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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 270 StGB – Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

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„Was regelt § 270 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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