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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2026 – 7 U 71/25

Spruchkörper
7. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0715.7U71.25.00

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.06.2025 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Freigabe eines von der … (Firma 01) beim Amtsgericht … (Ort 01) hinterlegten Geldbetrages in Höhe von 8.133,38 € nebst Zinsen.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des … (Name 01). Der Insolvenzschuldner betrieb ein Einzelunternehmen im Bereich Bühnen- und Messebau. Seit 2015 war er nicht mehr in der Lage seine Steuerverbindlichkeiten an den Beklagten abzuführen; es baute sich ein Zahlungsrückstand auf, der sich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht abbaute. Zwischen 2015 und 2017 gab es viele Beitreibungsmaßnahmen des Beklagten, die nicht zu einer Tilgung der Verbindlichkeiten führten.

Der Insolvenzschuldner hielt über den Treuhandkommanditististen eine Beteiligung an der … (Firma 01), die frühestens zum 31.12.2020 gekündigt werden konnte. Gemäß § 7.2 des Gesellschaftsvertrages wird er wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten behandelt (vgl. auch Anlage F).

Im Gesellschaftsvertrag ist in § 22 Ziffer 1 geregelt, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn seine Gesellschaftsbeteiligung von einem Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von 6 Monaten aufgehoben werden, sofern der geschäftsführende Kommanditist dies verlangt.

Gem. § 24 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages hat ein Gesellschafter bei seinem Ausscheiden Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, das seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entspricht. Für die Berechnung des Werts der Gesellschaftsbeteiligung ist der Jahresabschluss des vorangegangenen Jahres maßgeblich.

Am 21.04.2017 pfändete das Finanzamt des Beklagten wegen Steuerschulden von zuletzt 26.055,76 € alle Ansprüche, Forderungen und Rechte aus der Beteiligung des Insolvenzschuldners an der … (Firma 01). Die Zustellung an die Drittschuldnerin erfolgte am 24.04.2017.

Am 04.07.2018 kündigte das Finanzamt des Beklagten den Vertrag des Insolvenzschuldners mit der … (Firma 01) (vgl. Anlage K 4).

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss vom 02.07.2019 eröffnet worden.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ein Pfändungspfandrecht des Beklagten am Auseinandersetzungsguthaben nicht bestehe, da ein solches gem. § 88 InsO unwirksam sei. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Schuldner aus der Gesellschaft ausgeschieden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnten gem. § 91 Abs. 1 InsO keine Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse erworben werden. Vorsorglich erkläre er gemäß §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und 143 InsO die Anfechtung.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht … (Ort 01), Az: …, hinterlegten Betrages in Höhe von 8.133,38 € an den Kläger, Herrn Rechtsanwalt … (Name 02) als Insolvenzverwalter des Herrn … (Name 01), … (Straße 01), … (Ort 01) bzw. an den Insolvenzschuldner Herrn … (Name 01), … (Straße 02), … (Ort 03) gem. Art 12 BayVwVfG vertreten durch den Insolvenzverwalter … (Name 02), … (Straße 01), … (Ort 02) zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, ihm stünde der hinterlegte Betrag seit der Insolvenzeröffnung materiell zu, da die Ansprüche aus der Beteiligung insolvenzfest gepfändet worden seien. Der Anspruch auf Auszahlung des Wertes der Beteiligung sei mit Erklärung der Kündigung entstanden, nur die Auszahlung sei erst am 31.12.2020 fällig gewesen.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit am 04.06.2025 verkündeten Urteil den Beklagten zur Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Betrages von 8.133,38 € an den Kläger verurteilt. Dies hat das Landgericht im Wesentlichen damit begründet, dass ein Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bestehe. Der Beklagte habe das Pfändungspfandrecht erst mit Wirkung zum 31.12.2020, frühestens jedoch am 02.07.2019 erworben, da erst zu diesem Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Kündigung eingetreten seien (§ 140 Abs. 1 InsO). Dies gelte, da sich die Pfändung auf eine zukünftige Forderung bezogen habe. Es handele sich um eine sogenannte befristete Forderung, die hinsichtlich ihres Bestehens von der Frist abhängig sei, da sie erst dann habe beziffert werden können. Hierfür sei auf den Jahresabschluss des vorangegangenen Jahres abzustellen.

Der Anspruch stehe dem Kläger aber auch aus §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu. Der Monatszeitraum sei gewahrt, da die rechtlichen Wirkungen der Pfändung frühestens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten seien.

Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Er ist der Ansicht, dass kein Anspruch des Klägers auf Freigabe des hinterlegten Betrages bestehe, da bei Abtretung einer künftigen Forderung die Verfügung selbst bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrages beendet sei und nur der Rechtsübergang erst mit dem Entstehen der Forderung erfolge. Entsprechendes gelte grundsätzlich bei Pfändung einer künftigen Forderung. Entstehe diese erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, könne grundsätzlich zu Lasten der Masse kein Pfandrecht entstehen. Etwas anderes gelte aber dann, wenn der Erwerbsanwärter an dem Erwerbsgegenstand bereits eine gesicherte Rechtsstellung erworben habe, was dann anzunehmen sei, wenn sie ohne Zustimmung des Erwerbsanwärters nicht mehr zerstört werden könne. So sei es aber vorliegend. Der Beklagte habe bereits die Kündigung zum nächstmöglichen Termin unwiderruflich erklärt gehabt. Es sei ein Auseinandersetzungsguthaben nach dem Wert der Gesellschaftsbeteiligung geschuldet gewesen (§ 24.2 des Gesellschaftsvertrages). Dass dieser nach dem letzten Jahresabschluss habe berechnet werden sollen, bedeute nur eine aufgeschobene Berechnung. Durch die Pfändung des Auszahlungsanspruchs nebst Kündigung sei daher schon eine gesicherte Rechtsposition des Beklagten entstanden.

Es bestehe daneben auch kein Anspruch aus §§ 143 I 1, 131 I Nr. 1 InsO, da für die Entstehung des Pfandrechts auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Entstehen und die Auszahlung des Anspruchs nicht mehr zu verhindern gewesen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Az. 13 O 199/23 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der Senat an die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht gebunden sei und daher davon ausgehen müsse, dass das Pfändungspfandrecht frühestens mit Insolvenzeröffnung entstanden sei. Es habe sich bei dem Auseinandersetzungsguthaben um einen befristet/bedingt entstehenden Anspruch gehandelt. Eine gesicherte Rechtsstellung des Beklagten sei zuvor nicht entstanden, da die Frage, ob ein Guthaben besteht, durch die Gesellschaft zu entscheiden gewesen sei und vom Jahresabschluss abgehangen habe. Eine nicht mehr zerstörbare Rechtsposition habe damit nicht vorgelegen. Auch die hilfsweise erklärte Insolvenzanfechtung komme zum Tragen, da maßgeblich der Zeitpunkt des Eintritts der rechtlichen Wirkungen sei, die frühestens mit dem Entstehen der Forderung einträten.

II.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Der Kläger hat - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - einen Anspruch auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Betrages, denn der Beklagte hat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine insolvenzfeste Rechtsposition an dem Auszahlungsanspruch erworben.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages gegen den Beklagten aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB.

Damit die Hinterlegungsstelle an einen der Beteiligten herausgeben darf, bedarf es der Bewilligung durch die übrigen Beteiligten (Art. 20 Abs. 2 BayHintG). Der (wahre) Berechtigte kann die Abgabe dieser Erklärung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB von den übrigen Prätendenten verlangen, die ihre Rechtsposition auf seine Kosten erlangt haben; insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen für die Hinterlegung vorlagen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2015 – V ZR 63/13, zitiert nach juris). Ob der Anspruch besteht, richtet sich nicht nach dem Innenverhältnis zwischen den Prätendenten, sondern ausschließlich nach dem materiellen Rechtsverhältnis zwischen dem hinterlegenden Schuldner und dem Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2015 – V ZR 63/13, zitiert nach juris).

Der Kläger hat als Insolvenzverwalter des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung des hinterlegten Geldes, da dem Beklagten kein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht an dem Auszahlungsbetrag zusteht.

a. Gem. § 88 Abs. 1 InsO ist das vom Beklagten geltend gemachte Pfändungspfandrecht am Auseinandersetzungsguthaben unwirksam.

Nach dieser Norm wird eine Sicherung, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt hat, mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

Gemäß § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung nicht wirksam erworben werden.

Eine Forderungspfändung ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO). Vorliegend ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 24.07.2017 an die Drittschuldnerin zugestellt worden. Soweit sich die Pfändung jedoch auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2010 – IX ZR 78/09, zitiert nach juris).

Vorliegend stellte der gepfändete Auszahlungsanspruch auch nach dem Ausspruch der Kündigung eine solche künftige Forderung dar, da eine Kündigung der Beteiligung des Schuldners erst zum 31.12.2020 möglich war und die durch das Ausscheiden aus der Gesellschaft entstehende Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses auch noch nicht berechnet werden konnte. Die Berechnung der Forderungshöhe sollte sich gem. § 24 des Gesellschaftsvertrages nach dem Jahresabschluss des dem Ausscheiden aus der Gesellschaft vorangegangenen Jahres bemessen. Die Forderung ist damit erst mit dem Ausscheiden des Schuldners aus der Gesellschaft, also frühestens mit Insolvenzeröffnung am 02.07.2019 entstanden. Dieser Zeitpunkt liegt in dem für § 88 Abs. 1 InsO relevanten Zeitraum.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch nicht bereits zuvor eine insolvenzfeste gesicherte Rechtsstellung des Beklagten an der gepfändeten Forderung entstanden, die dem Erwerbsverbot des § 91 InsO standhält (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.04.2010 – IX ZR 8/07, zitiert nach juris).

Gesichert ist eine Rechtsposition beispielsweise dann, wenn der Zedent und der Pfändungsschuldner sie ohne Zustimmung des Zessionars oder des Pfändungspfandgläubigers nicht mehr zerstören können (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2004 – IX ZR 39/93, zitiert nach juris). Dies ist anzunehmen, wenn das Recht ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht und die Entstehung des verpfändeten Anspruchs nicht von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2009 - IX ZR 217/07, zitiert nach juris).

Entgegen der Auffassung des Beklagten existierte vorliegend zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber keine solche gesicherte Rechtsposition.

Zwar hatte der Beklagte eine Kündigung der Beteiligung bereits unwiderruflich ausgesprochen, so dass nach der Maßgabe des § 24.2 des Gesellschaftsvertrages ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben mit Wirksamwerden der Kündigung zum 31.12.2020 berechnet und ausgezahlt werden konnte. Dass sich aus der erklärten Kündigung künftig sicher ein Anspruch des Beklagten auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens ergeben würde, war zum Zeitpunkt des Ausspruchs dieser aber nicht absehbar. Ausweislich § 22 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages war ein Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht nur durch Kündigung möglich. Nach dem Gesellschaftsvertrag scheidet ein Gesellschafter beispielsweise auch dann aus der Gesellschaft aus, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn seine Gesellschaftsbeteiligung von einem Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von 6 Monaten aufgehoben werden, sofern der geschäftsführende Kommanditist dies verlangt. Ein Ausscheiden des Beklagten hätte daher auch unabhängig vom Wirksamwerden der Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen können.

b. Der Kläger hat die Pfändung der Beklagten gemäß § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Deckung auch wirksam angefochten; der Beklagte hat sie deshalb an den Kläger zurück zu gewähren, § 143 Abs. 1 InsO.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen. Daher begründet ein nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder danach wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO, wenn der Schuldner zur Zeit der Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Ist das Pfandrecht hingegen vorher entstanden und ist es auch aus sonstigen Gründen nicht anfechtbar, kann die anschließende Befriedigung durch Zahlung nicht mehr angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2004 – IX ZR 39/03).

Nach diesen Maßstäben liegt hier eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor.

Die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung regelt § 140 InsO. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Die Norm bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste. Bei bedingten oder befristeten Rechtshandlungen bleibt demzufolge der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht (§ 140 Abs. 3 InsO); denn bedingte oder befristete Forderungen werden im Insolvenzverfahren berücksichtigt (§§ 41, 42, 191 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2004 – IX ZR 39/03). Eine Forderungspfändung ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO). Soweit sich die Pfändung jedoch auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGH, Urteil vom 22.02.2004 – IX ZR 39/03).

Vorliegend war der gepfändete Auszahlungsanspruch eine solche künftige Forderung, da dieser zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht berechnet werden konnte.

Im Übrigen setzt § 140 Abs. 3 InsO voraus, dass die Rechtshandlung, an die angeknüpft werden soll, dem Gläubiger bereits eine gesicherte Rechtsposition verschafft hat. Dies war hier nicht der Fall (s.o.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Der Rechtsstreit betrifft lediglich die einzelfallbezogene Anwendung nicht klärungsbedürftiger Rechtsgrundsätze. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Beklagte im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles durch die Pfändung und Kündigung der Beteiligung des Insolvenzschuldners bereits eine insolvenzfeste Rechtsposition erlangt hatte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gem. §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 8.133,38 € festzusetzen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 20 BayHintG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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