Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2026 – 3 U 40/26
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:1002.3U40.26.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.11.2025, Aktenzeichen 18 O 150/24, wird verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.900.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten mit seiner Klage Mietzinsen, Entschädigungszahlungen sowie Schadensersatz, während die Beklagte im Wege der Widerklage die Rückzahlung von überzahlten Mieten und die Auskehrung eines Betriebskostenguthabens verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Streitstandes wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Das Landgericht hat den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 11.855,89 € unter Abweisung sowohl seiner Klage als auch der Widerklage im Übrigen verurteilt.
Die Geschäftsstelle hat über das Anwaltspostfach des damals tätigen Rechtsanwalts ... (Name 01) das am 24.11.2025 verkündete Urteil diesem übermittelt. Die über das vorbenannte Anwaltspostfach übersandten Aufforderungen der Geschäftsstelle auf Rücksendung des angeforderten Empfangsbekenntnisses vom 09.12.2025 und 15.12.2025 sind ohne Rückantwort geblieben. Unter dem 19.12.2025 um 10.18 Uhr hat das Landgericht Frankfurt (Oder) per beA das Urteil an das Anwaltspostfach des vorbenannten Rechtsanwalts abermals übermittelt, der wiederum an diesem Tag zuvor um 10.01 Uhr gegenüber dem Landgericht angezeigt hatte, dass er seit dem 01.11.2025 in der Kanzlei ... (Kanzlei 01) beschäftigt sei und diese nunmehr den Kläger vertrete. Am 23.12.2025 ist - ebenfalls über beA an das Anwaltspostfach des Rechtsanwaltes ... (Name 01) – nochmals die Aufforderung des Landgerichts erfolgt, das EB zurückzureichen. Der Rechtsanwalt selbst hat mit seiner Kennung „... (Kennung 01)“ an diesem Tag sowohl die Aufforderung als auch das Urteil abgerufen und beide geöffnet. Unter dem 15.01.2026 ist mittels Postzustellungsurkunde eine Zustellung des landgerichtlichen Urteils durch das Landgericht veranlasst worden.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.01.2026, eingegangen beim OLG am selben Tag, hat der Kläger Berufung eingelegt und mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 16.03.2026, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sein Rechtsmittel, mit dem er das landgerichtliche Urteil im Umfange seiner vollen Beschwer anfechtet, begründet.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass vor dem 15.01.2026, dem Datum der Zustellung des landgerichtlichen Urteils mittels Postzustellungsurkunde, kein erkennbarer Umstand ersichtlich sei, der auf eine Empfangsbereitschaft seines Verfahrensbevollmächtigten schließen lasse. Der Umstand, dass das Empfangsbekenntnis nicht abgegeben worden sei, sei eine Dokumentation, dass der Rechtsanwalt das Urteil nicht als zugestellt habe anerkennen wollen. Es sei kein nach außen tretender Umstand ersichtlich, der auf eine Empfangsbereitschaft schließen lasse. Das Öffnen des elektronischen Postfachs sei lediglich ein technischer und die Fristennotierung ein rein kanzleiinterner Vorgang. Zudem lägen auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vor. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung habe nicht schon mit der Verfügung vom 27.03.2026, sondern erst mit der Verfügung vom 22.07.2026 zu laufen begonnen. Der Rechtsanwalt ... (Name 01) trage kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Er habe auf die Aussage des Senats in der Verfügung vom 13.02.2026 vertrauen dürfen, dass nach dem bisherigen Sachstand die Berufung nicht unzulässig gewesen sein dürfte. Zu diesem Zeitpunkt habe es keinen unvollständigen Kenntnisstand des Senats gegeben. Die Feststellung des Senats sei eindeutig gewesen. Aufgrund der erneuten Zustellung unter Berücksichtigung der Verfügung vom 13.02.2026 habe für den Rechtsanwalt kein Anlass bestanden, die Fristen von sich aus zu überprüfen. Die Zustellung habe zugunsten des Klägers einen Vertrauenstatbestand begründet. Gerade die neue Notierung der Fristen belege das Vertrauen des Verfahrensbevollmächtigten in die Richtigkeit der Angaben des Senats. Im Übrigen sei eine Wiedereinsetzung von Amts wegen angezeigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und unter Abweisung der Widerklage die Beklagte zur Zahlung von 2.884.736,60 € nebst anteiliger Zinsen aus einem Betrag von 1.884.736,60 € zu zahlen sowie (hilfsweise) ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte führt aus, dass aufgrund der Gesamtumstände auf eine Empfangsbereitschaft des Rechtsanwaltes zum Zeitpunkt der Öffnung des Postfachs am 23.12.2026 geschlossen werden könne. Zudem seien – was unstreitig sei – die Fristen neu notiert worden. Dies lasse den Schluss zu, dass die ursprünglichen Fristen aufgrund der Kenntnis des Urteils gesetzt worden seien. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 29.05.2026 sei spätestens aufgrund der Hinweise des Senats vom 27.03.2026 verfristet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt wurde. Gem. § 522 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 520 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Berufungsbegründung zwei Monate und beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist dem gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO damals empfangszuständigen Prozessbevollmächtigten ... (Name 01) spätestens am 23.12.2025 in einer Weise zugegangen ist, welche die bis zum 23.02.2026 laufende Berufungsbegründungsfrist in Gang gesetzt hat. Auf die weitere Zustellung des Urteils mittels Postzustellungsurkunde unter dem 15.01.2026 war indes nicht abzustellen, sodass die erst am 16.03.2026 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene Berufungsbegründung des Klägers verspätet ist.
Zwar ist davon auszugehen, dass die von der Geschäftsstelle des Landgerichts nach § 168 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewählte Zustellung des Urteils gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 Abs. 1 ZPO zu ihrer Wirksamkeit voraussetzt, dass der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegennimmt, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (BGH, Beschl. v. 19.04.2012, Az: IX ZB 303/11, juris; mwN). Gleichwohl hindert allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt - wie hier - eine Rücksendung des ihm zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten Empfangsbekenntnisses unterlässt, eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO nicht, wenn neben dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks die weiter erforderliche Empfangsbereitschaft des Zustellungsempfängers anderweitig festgestellt werden kann (BGH, WM 1989, 238).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 13.01.2015, Aktenzeichen: VIII ZB 55/14, juris), die der Senat teilt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die für eine Zustellung erforderliche Empfangsbereitschaft des Verfahrensbevollmächtigten, dem das Schriftstück – hier: Urteil – nicht allein durch den bloßen Nachweis des tatsächlichen Zugangs, der hier vorliegt, im Sinne von § 189 ZPO ersetzt werden kann. Hinzukommen muss noch die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegenzunehmen (BGH, a.a.O). Aus der bloßen fehlenden Zurücksendung des Empfangsbekenntnisses kann demgegenüber aber auch nicht geschlossen werden, dass ein Wille des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bestand, der entscheidend gegen eine fehlende Empfangsbereitschaft sprach. Denn von einer Weigerung, das zuzustellende Schriftstück in Empfang zu nehmen, kann auch bei fehlender Rücksendung eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses nicht ausgegangen werden, wenn die Gesamtumstände gleichwohl in eine gegenteilige Richtung weisen und hinreichend zuverlässig auf die Empfangsbereitschaft des Adressaten schließen lassen (BGH a.a.O). Ein hierbei vom Adressaten abweichend oder gegenteilig gebildeter Wille, das ihm übersandte Schriftstück (noch) nicht als zugestellt betrachten zu wollen, ist unbeachtlich, wenn er nach außen keinen Ausdruck gefunden hat (BGH a.a.O.). Die vor Übersendung des Urteils durch die Geschäftsstelle mit Schriftsatz vom 10.11.2025 angezeigte Mandatsniederlegung ist ohne Bedeutung.
Maßgebend sind die Gesamtumstände, ob diese auf eine zumindest konkludente Willensäußerung, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen, hindeuten. Die Umstände, die sich nicht nur – wie der Kläger meint – in der neuen Notierung der Fristen erschöpfen, geben hier genügend Anlass, von einem entsprechenden Willen des Rechtsanwaltes ... (Name 01) auszugehen.
Dazu im Einzelnen.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, dass aufgrund des Umstandes, dass sich der Abruf der beA-Nachrichten während der Übergangsphase, also des Wechsels des Rechtsanwaltes von der einen Kanzlei zur nächsten und damit einhergehend des damit verbundenen Migrationsprozesses, auch wegen des Fehlens der PIN, als schwierig gestaltet habe und es schon deshalb an der erforderlichen Empfangsbereitschaft gefehlt habe, kann er damit nicht durchdringen. Diese behaupteten Schwierigkeiten dürften spätestens am 19.12.2025 mit der Vertretungsanzeige des Rechtsanwaltes ihr Ende gefunden haben. Vielmehr weist die Vertretungsanzeige vom selben Tag, gerichtet an das Landgericht Frankfurt (Oder), genau auf das Gegenteil hin. Spätestens mit diesem Schriftstück hat der Rechtsanwalt zum Ausdruck gebracht, dass die Korrespondenz nach dort zu übersenden ist und zumindest generell seine Empfangsbereitschaft zum Ausdruck gebracht, um Zustellungen des Gerichts an die ursprünglichen Prozessvertreter zu vermeiden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Empfangsbereitschaft unmittelbar nach der Anzeige beim Öffnen der Dateien gefehlt haben soll, werden weder von dem Kläger vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Vielmehr deuten die weiteren Umstände auf Gegenteiliges hin. Zunächst hat der Rechtsanwalt unmittelbar nach dem Öffnen und Lesen der Aufforderung des Landgerichts nachfolgend auch die schon am 19.12.2025 übersandte Datei mit dem Urteil geöffnet. Hätte er in diesem Zusammenhang keine Empfangsbereitschaft gehabt, hätte es nahegelegen, genau diese Datei nicht zu öffnen. Die Annahme der Empfangsbereitschaft wird durch das Notieren der Fristen gestützt. Der ausgeschiedene Rechtsanwalt ... (Name 01) hat in seinem Schriftsatz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fristen aufgrund der Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung vom 13.02.2026 neu berechnet worden sind. Dies bedeutet aber, dass er selbst von kürzeren Fristen ausgegangen ist. Dass es weitere, spätere Bezugspunkte für die Berechnung der Berufungsfristen als das Öffnen der Datei am 23.12.2026 gibt, die der Rechtsanwalt hätte heranziehen können bzw. herangezogen hat, ist nicht ersichtlich, zumal er sich in seinem Schriftsatz vom 12.05.2026 darauf beruft, dass er sich bei der neuen Notierung auf die Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung vom 13.02.2026 habe verlassen dürfen. Dies deckt sich mit dem handschriftlichen Vermerk seiner Mitarbeiterin Frau ... (Name 02) (Anl. BK1), die die Frist nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt erst nach Eingang der Verfügung des Senats neu und damit nicht erstmalig notiert hat. Wäre die Zustellung am 15.01.2026 per Zustellungsurkunde der maßgebliche Zeitpunkt für die Fristberechnung gewesen, hätte die Frist zum einen gar nicht neu berechnet werden müssen und zum anderen wäre sie auch nicht erst am 20.02.2026, sondern wesentlich früher und erstmalig unmittelbar nach der weiteren Zustellung am 15.01.2026 erfolgt. Der Kläger legt auch keine Umstände dar, die darauf schließen lassen, dass ein von dem Rechtsanwalt ... (Name 01) vermeintlich gebildeter Wille, das Urteil des Landgerichts als noch nicht zum 23.12.2026 zugestellt betrachten zu wollen, nach außen zum Ausdruck gekommen ist. Das weitere Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 29.05.2026, 05.08.2026 und 02.09.2026 lässt keinen anderen Rückschluss zu. Der alleinige Umstand, dass er das Empfangsbekenntnis nicht unterschrieben an das Landgericht zurückgesandt hat, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Denn gerade dieser Umstand wirft die Frage auf, ob gleichwohl eine Zustellung als bewirkt anzusehen ist. Ein systematischer Missbrauch wird nicht verlangt. Vielmehr entscheiden die Umstände des Einzelfalls die zuvor aufgeworfene Frage. Inwiefern die Weihnachtstage zu einer mangelnden Empfangsbereitschaft bei dem Rechtsanwalt ... (Name 01) – wie der Kläger vorbringt – geführt haben sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, das Öffnen der elektronischen Post sei ein rein technischer Vorgang, der unbeachtlich sei, und es sich bei der Notierung der Fristen um einen reinen kanzleiinternen Vorgang handle, der keine nach außen tretende Erklärung darstelle. Der Kläger übersieht in diesem Zusammenhang, dass auf die Umstände insgesamt abzustellen ist und nicht nur jeder Anhaltspunkt, der für sich allein – wie das Öffnen der Nachricht durch den damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 23.12.2025 (Anl. BK 20) – noch nicht ausreichend wäre, eine Empfangsbereitschaft anzunehmen, gesondert zu betrachten ist. Vielmehr ergibt sich aus dem weiteren Ablauf in der Kanzlei – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – selbst, dass der Verfahrensbevollmächtigte das von ihm entgegengenommene Urteil zur Grundlage seines weiteren Vorgehens gemacht hat. Die Notierung der maßgeblichen Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung sind indes essenziell für die weiteren Schritte im Berufungsverfahren, zumal mit der Versäumung einschneidende Folgen für die berufungsführende Partei ergeben, sodass die Notierung in ihrer Bedeutung weit über einen bloßen internen Vorgang hinausgeht. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte hat selbst im Schriftsatz vom 12.05.2026 eingeräumt, er habe die Fristen neu berechnet. Einer nach außen tretenden Willensäußerung (wie die Abgabe des Empfangsbekenntnisses oder der anwaltliche Rat zur Berufungseinlegung gegenüber dem Mandanten) bedarf es gerade nicht. Es hätte aber dem Kläger oblegen, zu den Umständen, die sich allesamt in der Sphäre seines empfangenden Anwalts abspielen und die der Kenntnis des Senats entzogen sind, substantiiert vorzutragen. Gerade über die Umstände der Neunotierung der Fristen schweigt sich der Kläger aus. Auch die Umstände der Öffnung des Dokuments werden von dem Kläger nicht näher dargelegt. Gestützt wird das gewonnene Ergebnis auch durch die Ausführungen des damaligen Verfahrensbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 12.05.2026, die mit dem erst mit seinem nachfolgenden Schriftsatz vom 29.05.2026 eingereichten Nachrichtenjournal (Anl. BK 19 u. 20) nicht in Einklang zu bringen sind. So hat er unter Beifügung der nichtssagenden Anlage BK 2 (Bl. 43 eA OLG) ausgeführt, dass er bis zum 15.01.2026 hinsichtlich seines beA nicht empfangsbereit gewesen sei. Tatsächlich war er ausweislich des Nachrichtenjournals in der Lage, die Nachrichten nicht nur abzurufen, sondern auch am 23.12.2026 zu öffnen, und teilte unter dem 19.12.2026 auch die Vertretungsanzeige gegenüber dem Landgericht mit. Insofern kommt es entscheidungserheblich nicht darauf an, dass der damalige Verfahrensbevollmächtigte bei den vermeintlichen, nicht weiter erläuterten Schwierigkeiten des Umzugs seines elektronischen Anwaltspostfachs entsprechend § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht für seine Vertretung gesorgt hat, die gem. § 54 II 2 BRAO auch zur Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse hätte befugt gewesen sein müssen.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers war zurückzuweisen.
Sein Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Berufungsbegründung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten.
Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, welches sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Einen besonderen Vertrauensschutz im Hinblick auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann der Kläger für sich nicht in Anspruch nehmen.
Die erfolgte Zustellung am 15.01.2026 mittels Postzustellungsurkunde begründet für sich allein keinen Vertrauenstatbestand, dass ab diesem Zeitpunkt die oben benannte Berufungsbegründungsfrist lief (vgl. dazu nur Zöller-Greger, § 232, Rn. 23.18). Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass ein durch das Gericht veranlasster Irrtum über den Fristbeginn grundsätzlich unverschuldet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die erneute Zustellung des Urteils den Eindruck erwecken musste, das Gericht habe die erste Zustellung als unwirksam angesehen, denn nur insoweit bestand Veranlassung, das Urteil nochmals zuzustellen (BGH, Beschl. v. 26.10.1994, Az: IV ZB 12/94, juris). Wenn aber das Gericht eine abermalige Zustellung als notwendig ansieht, kann der Anwalt darauf vertrauen, dass es sich bei der erneuten Zustellung um eine sinnvolle Maßnahme handelt und erst diese Zustellung die Berufungsfrist in Lauf setzt (BGH, Beschl. v. 04.05.2005, Az: I ZB 38/04, juris). So liegt der Fall hier nicht. Zum einen war aus Sicht des Landgerichts in Anbetracht der nicht erfolgten Rücksendung des Empfangsbekenntnisses eine erste Zustellung des Urteils noch gar nicht erfolgt, was für den Verfahrensbevollmächtigten auch ohne weiteres erkennbar war. Demgemäß fehlt es an dem erforderlichen Vertrauen, zumal das Landgericht auch nicht durch weitere Erklärungen – wie z. B. die erste Zustellung sei unwirksam – gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten hierzu Anlass gegeben hat.
Zum anderen hat ein Rechtsanwalt die Fristen grundsätzlich eigenständig zu prüfen und darf nicht ohne weiteres auf die Ausführungen des Gerichts vertrauen (BVerwG, NJW 1997, 2614). Bei gehöriger Prüfung hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers erkennen können, dass seine nunmehrige Fristenberechnung fehlerhaft ist. Auch die Verfügung des Senats vom 13.02.2026 streitet nicht für ein fehlendes Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten. Entgegen der Auffassung des Klägers beruhte die Einschätzung des Senats nicht auf der Grundlage eines vollständigen Kenntnisstandes. Zwar hat der Senat in dieser Verfügung darauf abgestellt, dass die Zustellung des Urteils am 15.01.2026 erfolgt sei. Jedoch hat der Senat auch zum Ausdruck gebracht, dass nach dem bisherigen Sachstand von diesem Datum auszugehen sei. Der weitere Ablauf in der Kanzlei nach dem Öffnen der Dateien – soweit dem Senat vom Kläger offenbart –, der zu einer anderen Bewertung geführt hat, waren dem Senat zu diesem Zeitpunkt nicht, sondern nur dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bekannt. Der Kläger kann aber keinen Vertrauensschutz genießen, wenn sein Verfahrensbevollmächtigter, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muss, die Ursache für die (vorläufige) Fehlannahme gesetzt und das Gericht die Vorläufigkeit seiner Einschätzung hinreichend kenntlich gemacht hat. Anlass, an der Richtigkeit der gerichtlichen Annahme zu zweifeln, bestand somit bei dem Rechtsanwalt. Es hätte in Anbetracht der sich dem Verfahrensbevollmächtigten aufgrund der aus seiner Sicht bestehenden Zweifel nahegelegen, unter Offenlegung des Sachverhalts beim Senat Rücksprache zu halten, was er aber nicht getan hat. Die Mitteilung, er habe die Fristen neu notieren lassen, erfolgte mit der Einreichung des Schriftsatzes vom 12.05.2026 erst nach Ablauf der maßgeblichen Berufungsbegründungsfrist. Dem Kläger ist mit weiterer Verfügung vom 27.03.2026 aufgegeben worden, das beA-Nachrichtenjournal zu übermitteln, das ausweist, wann die Nachricht des Landgerichts eingegangen ist und wer sie wann zum ersten Mal geöffnet hat. Dem ist der Kläger in seiner Stellungnahme vom 12.05.2026 nicht nachgekommen und hat nur die inhaltsleere Anlage BK 2 dem Senat vorgelegt. Hierbei hat er sich lediglich auf das am 25.11.2026 übersandte Urteil bezogen und das weitere Nachrichtenjournal in Bezug auf die erneute Übersendung des Urteils (BK 20) nicht übermittelt, aus dem sich ergibt, dass er die Nachricht schon am 23.12.2025 geöffnet hat. Damit hat der Kläger seiner sekundären Darlegungslast auch innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht genügt. Erst mit dem weiteren Schriftsatz vom 29.05.2026 nach Ablauf der Stellungnahmefrist erfolgte die Vorlage des Nachrichtenjournals. Allerdings wird auch in diesem Schriftsatz nur darauf abgestellt, dass der damalige Verfahrensbevollmächtigte auf die Einschätzung des Senats vertraut hat, ohne näher darzulegen, warum die Fristen neu notiert worden sind. Insofern kann auch nicht angenommen werden, dass für den damaligen Verfahrensbevollmächtigten kein unvermeidbarer oder zumindest entschuldbarer Rechtsirrtum über den Fristbeginn bestand.
Zudem scheitert die Wiedereinsetzung auch an dem Ablauf der Frist von einem Monat nach § 234 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO, die spätestens ab Zustellung der Verfügung vom 27.03.2026 lief und endete spätestens mit Ablauf der zweimal gewährten Fristverlängerung am 12.05.2026. Entgegen der klägerischen Ansicht war für die Frist des Wiedereinsetzungsantrages nicht erst der Zugang der Verfügung vom 22.07.2026 heranzuziehen. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, d.h. sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt ist (BGH NJW 2000, 592; Zöller-Greger, § 234 , Rn. 5). In der Verfügung vom 27.03.2026 hat der Senat ausgeführt: „Es stellt sich daher die jederzeit von Amts wegen zu prüfende Frage, ob nicht schon vor der Zustellung mittels Postzustellungsurkunde am 15.01.2026 die Zustellung zu einem früheren Zeitpunkt als bewirkt anzusehen ist. Demgemäß wären sowohl die Einlegung der Berufung als auch ihre Begründung verspätet und das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Ob die vorläufige Feststellung des Senats in der vorangegangenen Verfügung zur Rechtzeitigkeit der Berufung noch aufrechterhalten werden kann, steht damit infrage.“ Spätestens mit Kenntnis des Inhalts der Verfügung hätte der Verfahrensbevollmächtigte tätig werden müssen.
Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist schon deshalb nicht zu veranlassen, weil es an der unverschuldeten Fristversäumung fehlt. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung waren hier weder offenkundig innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO noch nach dem gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden (vgl. hierzu nur Anders/Gehle, ZPO, § 234, Rn. 21 m.w.N.). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Berufungsschriftsatz vor dem Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht einging.
Die Festsetzung des Wertes für das Berufungsverfahren folgt aus § 3 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO.
Ein Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte nicht zu erfolgen, da bereits von Gesetzes wegen gemäß § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde eröffnet ist.
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