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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 42 InsO – Auflösend bedingte Forderungen

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.

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