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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2026 – 1 ORbs 93/26

Spruchkörper
1. Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0907.1ORBS93.26.00

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 15. September 2025 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit ein Fahrverbot angeordnet wurde.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Betroffenen zur Last. Dieser trägt auch die Kosten seiner Rechtsbeschwerde, die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird jedoch auf die Hälfte ermäßigt. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden zur Hälfte der Staatskasse und zur Hälfte dem Betroffenen auferlegt.

Gründe

I.

Der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg - Zentrale Bußgeldstelle - setzte mit Bescheid vom 02. Februar 2024 gegen den Betroffenen wegen am 08. Oktober 2023 auf der Bundesautobahn A 10 zwischen den Anschlussstellen … (Ort01) und … (Ort02) Nord in Fahrtrichtung … (Ort03) begangenen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h ein Bußgeld in Höhe von 320,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot fest. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen setzte das Amtsgericht Nauen mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 die Geldbuße auf 640,00 € fest und sah von der Anordnung eines Fahrverbots ab. Diese Entscheidung hob der Senat mit Beschluss vom 23. Juni 2025 (Az.: 1 ORbs 87/25) auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Mit Urteil vom 15. September 2025 erkannte das Amtsgericht in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers wiederum auf eine Geldbuße in Höhe von 320,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot.

Das schriftliche Urteil wurde dem Betroffenen am 21. Oktober 2025 und seinem Verteidiger am 22. Oktober 2025 zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 24. Oktober 2025 legte der Betroffene neuerlich Rechtsbeschwerde ein und begründete sein Rechtsmittel unter gleichzeitiger Beantragung von Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09. Dezember 2025, nachdem diesem auf entsprechenden Antrag hin, an dessen Erledigung er das Bußgeldgericht dreimal erinnert hatte, am 02. Dezember 2025 Akteneinsicht gewährt worden war. Er rügt mit näheren Ausführungen, hinsichtlich derer auf den Schriftsatz vom 09. Dezember 2025 (Bl. 279 ff. d. A.) verwiesen wird, die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene nahm hierzu mit Anwaltsschriftsatz vom 30. April 2026 Stellung.

II.

1. Dem Betroffenen ist auf seinen Antrag hin gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 44 S. 1 StPO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 345 Abs. 1 S. 1 StPO zu gewähren. Er war ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert. Ihm ist trotz Antragstellung bereits am 24. Oktober 2025 und Erinnerungen daran vom 31. Oktober 2025, 13. November 2025 und 20. November 2025 erst am 02. Dezember 2025 Akteneinsicht gewährt worden. Vor der Gewährung von Akteneinsicht war es ihm nicht zumutbar, die Rechtsbeschwerde zu begründen (vgl. zur Frist des § 520 Abs. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17 - Rz. 8 ff., juris). Am 09. Dezember 2025 und damit innerhalb der Wochenfrist des § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 S. 1 StPO hat der Betroffene um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersucht und die versäumte Handlung nachgeholt, indem er seine Rechtsbeschwerde begründet hat. Einer Glaubhaftmachung der dem fehlenden Verschulden zugrundeliegenden Tatsachen nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 S. 1 StPO bedurfte es dabei nicht, weil diese Tatsachen aktenkundig sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 1982 - 1 Ws OWi 775/82 -, VRS 64, 269; Beschluss vom 23. April 1996 - 1 Ws (OWi) 344-345/96 -, VRS 92, 113; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Auflage, zu § 45, Rz. 6).

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthaft und - nach Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist - entsprechend § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 345 StPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

3. Mit der Verfahrensrüge einer Verletzung von § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG, § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 261 StPO dringt der Betroffene nicht durch. Das Bußgeldgericht hat in seinem Urteil festgestellt, wo die Geschwindigkeitsbegrenzung begann, war sich der Entfernung zwischen der Beschilderung und der Messstelle sonach bewusst. Gleiches gilt für den Zeitablauf zwischen Tatbegehung und Urteil. Diese Aspekte auch in ihrer Gesamtschau auf Rechtsfolgenseite nicht zum Anlass für eine Reduzierung der nach BKatV vorgesehenen Regelgeldbuße zu nehmen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Mit den Ausführungen des Betroffenen dazu, dass ein Fahrverbot für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde, hat sich das Amtsgericht ausweislich seiner schriftlichen Urteilsgründe auseinandergesetzt.

4. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Indem das Amtsgericht, anders als in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2024, nunmehr gegen den Betroffenen ein Fahrverbot verhängte, verstieß es gegen das Verschlechterungsverbot aus § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 358 Abs. 2 S. 1 StPO. Den genannten Beschluss des Bußgeldgerichts hatte der Senat auf die allein von dem Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde aufgehoben. Dass das Amtsgericht zugleich die ursprüngliche Geldbuße von 640,00 € auf 320,00 € reduzierte, ändert daran nichts, weil das Fahrerverbot gegenüber der Geldbuße die schwerwiegendere Sanktion beinhaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1970 - 4 StR 66/70 -, BGHSt 24, 11; OLG Bamberg, Beschluss vom 05. März 2015 - 3 Ss OWi 320/15 - Rz. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 02. Juli 2007 - 3 Ss OWi 360/07, NZV 2007, 635).

5. Der Senat macht von der durch § 79 Abs. 6 OWiG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, selbst in der Sache zu entscheiden. Die vom Amtsgericht verhängte Regelgeldbuße in Höhe von 320,00 € ist angemessen. Von ihr abzuweichen, besteht kein Anlass. Insbesondere kommt eine Erhöhung wegen Wegfalls des Fahrverbots angesichts des seit Tatbegehung verstrichenen Zeitraums von annähernd drei Jahren nicht mehr in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung zur Wiedereinsetzung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 7 StPO, diejenige zur Rechtsbeschwerde auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 4 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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