Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 270 StGB – Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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