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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2011 – 5 U 102/07

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juli 2007

verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – 1 O 773/04 – des

Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 24.225,65 €

nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

3.275,00 € seit dem 15. Januar 2005,

7.850,65 € seit dem 20. Januar 2005,

3.275,00 € seit dem 24. November 2005,

6.550,00 € seit dem 16. Dezember 2006,

3.275,00 € seit dem 9. Januar 2007

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger jeweils zu 15 %

und die Beklagte zu 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger sind (Mit-) Eigentümer des Flurstücks 508/3 der Flur

1 der Gemarkung …. Auf einer Teilfläche des Grundstücks hat

die Rechtsvorgängerin der Beklagten Anfang der 80iger Jahre ein

Mehrfamilienhaus nebst Abwassersammelgrube errichtet. Am 6. August

1999 beantragten die Kläger ein Bodenordnungsverfahren nach dem

Achten Abschnitt des LwAnpG bei der Flurneuordnungsbehörde.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger von der Beklagten

Nutzungsentgelt für die Baulichkeiten nebst unstreitiger

Funktionsfläche von 1.703,50 qm für die Zeit ab Antragstellung bis

zum 31. Dezember 2006. Wegen der Einzelheiten des Sach- und

Streitstands wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil

Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache im aus der

Tabelle ersichtlichen Umfang entsprochen.

| Zeitraum | Forderung in € | Beanspruchte Zinsen aus €-Beträgen | Zuspruch LG in der Hauptsache in €, S. 7 UG

Klage, Bl. 8, 12 d. A. | 06.08.1999- 31.12.2001 | 13.932,21 | Ab 20.01.2005 (Rechtshängigkeit, Bl. 25 d. A.) | 11.876,80

Erweiterung, Bl. 75, 78 d. A. | 01.01.-31.12.2002 | 7.572,06 | Aus 6.000,75 ab 15.01.2005 und aus 1.571,31 ab 18.01.2006 (Rechtshängigkeit, Bl. 81 d. A.) | 4.948,66

Erweiterung, Bl. 131 f., 136 d. A. | 01.01.2003-31.12.2006 | 23.163,34 | Aus 9.901,22 ab 15.01.2005, aus 1.338,24 ab 01.05.2005, aus 9.182,61 ab 16.12.2006 und aus 2.741,27 ab 09.01.2007 (Rechtshängigkeit, Bl. 151 d. A.) | 17.290,53

Summe | | 44.667,41 | | 34.115,99

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen

Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 20. Juli 2007 zugestellte

Urteil die am 24.7.2007 bei Gericht eingegangene Berufung eingelegt

und diese innerhalb verlängerter Frist mit dem am 19. Oktober 2007

eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Kläger haben ihre auf Verurteilung zur Zahlung von weiteren

9.538,04 € gerichtete Berufung zurückgenommen.

Die Beklagte tritt ihrer Inanspruchnahme nach Grund und Höhe

entgegen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Kläger nicht

aktiv legitimiert seien, weil sie sich nicht in den Verfahren auf

eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine

Übereignung eingelassen hätten. Sie verneint ihre

Passivlegitimation mit der Begründung, im streitgegenständlichen

Zeitraum den Besitz an den Baulichkeiten in Erfüllung eines

Kaufvertrags einem Dritten übertragen zu haben. Außerdem habe das

Landgericht der Verurteilung einen „falschen“ Bodenwert

zugrunde gelegt. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der

Verjährung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils

abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 30. Oktober

2008 und 26. Juni 2009 Beweis erhoben über den Bodenwert i. S. v. §

19 SachenRBerG des Grundstücks zum 6. August 1999 und die Höhe des

üblichen Zinses für die gewerbliche Nutzung zur Erzielung von

Mieten des Gebäudes durch Einholung eines schriftlichen

Sachverständigengutachtens. Auf das Wertgutachten des

Sachverständigen M… vom 14. März 2009 nebst Nachtrag vom 14.

Dezember 2009 wird Bezug genommen.

Auf den Nachtrag haben die Parteien weder Einwendungen gegen das

Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge oder

Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitgeteilt noch die

Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des

Gutachtens beantragt.

II.

1. Die Kläger können von der Beklagten dem Grunde nach

Nutzungsentgelt für die Zeit vom 6. August 1999 bis 31. Dezember

2006 aus Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB beanspruchen.

a) Die Kläger sind Grundstückseigentümer. Sie haben am 6. August

1999 ein Bodenordnungsverfahren nach dem Achten Abschnitt des

LwAnpG bei der Flurneuordnungsbehörde beantragt (§§ 64, 53 Abs. 1,

56 ff. LwAnpG).

Die Beantragung eines solchen Bodenordnungsverfahrens ist nach

Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB alternative Anspruchsvoraussetzung.

Es ist nicht erforderlich, dass sich der Grundstückseigentümer

daneben in dem Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung

dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat.

Insbesondere das Verfahren nach dem Achten Abschnitt des

Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sucht einen von den Vorschriften

des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verschiedenen Ausgleich der

Interessen von Eigentümern und Nutzern. Im Vordergrund steht hier

der freiwillige Landtausch (§ 54 LwAnpG), subsidiär eine

Landabfindung im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens (§§ 56, 58

LwAnpG; vgl. Nies, in: RVI, § 56 LwAnpG Rdn. 1) und – im

Falle der Zustimmung des Eigentümers – eine Geldabfindung (§

58 Abs. 2 LwAnpG). Infolgedessen gehört zur Anspruchsbegründung

nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB allein der Antrag des

Eigentümers nach § 53 Abs. LwAnpG auf Neuordnung der

Eigentumsverhältnisse (BGH, Urteil v. 14. Dezember 2001 – V

ZR 212/01, zitiert nach juris, dort Rn. 7).

b) Die Beklagte gilt zum Besitz an dem von ihrer

Rechtsvorgängerin errichteten Gebäude und der dazugehörigen

Teilfläche berechtigt (Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 lit. b EGBGB). Die

Vorschrift umfasst auch Gebäudeeigentum nach § 27 LPGG

(Palandt/Bassenge, Palandt-Archiv Teil II, Art. 233 § 2a EGBGB Rn.

4).

Die Beklagte ist auch Nutzerin i. S. v. Art. 233 § 2a Abs. 1 S.

8 EGBGB. Die Vorschrift flankiert die Sachenrechtsbereinigung

(hier: § 4 Nr. 3 SachenRBerG, vgl. OLG Naumburg VIZ 1999, 674;

Palandt/Bassenge, a. a. O, Rn. 1), so dass sich der Nutzerbegriff

nach § 9 SachenRBerG beurteilt. Die Beklagte ist Nutzerin gemäß § 9

Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG. Obligatorische Besitzrechte beeinflussen

die Nutzereigenschaft nicht (OLG Brandenburg – 6. Zivilsenat

– VIZ 1996, 597, 598).

Mit dieser Wertung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu

der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Dresden (Urt.

v. 10. Februar 2005 – 10 U 1661/04, Bl. 504 ff. d. A.). Dort

ist zunächst – mangels Antragstellung – die

Aktivlegitimation verneint worden. Zur selben Problematik verhält

sich die vom OLG Dresden in Bezug genommene Entscheidung des BGH

(Urt. 11. April 2003 – V ZR 209/02).

Für den Zeitpunkt ab Antragstellung hat das OLG Dresden den

Nutzerbegriff zwar an die Besitzausübung geknüpft, dies jedoch nur

deshalb, weil selbständiges Gebäudeeigentum an der dort

streitgegenständlichen Kaufhalle nicht entstanden war, so dass der

Senat in Anwendung von § 14 Abs. 2 (2. Hs.), 2. Alt. SachenRBerG

von einer selbständigen Übertragbarkeit des Besitzes ausging.

2. Der Anspruch geht „bis zur Höhe des nach dem

Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins“ (Art.

233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB). Das ist – wie sich aus einem

Gegenschluss aus Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 4 EGBGB und dem Zweck des

Moratoriumszinses ergibt – der volle, nicht während der

Eingangsphase gemäß § 51 SachenRBerG ermäßigte Erbbauzins (BGH,

Urteil v. 14. Dezember 2001 – V ZR 212/01, zitiert nach

juris, dort Rn. 14 ff.).

a) Der Erbbauzins ist in einem Prozentsatz des Bodenwerts zu

bestimmen (§ 43 Abs. 2 S. 1 SachenRBerG) und beträgt für

öffentlichen Zwecken dienende oder land-, forstwirtschaftlich oder

gewerblich genutzte Gebäude dreieinhalb vom Hundert jährlich des

Bodenwerts (§ 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SachenRBerG), so der für diese

Nutzung übliche Zinssatz nicht mehr oder weniger als sieben vom

Hundert jährlich beträgt (§ 43 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG); in diesem

Fall beträgt der Zins die Hälfte des sieben vom Hundert über- oder

unterschreitenden Zinses (§ 43 Abs. 1 SachenRBerG). Stichtag für

die Wert- und Zinssatzfeststellung ist analog § 19 Abs. 1

SachenBerG der Zeitpunkt der Beantragung eines

Bodenordnungsverfahren nach dem Achten Abschnitt des LwAnpG, da ab

diesem Zeitpunkt die Sachenrechtsbereinigung in gleicher Weise

hätte durchgeführt werden können, wie wenn der

Grundstückseigentümer ein darauf gerichtetes Angebot zum

Vertragschluss abgegeben hätte. Der Stichtag im vorliegenden Fall

ist der 6. August 1999.

b) Nach § 19 Abs. 2 S. 1 SachenRBerG bestimmt sich der Bodenwert

nach dem um die Abzugsbeträge nach Satz 3 verminderten Wert eines

baureifen Grundstücks. Der Wert eines baureifen Grundstücks ist,

vorbehaltlich der Regelung in § 20, der Verkehrswert im Sinne des §

194 des Baugesetzbuchs, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück

unbebaut wäre (§ 19 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG).

Diesen Wert hat der Sachverständige unter Zugrundelegung einer

dem Wohnhaus dazugehörigen Fläche von unstreitig 1703,50 qm mit

140.000,00 € bemessen. Unter Abzug der Aufwendungen für die

Baureifmachung des Grundstücks (§ 19 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, Abs. 3 Nr.

3 SachenRBerG) beläuft sich dieser Wert auf 131.000,00 €. Den

für die streitgegenständliche Nutzung üblichen Zinssatz hat der

Sachverständige auf 5 vom Hundert veranschlagt.

Gegen diese Feststellungen haben die Parteien keine Einwände

mehr erhoben, nachdem sie der Sachverständige mit Nachtrag vom 14.

Dezember 2009 erneut erläutert hat. Davon abgesehen hat der

Sachverständige die Anknüpfungstatsachen für die Bodenwert- und

Zinsbemessung sorgfältig ermittelt und belegt und ist auf dieser

Datenbasis zu gedanklich folgerichtigen und inhaltlich

überzeugungskräftigen Festlegungen gelangt.

Danach beläuft sich der Nutzungsentgeltanspruch der Kläger auf

(1.310 x 2,5 =) 3.275,00 € jährlich. Das sind für die Zeit vom

6. August bis 31. Dezember 1999 anteilig ([3.275 : 365 =] 8,97 x

145 [Tage] =) 1.300,65 € und die Jahre 2000 bis 2006 (7 x

3.275 =) 22.925,00 €, mithin insgesamt 24.225,65

€.

3. Die Beklagte kann die Leistung nicht wegen Verjährung

verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist der am 1.

Januar 2002 noch unverjährten Forderungen für die Jahre 1999 bis

2001 lief bis zum 31. Dezember 2004, da die Forderung nach der vor

dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

der dreißigjährigen Verjährung unterlag (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 3

EGBGB, § 195 a. F. und n. F. BGB) und ist durch Einreichung der

Klage am 30. Dezember 2004 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB,

§ 167 ZPO).

4. Die Zinsforderungen rechtfertigen sich aus § 286 Abs. 1, §

288 Abs. 1, § 291 BGB. Im Einzelnen können die Kläger von der

Beklagten Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz)

aus

3.275,00 € seit dem 15. Januar 2005,

7.850,65 € seit dem 20. Januar 2005,

3.275,00 € seit dem 24. November 2005,

6.550,00 € seit dem 16. Dezember 2006 und aus

3.275,00 € seit dem 9. Januar 2007

verlangen.

Dagegen können die Kläger von der Beklagten keine

vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen, weil nicht

hinreichend vorgetragen ist, dass diese vor der Mahnung vom 21.

Dezember 2004 in Verzug geraten ist, so dass die Anwaltskosten

nicht auf der Verzögerung der Leistung beruhen (§ 280 Abs. 2

BGB).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 S.

1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 708 Rn. 10, § 711 S. 1 und 2, § 713

ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund für ihre

Zulassung nicht vorliegt (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat weicht

mit seiner Entscheidung – wie dargelegt – nicht von dem

von der Beklagten zitierten Urteil des OLG Dresden (v. 10. Februar

2005 – 10 U 1661/04, Bl. 504 ff. d. A.) ab.

Die von der Beklagten im Übrigen in Bezug genommen

BGH-Entscheidungen betreffen:

Urteil v. 15. Dezember 2000 - V ZR 241/99: § 313 BGB a. F.;

gemeint ist wohl das Urteil v. 19. November 1999 – V ZR

241/98: die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem

„hängenden“ Kaufvertrag nach Art. 233 § 2a Abs. 2 S. 2

EGBGB Urteil v. 3. Mai 2002 – V ZR 246/01: die

Rechtsnachfolge eines Gebäudekäufers, wenn selbständiges

Gebäudeeigentum nicht entstanden war (§ 9 Abs. 2 Nr. 1

SachenRBerG)

und geben für die in Rede stehende Rechtsfrage somit nichts

her.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 19 SachenRBerG, § 43 SachenRBerG, § 9 SachenRBerG, § 56 LwAnpG, § 58 LwAnpG, § 53 LwAnpG, § 54 LwAnpG, § 64 LwAnpG, § 4 SachenRBerG, § 51 SachenRBerG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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