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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2026 – 1 OAus 28/26

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0917.1OAUS28.26.00

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten ... (Name 01) an die Ukraine zum Zweck der Strafverfolgung wegen der dem Haftbefehl des ... (Court 01) vom 23. Mai 2025 (Az.: ... (AZ 01)) zugrundeliegenden Taten ist zulässig.

Es wird die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.

Der Grundsatz der Spezialität ist zu beachten.

Gründe

I.

Die ukrainischen Behörden ersuchen unter Bezugnahme auf den Haftbefehl des ... (Court 01) vom 23. Mai 2025, Az.: ... (AZ 01), um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen der organisierten illegalen Verbringung von ukrainischen Staatsangehörigen über die Staatsgrenze der Ukraine gemäß Art. 332 Abs. 3 des ukrainischen Strafgesetzbuches. Dem Verfolgten wird dabei zur Last gelegt, im Zeitraum vom 31. August 2023 bis 23. Mai 2024 nach Absprache mit einer Gruppe von Personen unter unberechtigter Verwendung der digitalen Signatur einer Person mit dem Namen ... (Name 02) Daten in das elektronische „... (System 01)“ für den internationalen Güterkraftverkehr eingegeben zu haben, um gegen Entgelt mindestens sieben wehrpflichtigen Männern die Ausreise aus der Ukraine als angebliche Fahrer im Güterkraftverkehr zu ermöglichen. Der Verfolgte wurde am 25. Juni 2026 in ... aufgrund einer Interpol-Fahndungsausschreibung festgenommen und befindet sich seit dem 26. Juni 2026 in der ... (JVA 01). Der Senat hat zuletzt mit Beschlüssen vom 8. Juli 2026 und 30. Juli 2026 die Auslieferungshaft und deren Fortdauer angeordnet.

Bei seiner der Festnahme folgenden richterlichen Vernehmung am 26. Juni 2026 sowie bei der erneuten Vernehmung am 20. August 2026 im Zuge der Bekanntgabe des förmlichen Auslieferungsersuchens hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2026 erhebt der Verfolgte Einwendungen gegen eine Auslieferung, da die Ukraine Ziel eines Angriffskrieges sei. Die dortigen Haftbedingungen entsprächen nicht den Mindeststandards des Art. 3 EMRK. Es sei auch damit zu rechnen, dass die Ukraine aufgrund der aktuellen kriegerischen Auseinandersetzungen keine belastbaren und überprüfbaren völkerrechtlichen Zusicherungen über eine menschenrechtskonforme Unterbringung abgeben könne. Aus diesem Grund sei auch der weitere Vollzug der Auslieferungshaft unverhältnismäßig und der Auslieferungshaftbefehl gegen weniger einschneidende Maßnahmen außer Vollzug zu setzen. Der Verfolgte weist weiterhin darauf hin, dass er sich im angeblichen Tatzeitraum nicht in der Ukraine befunden habe, sondern bereits am 29. Juni 2023 in die Republik Polen ausgereist sei.

II.

Die Auslieferung des Verfolgten ist gemäß § 29 Abs. 1 IRG zulässig. Der Auslieferungsverkehr mit der Ukraine findet nach den Regelungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk, BGBl. II 1964 S. 1369, 1371; II 1976 S. 1778; II 1998 S. 2749, 2750) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. II 1990 S. 118, 119; II 1991, S. 874) und dem Dritten Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 (BGBl. II 2014 S. 1062, 1063; II 2019, S. 2) statt, die nach § 1 Abs. 3 IRG grundsätzlich den Vorschriften des IRG vorgehen, die ansonsten ergänzend Anwendung finden.

Die Auslieferungsunterlagen entsprechen Art. 12 EuAlÜbk. Sie sind auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg durch die ukrainischen Behörden übermittelt worden und belegen schlüssig die gegen den Verfolgten erhobenen Tatvorwürfe. Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Unterlagen bestehen nicht.

Die Auslieferungsfähigkeit nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbk sowie nach §§ 3, 81 IRG ist angesichts der Androhung einer Freiheitsstrafe von sieben bis neun Jahren nach dem einschlägigen Straftatbestand des Art. 332 Abs. 3 des ukrainischen Strafgesetzbuchs und Erfüllung des Erfordernisses beiderseitiger Strafbarkeit der dem Verfolgten vorgeworfenen Tat gegeben. Die Tat wäre auch nach deutschem Recht jedenfalls als Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 269, 270 StGB) mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von über einem Jahr bedroht.

Die Strafverfolgung ist weder nach deutschem noch nach ukrainischem Recht verjährt (Art. 10 EuAlÜbk). Ausweislich der Fahndungsausschreibung tritt Verjährung nach ukrainischem Recht am 31. August 2033 ein. Die Verjährungsfrist nach deutschem Recht für die Strafverfolgung der Taten, die im Zeitraum von 2023 bis 2024 begangen worden sein sollen, beträgt - ohne Berücksichtigung von Unterbrechungen - fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) und endet damit frühestens im Jahr 2028.

Ferner handelt es sich bei den Taten, die Gegenstand des Haftbefehls sind, weder um politische noch um militärische Straftaten (Art. 3, 4 EuAlÜbk). Auch wenn die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten die Ausreise Wehrpflichtiger betreffen, ist Art. 332 des ukrainischen Strafgesetzesbuches kein Militärdelikt, sondern allgemeines Strafrecht.

Anlass für die Durchführung einer vertraglich nicht vorgesehenen Tatverdachtsprüfung besteht nicht. Im Auslieferungsverfahren findet eine Prüfung des Tatverdachts gem. § 10 Abs. 2 IRG nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Umstände hierzu Anlass geben. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Auch der Vortrag des Verfolgten, die Ukraine bereits am 29. Juni 2023 verlassen zu haben, steht dem Tatvorwurf ersichtlich nicht entgegen. Mit dem Haftbefehl des ... (Court 01) vom 23. Mai 2025 (Az.: ... (AZ 01)) wird dem Verfolgten vorgeworfen, in Absprache mit anderen Personen unter Verwendung einer falschen digitalen Signatur Eingaben in das Datensystem „... (System 01)“ vorgenommen zu haben. Unabhängig davon, ob das von dem Verfolgten benannte Ausreisedatum am 29. Juni 2023 zutrifft, ist für die Begehung der vorgeworfenen Taten eine Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Ukraine nicht notwendig.

Der Zulässigkeit der Auslieferung steht schließlich auch kein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. April 2004, StV 2004, 440). Grenzen werden einer Auslieferung hiernach sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des Strafverfahrens als auch hinsichtlich des Vollstreckungsverfahrens gesetzt. Die deutschen Gerichte sind gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, dem im ersuchenden Staat eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht (BVerfG, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014, AuslA 39/14-31, juris Rn. 22).

Eine solche Gefahr besteht hier nicht. Mit dem an das Bundesamt für Justiz gerichteten Auslieferungsersuchen vom 13. Juli 2026 sichert die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine in Kiew zu, dass das Auslieferungsersuchen gegen den Verfolgten nicht aus politischen Gründen oder wegen seiner Rasse, Religion oder Nationalität erfolgt, der Verfolgte ausschließlich wegen der Straftat, die dem Haftbefehl und der Auslieferung zugrunde liegt, strafrechtlich verfolgt und nicht an einen dritten Staat ausgeliefert werden wird und ihm das Recht auf die gerechte Gerichtsverhandlung im Strafverfahren sowie auf Rechtsschutz und Hilfe eines Rechtsanwaltes gewährt wird. Des Weiteren hat der Generalstaatsanwalt der Ukraine in dem vorgenannten Schreiben zugesichert, dass eine etwaige Untersuchungshaft wie auch die Gerichtsverhandlung an einem Ort vollzogen bzw. durchgeführt werden wird, der sich „weit entfernt“ von den gegenwärtigen Kriegshandlungen „im Westen der Ukraine“ befindet. Dasselbe gelte für den Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die der Verfolgte ebenfalls in einer Haftanstalt „weit entfernt“ von dem Kampfgebiet „im Westen der Ukraine“ verbüßen würde, wo die Haftbedingungen den internationalen Verpflichtungen der Ukraine im Bereich der Menschenrechte entsprechen. Für die mögliche Untersuchungshaft und für den Fall einer Verurteilung werde garantiert, dass die Haftbedingungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen entsprechen, die im Anhang zu der vom Ministerkomitee des Europarates am 11.01.2006 verabschiedeten Empfehlung N R (2006) 2 enthalten sind. Der Verfolgte werde „keinem Umgang“ unterzogen, der seine physische oder psychische Integrität gefährden könnte; die Haftbedingungen würden weder unmenschlich noch erniedrigend sein. Die ärztliche Versorgung des Verfolgten in den Strafvollzugsanstalten sei sichergestellt.

Zudem garantiert der Generalstaatsanwalt der Ukraine, dass dem Verfolgten die Möglichkeit eingeräumt werden wird, sich jederzeit an Amtspersonen der diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Ukraine zu wenden. Den Mitarbeitern der Botschaft und der Konsulate werde garantiert, den Verfolgten während einer Inhaftierung besuchen zu können, ohne dass das Treffen überwacht werde. Den Mitarbeitern der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Ukraine werde ermöglicht, bei den ukrainischen Staatsbehörden Auskunft über den Stand des Strafverfahrens zu erhalten und der gerichtlichen Verhandlung beizuwohnen; der deutschen Botschaft bzw. den Konsulaten werde zudem auf Anforderung die gegen den Verfolgten getroffene abschließende Entscheidung des Strafverfahrens mitgeteilt.

Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist. Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen. Dieser Grundsatz gegenseitigen Vertrauens kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird. Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden, etwa, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine politische Verfolgung im Zielstaat droht oder im Zielstaat erhebliche systemische Defizite im Strafvollzug herrschen. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, etwa im Hinblick auf Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat. Dabei muss das Gericht den auf die Gefahr politischer Verfolgung bezogenen Vortrag des Verfolgten nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 04. Dezember 2019, 2 BvR 1832/19, juris Rn. 42 ff.; vom 22. November 2019, 2 BvR 517/19, juris Rn. 35 ff.; vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, juris Rn. 42 ff.; vom 22. Oktober 2019, 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2020, Ausl 301 AR 37/20, juris Rn. 17 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine Gefahr, dass der ersuchende Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht einhalten werde, hier zu verneinen. Eine Gefahr, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung in der Ukraine unter grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen in Haft gehalten werden wird, besteht angesichts der Zusicherungen im Auslieferungsersuchen nicht (dazu auch Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2024, 1 OAus 40/24; OLG Brandenburg, 2. Strafsenat, Beschluss vom 14. August 2024, 2 OAus 29/24). Die Einwendungen des Verfolgten in seiner Stellungnahme beschränken sich dagegen auf allgemeine Bedenken angesichts der Kriegssituation, ohne sich konkret mit den Zusicherungen auseinanderzusetzen.

Aus den fortbestehenden Gründen der Beschlüsse vom 8. und 30. Juli 2026 wird die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet, auf die Bezug genommen wird. Die dort angenommene Fluchtgefahr besteht fort. Entgegenstehende neue Tatsachen sind weder bekannt geworden noch vorgetragen.

Dr. ... | ... | ...

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht | Richterin am Oberlandesgericht | Richterin am Landgericht

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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