG
- § 119 StVollzG
- § 117 ZPO
- § 119 ZPO
Außerdem: § 6 HStVollzG HE, § 35 HStVollzG HE, § 33 HStVollzG HE, § 25 HUVollzG HE, § 32 HessJStVollzG
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