Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.
InsO · Insolvenzordnung
§ 42 InsO – Auflösend bedingte Forderungen
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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