Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.09.2026 – 7 U 38/23
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0916.7U38.23.00
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten zu 4 gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 01.02.2023, Az. 2 O 73/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte zu 3 ist des von ihm eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
3. Die Beklagten zu 3 und 4 haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 4 darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Anfechtungsansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend.
Die Klägerin hatte einer ... (GmbH 01), deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagte zu 3 war, Darlehen gewährt, für welche sich der Beklagte zu 3 persönlich verbürgt hatte. Unter dem 18.02.2016 kündigte die Klägerin diese Darlehensverträge gegenüber der ... (GmbH 01).
Der Beklagte zu 3 ist der Vater der Beklagten zu 1 und 2. Der Beklagte zu 4 ist der Vater der nichtehelichen Lebensgefährtin des Beklagten zu 3. und der Großvater der Beklagten zu 1 und 2.
Der Beklagte zu 3 war Eigentümer mehrerer Grundstücke in ... (Ort 01). Hierbei handelt es sich um die im Grundbuch von ... (Ort 02) Bl. … unter lfd. Nr. … und … des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücke der Gemarkung ... (Ort 01) Flur …, Flurstück … mit einer Größe von 785 m², Flurstück … mit einer Größe von 9.014 m², Flurstück … mit einer Größe von 2.534 m², Flurstück … mit einer Größe von 385 m² sowie Flurstück … mit einer Größe von 796 m².
Der Beklagte zu 3 und der Beklagte zu 4 unterzeichneten ein als Darlehensvertrag überschriebenes und auf den 26.07.2016 datiertes Schriftstück, ausweislich dessen der Beklagte zu 4 dem Beklagten zu 3 ein Darlehen über 150.000 € gewährte. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage B 1 im Anlagenband des Beklagten zu 1) verwiesen.
Am 23.09.2016 bewilligte der Beklagte zu 3 die Eintragung einer Briefgrundschuld über 150.000 € zugunsten des Beklagten zu 4. Das Recht wurde am 09.03.2017 zulasten des gesamten oben genannten Grundbesitzes des Beklagten zu 3 in Abteilung III laufende Nummer 2 eingetragen.
Gegenüber der Klägerin gab der Beklagte zu 3 am 13.12.2016 ein notarielles Schuldanerkenntnis über Forderungen in Höhe von 2.350.222,11 € nebst Zinsen ab.
Mit Notarvertrag vom 11.12.2017 zur Urkundenrolle Nr. ... (Nr. 01) der Notarin ... (Name 01) übertrug der Beklagte zu 3 das Eigentum an den oben genannten Grundstücken an seine Söhne, die Beklagten zu 1 und 2, zu jeweils hälftigem Miteigentum. Hierbei behielt er sich ein lebenslanges Wohnrecht unter Ausschluss der Eigentümer vor mit einem Jahreswert von 5.000 € sowie die Möglichkeit des Widerrufs der Schenkung. Der Wert des Grundbesitzes ist im Notarvertrag mit 230.000 € angegeben. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf deren zur Akte gereichte Kopie (Anlage K 3) Bezug genommen. Von dem Grundbesitz war das Grundstück Flur …, Flurstück … zu diesem Zeitpunkt in Abteilung III unter der laufenden Nr. 1 mit einer Zwangssicherungshypothek für den Landkreis ... (Landkreis 01) in Höhe von 6.334,55 € belastet, ferner in Abteilung III unter der laufenden Nr. 3 mit einer weiteren Zwangssicherungshypothek für den Landkreis ... (Landkreis 01) in Höhe von 48.691,85 €. Des Weiteren lastete auf allen Grundstücken die zugunsten des Beklagten zu 4 eingeräumte Grundschuld. Wegen des Grundbuchauszugs wird auf Anlage K 4 Bezug genommen.
Die Klägerin führte vergeblich mehrere Vollstreckungsversuche in das Vermögen des Beklagten zu 3 durch.
Das Landgericht Neuruppin hat mit Teil-Versäumnisurteil vom 29.06.2022 die Beklagten zu 1 und 2 verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 2.350.222,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem 03.11.2016 aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses der Notarin ... (Name 01) vom 13.12.2016, UR-Nr. ... (Nr. 02), die Zwangsvollstreckung in die nachfolgenden Grundstücke:
- Flur …, Flurstück … der Gemarkung ... (Ort 01) mit einer Größe von 785 m², lfd. Nr. 5 BV,
- Flur …, Flurstück … der Gemarkung ... (Ort 01) mit einer Größe von 9.014 m², lfd. Nr. 6 BV;
- Flur …, Flurstück … der Gemarkung ... (Ort 01) mit einer Größe von 2.534 m², lfd. Nr. 7 BV;
- Flur …, Flurstück … der Gemarkung ... (Ort 01) mit einer Größe von 385 m², lfd. Nr. 8 BV sowie
- Flur …, Flurstück … der Gemarkung ... (Ort 01) mit einer Größe von 796 m², lfd. Nr. 9 BV
sämtlichst eingetragen im Grundbuch von ... (Ort 02), Blatt … des Amtsgerichts ... (Ort 03), zu dulden und in die Auszahlung des bei einer Zwangsversteigerung anfallenden Erlöses an die Klägerin einzuwilligen.
Gegen das Teilversäumnisurteil haben die Beklagten zu 1 und 2 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat behauptet, die an die Beklagten zu 1 und 2 übertragenen Immobilien hätten zum Zeitpunkt der Übertragung und der Einräumung des Wohnrechts einen Wert von 230.000,00 € besessen. Die Grundstücke seien zu dieser Zeit nicht wertausschöpfend belastet gewesen. Die dem Beklagten zu 4 eingeräumte Grundschuld sei als Belastung nicht zu berücksichtigen, da dieser keine Forderung zugrunde gelegen habe und die Grundschuldbestellung auch selbst anfechtbar sei. Der Beklagte zu 4 habe bei Einräumung der Grundschuld Kenntnis gehabt von der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu 3 aufgrund seiner familiären Beziehung zu seiner Tochter, der Lebensgefährtin des Beklagten zu 3. Selbst wenn man die Grundschuld berücksichtige, habe nur eine Gesamtbelastung von 205.026,70 € bestanden.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. das Teil-Versäumnisurteil vom 29.06.2022 aufrechtzuerhalten;
2. den Beklagten zu 3 zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin in Höhe eines Betrages von 2.350.222,11 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 03.11.2016 aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses der Notarin ... (Name 01) vom 13.12.2016, UR-Nr. ... (Nr. 02) gegenüber der Klägerin keinen Gebrauch zu machen von der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, eingetragen im Grundbuch von ... (Ort 02), Blatt …, eingetragen in der Abteilung II unter der laufenden Nr. 2 der Eintragungen, sowie den durch Rückauflassungsvormerkung gesicherten, bedingten Rücküberlassungsanspruch, verzeichnet im Grundbuch von ... (Ort 02), Blatt …, eingetragen in Abteilung II lfd Nr. 1, insbesondere dadurch, dass der Beklagte zu 3 gegenüber der Klägerin erklärt, den vorbezeichneten Forderungen der Klägerin, soweit sie grundbuchmäßig gesichert sind oder werden, Vorrang vor den vorbezeichneten Rechten einzuräumen, die zugunsten des Beklagten zu 3 im Grundbuch eingetragen sind sowie die entsprechenden Grundbucheintragungen zu bewilligen;
sowie
3. den Beklagten zu 4 zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 2.350.222,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem 03.11.2016 aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses der Notarin ... (Name 01) vom 13.12.2016, UR-Nr. ... (Nr. 02) gegenüber der Klägerin keinen Gebrauch zu machen von der im Grundbuch von ... (Ort 02), Blatt … des Amtsgerichts ... (Ort 03) zu Lasten des im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. … bis … bezeichneten Grundbesitzes der Flur …, Flurstück … der Gemarkung ... (Ort 01) mit einer Größe von 785 m², lfd. Nr. 5 des BV, der Gemarkung ... (Ort 01) mit einer Größe von 9.014 m², lfd. Nr. 6 des BV; Flur …, Flurstück … der Gemarkung ... (Ort 01) mit einer Größe von 2.534 m², lfd. Nr. 7 des BV; Flur …, Flurstück … der Gemarkung ... (Ort 01) mit einer Größe von 385 m², lfd. Nr. 8 des BV sowie Flur …, Flurstück … der Gemarkung ... (Ort 01) mit einer Größe von 796 m², lfd. Nr. 9 des BV, in Abteilung III unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Briefgrundschuld von 150.000 € sowie des Deutschen Grundschuldbriefs mit der Nummer Gruppe 02 17816227 über 150.000 €, am 14.03.2017 ausgestellt vom Grundbuchamt des Amtsgerichts ... (Ort 03), insbesondere dadurch, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin erklärt, soweit sie grundbuchmäßig gesichert ist oder wird, Vorrang vor dem bezeichneten Recht einzuräumen, dass zugunsten des Beklagten im Grundbuch eingetragen ist sowie die entsprechenden Grundbucheintragungen zu bewilligen.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben beantragt,
das Teil-Versäumnisurteil vom 29.06.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 3 und 4 haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 4 hat widerklagend beantragt,
die Klägerin zu verpflichten, die zugunsten der Klägerin eingetragene Vormerkung im Grundbuch von ... (Ort 02), Bl. … des Amtsgerichts ... (Ort 03)/Oder aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Neuruppin zum Az.: 31 O 33/19 zu löschen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, die Immobilien seien zum Zeitpunkt der Übertragung wertausschöpfend mit 232.198,53 € belastet gewesen. Die Immobilie habe sich von Anfang an in einem desolaten Zustand befunden, der umfangreiche Sanierungsarbeiten erforderlich gemacht habe. Der Immobilienwert liege allenfalls bei 130.000 €. Die Sanierungsarbeiten hätten ein Volumen von mindestens 150.000 € umfasst. Der Beklagte zu 4 habe die für verschiedene Bauunternehmer aufzuwendenden Summen aufgebracht. Die seitens des Beklagten zu 4 über die Jahre getätigten Investitionen in das Grundstück seien im Darlehensvertrag vom 26.07.2016 festgehalten und durch die Grundschuld in Höhe von 150.000 € gesichert worden. Ab Anfang 2008 habe der Beklagte zu 4 dem Beklagten zu 3 diverse Einzeldarlehen zur Verfügung gestellt, damit die umfangreichen Baumaßnahmen hätten durchgeführt werden können. Der Beklagte zu 3 habe keine ausreichenden Mittel hierfür gehabt. Allein am 30.09.2016 erbrachte Bauleistungen hätten einen Betrag umfasst, der die Darlehenssumme bei weitem übersteige.
Es habe jedenfalls keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht bestanden, da zum Zeitpunkt der Übertragung der Grundstücke der Beklagte zu 3 aussichtsreiche Verkaufsverhandlungen bezüglich der ... (GmbH 01) geführt und mit einem Erlös gerechnet habe. Die Immobilien seien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden.
Schließlich sei eine Verwertung der Immobilien rechtsmissbräuchlich, da diese keinen Erlös für die Klägerin bringen werde.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Das landgerichtliche Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 rechtskräftig.
Die Beklagten zu 3 und 4 haben mit ihrer Berufung das landgerichtliche Urteil zunächst vollumfänglich angegriffen.
Sie sind der Ansicht, eine Anfechtung der Grundschuldgewährung nach § 4 AnfG scheide mangels Unentgeltlichkeit aus. Das Landgericht habe die Frage der Valutierung der Darlehen, welche der Grundschuldbestellung zugrunde gelegen hätten, falsch entschieden und daher die Grundschuld zu Unrecht als unentgeltlich und rechtsgrundlos gewährt eingestuft. Richtigerweise habe das Landgericht davon ausgehen müssen, dass das Darlehen ausgezahlt worden sei. Es seien auf den Hinweis des Landgerichts vom 10.03.2022 Quittungen vom 04.05.2008, 03.06.2011 und 29.07.2016 über die Zahlung von insgesamt 160.000 € vorgelegt worden. Mit Schriftsatz vom 29.11.2022 sei auch dazu vorgetragen worden, welche Darlehen mit welchen Zahlungen ins Verhältnis zu setzen gewesen seien. Dies sei ausreichend gewesen. Sofern der Vortrag dennoch nicht ausreichend gewesen sei, habe das Landgericht im Hinblick auf die notwendige Substantiierung zumindest seine Hinweispflicht verletzt. Insbesondere habe die familiäre Verbundenheit der Beklagten zu 3 und 4 zur Darlehensgewährung geführt.
Ein anderer Anfechtungsgrund scheide mangels Gläubigerbenachteiligungsvorsatz aus. Ein solcher sei insbesondere nicht zu vermuten. Der Beklagte zu 4 habe keine Kenntnis von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu 3 gehabt. Eine solche ergebe sich auch nicht aus der Gewährung eines weiteren Darlehens über 10.000 € im Jahr 2016. Der Beklagte zu 4 sei nicht über die finanzielle Lage des Beklagten zu 3 informiert gewesen. Er habe nur gehört, dass der Beklagte zu 3 seinen Job verloren habe. Daher sei er zu einer weiteren Darlehensgewährung nur bei Stellung einer Sicherheit und der Verzinsung der bisherigen Darlehen bereit gewesen. Der weit überwiegende Teil des Darlehensbetrages sei bereits 5 Jahre zuvor ausgezahlt worden. Der Beklagte zu 4 sei als Verwandter der Lebensgefährtin auch keine nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO, weswegen § 3 Abs. 4 AnfG nicht anwendbar sei.
Der Beklagte zu 3 hat im Termin vom 02.09.2026 seine Berufung zurückgenommen.
Der Beklagte zu 4 beantragt unter Rücknahme seiner weitergehenden Berufung zuletzt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 01.02.2023 die Klage gegen den Beklagten zu 4 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen mit dessen Gründen. Sie ist der Ansicht, die Beklagten hätten nach wie vor nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, wann und wie der Beklagte zu 4 dem Beklagten zu 3 welche Geldbeträge als Darlehen zur Verfügung gestellt haben wolle. Aus den vorgelegten Quittungen ergebe sich dies nicht. Die behaupteten Darlehensgewährungen zwischen 2008 und 2012, die bestritten würden, stünden auch nicht im Einklang mit den damaligen finanziellen Verhältnissen des Beklagten zu 3, der seinerzeit über ein Jahreseinkommen von etwa 150.000 € verfügt habe. Der Darlehensvertrag sei vielmehr nachträglich konstruiert worden, um der gewährten Grundschuld eine angebliche Forderung gegenüberzustellen.
Es sei auch von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Beklagten zu 3 und der entsprechenden Kenntnis des Beklagten zu 4 auszugehen. Der Beklagte zu 4 habe gewusst, dass der Beklagte zu 3 unternehmerisch tätig gewesen sei und wegen dieser Tätigkeit Gläubigern gegenüberstehe. Angesichts der innerfamiliären Beziehung habe der Beklagte zu 4 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu 3 gehabt. Dies indiziere auch der zeitliche Zusammenhang der Grundschuldbestellung mit dem Schuldanerkenntnis.
Das Berufungsverfahren ist zwischenzeitlich unterbrochen worden, da mit Beschluss vom 27.11.2023 über das Vermögen des Beklagten zu 3 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 3 ist mit Beschluss vom 27.08.2026 aufgehoben worden, eine Restschuldbefreiung ist dem Beklagten zu 3 mit Beschluss vom 17.11.2025 versagt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
II.
1. Soweit der Beklagte zu 4 die Berufung zurückgenommen hat, ist er des von ihm eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig. Die in dem verbliebenen Umfang zulässige Berufung des Beklagten zu 4 ist nicht begründet
Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
a. Die Berufung ist zulässig, obwohl der Beklagte zu 4 in der Berufungsbegründungsschrift keine Anträge angekündigt hat. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Für diese Erklärung bedarf es indes nicht der ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2026, - VI ZB 17/25). Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist. So liegt es auch hier. In der Berufungsschrift erklärten die Berufungskläger, sich vollumfänglich gegen das Urteil richten zu wollen, also auch, soweit das Landgericht die vom Beklagten zu 4 erhobene Widerklage abgewiesen hat.
b. Die Berufung des Beklagten zu 4 ist unbegründet.
Die Klägerin hat - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - gegen den Beklagten zu 4 einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung im titulierten Umfang aus § 4 Abs. 1 AnfG.
aa. Die Klägerin ist gem. § 2 AnfG anfechtungsberechtigt, da sie mit dem notariellen Schuldanerkenntnis einen vollstreckbaren Schuldtitel innehat und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beklagten zu 3 aus diesem Titel voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin führt. Über das Vermögen des Beklagten zu 3 war zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, das nicht zu einer Restschuldbefreiung geführt hat. Mehrere Vollstreckungsversuche blieben fruchtlos.
bb. Bei der Einräumung der Grundschuld handelt es sich um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, die nicht früher als 4 Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.
(1) Die Einräumung der Grundschuld durch den Schuldner zugunsten des Beklagten zu 4 stellt eine zusätzliche dingliche Belastung dar und ist damit eine grundsätzlich der Anfechtung zugängliche Rechtshandlung i.s.d. § 1 Abs. 1 AnfG; die Vierjahresfrist ist vorliegend eingehalten.
(2) Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass die Klägerin durch diese Rechtshandlung gemäß § 1 Abs. 1 AnfG objektiv benachteiligt ist.
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird (Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 129 Rz. 160). Dafür genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, d. h., dass die Gläubigerbenachteiligung nicht schon durch die angefochtene Rechtshandlung selbst eingetreten sein muss, sondern die Befriedigungsaussichten der Gläubiger auch erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt worden sein können (Uhlenbruck, a. a. O., § 129 Rz. 236). Die Bewertung, ob eine – hier vorliegende – zusätzliche dingliche Belastung eines Grundstücks eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, kann im Falle des Erfordernisses einer nur mittelbaren Benachteiligung nach dem Erlös beurteilt werden, der bei einer freihändigen Veräußerung erzielt werden könnte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2016 - 1 U 166/16). Eine Gläubigerbenachteiligung liegt in diesem Fall dann vor, wenn das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet ist und ein freihändiger Verkauf bei Hinwegdenken der angefochtenen Rechtshandlung zu einer mindestens teilweisen Befriedigung der Gläubiger geführt hätte.
Das ist hier der Fall. Dass zur Zeit der Eintragung der Grundschuld bereits eine wertausschöpfende Belastung aller Grundstücke vorlag, ist auch nach dem Vortrag der Beklagten und unter Zugrundelegung der Wertangabe der Beklagten nicht anzunehmen. Insbesondere kann wegen der behaupteten wertausschöpfenden Belastung nicht auch auf die Grundschuld über 150.000 € selbst abgestellt werden. Vor Einräumung der Grundschuld war nur der Grundbesitz Flur …, Flurstück … in Abteilung III unter der laufenden Nr. 1 mit einer Zwangssicherungshypothek für den Landkreis ... (Landkreis 01) in Höhe von 6.334,55 € belastet. Die weitere in Abteilung III unter laufender Nr. 3 eingetragene Zwangssicherungshypothek für den Landkreis ... (Landkreis 01) in Höhe von 48.691,85 € wurde im Verhältnis zur Grundschuld erst nachrangig eingetragen am 11.10.2017. Die übrigen Grundstücke waren nicht belastet und schon gar nicht wertausschöpfend. Ohne die Bestellung der streitgegenständlichen Grundschuld für den Beklagten zu 4 hätten die Gläubiger daher am Grundstückswert partizipiert, sodass durch die Bestellung der Grundschuld eine zumindest mittelbare Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist.
(3) Die Bestellung der Grundschuld geschah auch unentgeltlich.
Für die Annahme einer unentgeltlichen Leistung genügt es, dass der Verfügende ohne Rechtspflicht geleistet hat und keine Gegenleistung in sein Vermögen gelangt ist. Bei der Bestellung von Sicherheiten ist anerkannt, dass die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 18.03.2010, IX ZR 57/09). Für die Bestimmung der Entgeltlichkeit der Sicherung wird also nicht darauf abgestellt, ob die Sicherungsabrede eine Unentgeltlichkeit enthält, sondern die Bestellung von Sicherheiten wird als Hilfsgeschäft zu dem gesicherten Hauptgeschäft betrachtet, dessen Rechtsnatur zugleich die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit des Hilfsgeschäfts bestimmt. Weiter muss ein Empfänger, der für die Zuwendung des Schuldners mit dessen Einverständnis eine ausgleichende Gegenleistung an einen Dritten bewirkt, ebenso von der Schenkungsanfechtung freigestellt sein wie ein Bedachter, dessen Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners fließt. Beide haben in gleicher Weise ein Vermögensopfer für die Zahlung erbracht, sodass der Grundgedanke der Schenkungsanfechtung in beiden Fällen nicht zum Tragen kommt (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.06.2022 – 7 U 184/21 m.w.N.). Die Besicherung einer Verbindlichkeit beruht also dann auf einer entgeltlichen Vereinbarung, wenn die entgeltlich eingegangene Verbindlichkeit besteht oder wenn dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Leistung des Sicherungsnehmers an den Dritten versprochen wird (vgl. Brandenburgisches OLG a.a.O.).
Eine Verbindlichkeit des Beklagten zu 3 gegenüber dem Beklagten zu 4 aus gewährten Darlehen oder eine andere solche ausgleichende Gegenleistung des Beklagten zu 4 lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.
So wie der Insolvenzverwalter grundsätzlich beweisbelastet ist für die Unentgeltlichkeit der Leistung wegen Ansprüchen nach § 134 InsO (BGH, Urteil vom 21.01.1999, IX ZR 428/97), ist bei der hier geltend gemachten Gläubigeranfechtung der anfechtende Gläubiger beweisbelastet. Bei Relevanz von Umständen aus dem Bereich des Anfechtungsgegners trifft diesen jedoch eine sekundäre Darlegungslast (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2016, 1 U 166/26; Freudenberg, in: Münchener Kommentar zur InsO, § 134 Rn. 66). Grundsätzlich trifft den Anfechtungsgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Insolvenzverwalter alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat und seiner primären Darlegungslast dennoch nicht nachkommen kann, weil er außerhalb des für den geltend gemachten Anspruch erheblichen Geschehensablaufs stand, während der Anfechtungsgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind. In einem solchen Fall kann vom Anfechtungsgegner die Darlegung der für das Gegenteil - Entgeltlichkeit - sprechenden Tatsachen und Umstände und damit der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden (BAG, Urteil vom 18.09.2014, 6 AZR 145/13). Insbesondere wenn eine Darlehensgewährung die Annahme von Entgeltlichkeit einer Grundschuldgewährung rechtfertigen soll und lange zurückliegt sowie außerhalb der Erkenntnissphäre des Insolvenzverwalters liegt, kann vom Anfechtungsgegner konkreter Vortrag verlangt werden, in welcher Weise das Darlehen gewährt wurde, also durch Barzahlung oder Überweisung, und ob durch Zahlung an den Schuldner oder direkt an die jeweiligen Gläubiger, sowie gegebenenfalls auch die Vorlage von Belegen (BGH, Urteil vom 11.11.1954, IV ZR 64/54). Nur aufgrund eines solchen Vortrags wird der Insolvenzverwalter in die Lage versetzt seine Behauptung, dass die Darlehen nicht gewährt worden seien, zu beweisen, also dass konkret bezeichnete Zahlungen nicht vorgenommen worden sind. Ein allgemeiner Verweis des Anfechtungsgegners auf die Gewährung von Darlehen unter Angabe eines Circa-Betrages unter Hinweis auf den Erwerb eines Grundstücks und Baus eines Wohnhauses genügt dementsprechend nicht; es sind vielmehr z.B. Rechnungsdaten und Empfänger anzugeben, und es müssen sich konkrete Zahlungen etwaigen Rechnungen zuordnen lassen. Genügt der Anfechtungsgegner der Verpflichtung zu derartigen Angaben nicht, so führt die mangelnde Erfüllung der sekundären Darlegungslast dazu, dass der Vortrag des Insolvenzverwalters, die Grundschuldbestellung sei ohne Gegenleistung in Form einer Darlehensgewährung erfolgt, als zugestanden anzusehen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2016, 1 U 166/16 m.w.N.).
Die von den Beklagten gemachten Angaben zur Darlehensgewährung sind in sich widersprüchlich, und die behaupteten Zahlungen lassen sich den geltend gemachten Abreden nicht zuordnen.
In der Grundschuldbestellungsurkunde vom 23.09.2016 (Anlage B 5) heißt es unter Ziffer V, dass die Zahlung des Betrages in Höhe des Grundschuldkapitals die Verpflichtung selbständig begründen soll. Der Zweckvereinbarung unter Ziffer VI ist zu entnehmen, dass sämtliche dem Gläubiger in der Urkunde eingeräumten Rechte der Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen gegen den jeweiligen Sicherungsgeber dienen sollen. Damit nimmt die Grundschuldbestellung keinen Bezug auf eine konkrete schuldrechtlich eingegangene Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheiten oder auf ein Versprechen des Sicherungsnehmers, für den Fall der Gewährung von Sicherheiten an den Beklagten zu 4 etwas zu leisten. Insbesondere wird auf einen zuvor etwa abgeschlossenen Darlehensvertrag und/oder bereits erfolgte Valutierungen nicht Bezug genommen. Zugleich steht die Zweckvereinbarung im Grundschuldbestellungsvertrag, wonach mit der Grundschuld auch etwaige künftige Verpflichtungen abgesichert werden sollten, im Widerspruch zum weiteren Parteivortrag der Beklagten, es seien bereits zuvor Darlehen gewährt worden in einer Gesamtsumme, welche den Grundschuldbetrag erreichten.
Weiter haben die Beklagten zu 3 und 4 im Verfahren vor dem Landgericht ursprünglich behauptet, dass der Beklagte zu 3 neben angeblichen älteren Darlehensgewährungen unter dem 30.09.2016 Zahlungen auf Dacharbeiten in Höhe von 9.842,60 € erbracht habe, sowie Zahlungen am 10.05.2017 über 5.712 €, am 28.06.2017 über 250 €, am 16.10.2017 über 4.542,50 € und am 27.12.2018 über 2.380 €. Dass vor Eintragung der Grundschuld konkrete Zahlungen des Beklagten zu 4 an den Beklagten zu 3 in Höhe des Grundschuldbetrages bzw. der später gezahlten Beträge geflossen sind, haben sie seinerzeit nicht behauptet. Sodann haben sie (Schriftsatz vom 29.11.22) behauptet, dass Zahlungen des Beklagten zu 4 im Zeitraum zwischen 2008 und 2012 in Höhe von 150.000 € dem angeblich mit der Grundschuld besicherten Darlehen zugrunde gelegen hätten, und vorgetragen, dass die späteren Rechnungen für die Ausreichung des Darlehens ohne Belang gewesen seien; am 29.07.2016 seien dann noch weitere 10.000 € vom Beklagten zu 4 an den Beklagten zu 3 ausgereicht worden (vgl. Anlage B 10). Die Darlehenssumme sei dann mit der Grundschuld besichert worden.
Dem im Prozess vorgelegten Darlehensvertrag vom 26.07.2016 (Anlage B 1) ist demgegenüber zu entnehmen, dass der Beklagte zu 4 dem Beklagten zu 3 ein Darlehen über 150.000 € gewähre und dieses mit fünf Prozent per annum ab dem Tag der Auszahlung zu verzinsen sei. In dieser Vertragsurkunde steht nichts davon, dass bereits zuvor Geldbeträge darlehensweise überlassen worden seien und die Vereinbarung dazu diene, diese bereits ausgezahlten Geldbeträge nachträglich zu verzinsen, oder auch nur die bestehende Schuld schriftlich festzuhalten.
Die Beklagten zu 3 und 4 haben den sich aufdrängenden Eindruck nicht erschüttert, die Bestellung der Grundschuld habe nach der mit Schreiben vom 18.02.2016 gegenüber der ... (GmbH 01) ausgesprochenen Kündigung bestehender Darlehensverträge, für deren Rückzahlung sich der Beklagte zu 3 persönlich verbürgt hatte, dazu gedient, die Vollstreckung in das Grundstück wirtschaftlich unattraktiv werden zu lassen, um sodann eine geeignete schuldrechtliche Grundlage durch das Nachschieben einer Verbindlichkeit des Beklagten zu 4 gegenüber dem Beklagten zu 3 entstehen zu lassen. Dafür spricht überdies die von den Beklagten im Prozess vertretene Ansicht, die für den Beklagten zu 4 bestellte Grundschuld könne zur wertausschöpfenden Belastung der streitgegenständlichen Grundstücke herangezogen werden, weshalb keine Gläubigerbenachteiligung vorliege.
(4) Eines Vorsatzes in Bezug auf die Gläubigerbenachteiligung bedarf es im Rahmen einer Anfechtung nach § 4 AnfG angesichts der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht. Daher kann es dahinstehen, ob eine vorsätzliche Benachteiligung gegeben ist oder dies zu verneinen ist, weil der Beklagte zu 4 zum Zeitpunkt des Erwerbs keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu 3 hatte.
cc. Rechtsfolge einer erfolgreichen Anfechtung ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG, dass der Gläubiger im Rahmen des sog. Primäranspruchs von dem Anfechtungsgegner verlangen kann, das durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners Weggegebene dem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung zur Verfügung zu stellen. Dem hat der Tenor des landgerichtlichen Urteils Genüge getan.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 516 Abs. 3 S. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt gem. §§ 39, 45 Abs. 1 Satz 3, 47, 48 GKG i.V.m. § 3, 5 ZPO 292.150 €. Der Nennwert der Grundschuld i.H.v.150.000 € und der Wert des Wohnrechtes i.H.v. 142.150 € (Jahreswert i.H.v. 5.000 € x statistische Lebenswartung des zum Übertragungszeitpunkt 52 Jahre alten Beklagten zu 3) waren zu addieren.
Dr. ... | ... | ...
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht | Richter am Oberlandesgericht | Richterin am Oberlandesgericht
Brandenburgisches Oberlandesgericht7 U 38/23 Verkündet am 16.09.2026…, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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